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Urteil
Subsidiarität der Beihilfe im Falle der Mitgliedschaft des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung - Kein Anspruch auf Beihilfe für den über den Festbetrag hinausgehenden Eigenanteil für Hörgeräte

Gericht:

VG Saarlouis 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 K 521/11


Urteil vom:

16.05.2012


Leitsätze:

1. Die Beihilfe ist gegenüber Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung subsidiär.

2. § 4 Abs. 3 Satz 2 BhV SL schließt einen Beihilfeanspruch des dem Grunde nach beihilfeberechtigten Mitglieds einer gesetzlichen Krankenversicherung, dem ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird, zu den Aufwendungen, die über den von der gesetzlichen Krankenversicherten gewährten Festbetrag hinausgehen, aus.

3. Der Leistungsausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

4. Die in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.10.1996 zum Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes dargelegten Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten liegen im gegebenen Fall nicht vor.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am 05.03.1936 geborene Kläger stand zuletzt als Leitender Verwaltungsdirektor in Diensten der Beklagten und befindet sich seit dem im Ruhestand. Er ist freiwilliges Mitglied bei der Beklagten als gesetzlicher Krankenversicherung und erhält einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Als Ruhestandsbeamter der Beklagten ist er dieser gegenüber mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Aufwendungen für zwei Hörgeräte.

Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte der Kläger mit Eingangsdatum vom 07.02.2011. Seinem Antrag fügte der Kläger eine ärztliche Verordnung seiner Hals-Nasen-Ohren-Ärztin sowie eine Rechnung der Firma vom 20.12.2010 über einen Gesamtpreis von 3.871,00 Euro bei. Der dem Kläger in Rechnung gestellte Eigenanteil belief sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuzahlung von 20,00 Euro sowie nach Abzug eines Krankenkassenanteils von 1.035,00 Euro (Festbetrag) auf 2.856,00 Euro.

Mit angefochtenem Bescheid vom 11.03.2011 lehnte die RZVK - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes - als Beihilfe-Umlage-Gemeinschaft, welcher die Beklagte angehört, den Beihilfeantrag des Klägers ab. Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung seien nicht beihilfefähig. Als Sach- und Dienstleistungen gälten gemäß § 4 Abs. 3 BhVO auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Für die vom Kläger angeschafften Hörgeräte habe die gesetzliche Krankenversicherung einen Festbetrag gezahlt. Eine Beihilfegewährung sei daher nicht möglich.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs berief der Kläger sich auf das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 17.12.1996 zum Anspruch von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten auf Beihilfe zu Wahlleistungen. Nach der zitierten Entscheidung sei trotz zwischenzeitlichen Leistungsausschlusses in den beihilferechtlichen Vorschriften weiterhin Beihilfe zu gewähren, wenn der Beamte ohne Verschulden und entgegen seiner erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsänderung habe erhalten können. Der Beamte dürfe nicht durch enttäuschtes Vertrauen in eine Lage gebracht werden, in der sinnvolle und subjektiv wichtige Dispositionen, zu denen er sich entschlossen habe, wegen zwischenzeitlicher Ereignisse nicht mehr getroffen werden könnten. Die Begründung des Verfassungsgerichtshofs erfasse nicht nur die Wahlleistungen, sondern beanspruche Geltung auch für andere durch Änderung der beihilferechtlichen Vorschriften entfallene Leistungsansprüche, für die eine private Absicherung nicht (mehr) möglich gewesen sei. Im Übrigen sei der ablehnende Bescheid schon vom Wortlaut der darin zitierten Beihilfevorschrift nicht gedeckt. Nach § 4 Abs. 3 BhVO seien Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung - hierzu zählten auch Festbeträge nach dem SGB V - nicht beihilfefähig. Der von seiner gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Festbetrag von 1.035,00 Euro sei demzufolge nicht beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit des auf ihn entfallenden, über den Festbetrag hinausgehenden Eigenanteils von 2.856,00 Euro sei demgegenüber durch die zitierte Vorschrift gerade nicht ausgeschlossen. Insoweit sei der Verordnungstext eindeutig und keiner abweichenden Auslegung zugänglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2011 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Ablehnungsbescheides im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass nur die Festbeträge nicht beihilfefähig seien, während zum Eigenanteil eine Beihilfe zu gewähren sei. Der Beihilfeverordnungsgeber habe in Nr. 3 der AV zu § 4 Abs. 3 BhVO klargestellt, dass über den Festbetrag hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Eine zusätzliche Beihilfegewährung auf den nicht durch die Krankenkasse gedeckten Teil der entstandenen Aufwendungen für das Hörgerät sei daher nicht möglich. Auch auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BhVO sei nicht geändert worden und durch sie folglich keine Ansprüche weggefallen. Vielmehr bestehe diese Regelung seit dem 10. März 1987, es habe sie also schon lange vor dem Wegfall der Wahlleistungen gegeben. Der Kläger habe seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vor einigen Jahren bewusst gewählt. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe die Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Kläger nur noch insoweit, als er vollständig auf die Prämienzahlung gemäß Wahltarif nach § 53 Abs. 3 SGB V verzichten könne. Dass Aufwendungen für von der gesetzlichen Krankenversicherung ungedeckte Kosten nicht beihilfefähig seien, habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - höchstrichterlich entschieden, und das Bundesverfassungsgericht habe diese Entscheidung mit Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 - bestätigt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei es aus Gründen der Systemtrennung ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollten, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden. Die Frage, ob die Unterschiede zwischen den beiden Versorgungssystemen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügten, beantworte sich nicht nach einem Vergleich auf der Leistungsseite. Vielmehr bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits. Derjenige, der die Möglichkeit gehabt habe, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, habe eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt beziehe. Er müsse ebenso wie derjenige, der bewusst von einem - ergänzenden - Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen habe, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt blieben. Ebenso wenig sei nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Eigenbeteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten verletzt. Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren, bestehe nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.05.2011 zugestellt.

Mit am 16.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt er insbesondere mit Blick auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vor, seine persönliche Situation sei mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Jener Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Betroffene im Rahmen der Rentnerkrankenversicherung pflichtversichert gewesen sei und aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Sachleistungen gehabt habe, auf die sie jedoch freiwillig verzichtet und sich stattdessen für die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V entschieden habe. Der Ehemann, der als Beamter beihilfeberechtigt gewesen sei, habe dann für die durch die Kostenerstattung der Pflichtkasse nicht gedeckten Restkosten Beihilfe beantragt. Der Begriff der Systementscheidung, der vom Bundesverwaltungsgericht geprägt worden sei, erkläre sich vorwiegend aus dem dargelegten speziellen Sachverhalt. Ausschlaggebend sei der Umstand, dass die Ehefrau eines Beihilfeberechtigten freiwillig auf die Sachleistung der Pflichtversicherung verzichtet und stattdessen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V beansprucht habe. Bei dieser Sachlage seien der Begriff der Systementscheidung und deren Folgen gerade noch nachvollziehbar. Wenn die Beihilfegewährung jedoch eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung sei, dann sei es nicht einsehbar, dass diese ergänzende Leistung nicht zur Verfügung stehen solle, wenn die Eigenvorsorge des Beamten in einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Er habe zwar eine Systementscheidung getroffen, in dem er sich für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei seinem früheren Dienstherrn entscheiden habe. Dies sei in der Gewissheit geschehen, dass ihm über die Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus im Rahmen der Beihilfeordnung zu gewährende Leistungen zustünden. Diese könnten, so sei es seit Jahren und auch heute noch üblich, durch eine Privatversicherung ergänzt werden, falls der Abschluss einer solchen Versicherung noch möglich sei. Für alle durch Änderungen der Beihilfeverordnung entstandenen Leistungsausschlüsse, für die eine private Absicherung nicht (mehr) möglich gewesen sei, habe es demgegenüber aus den vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dargelegten Gründen bei einem Beihilfeanspruch zu bleiben. Er, der Kläger, habe bei mehreren privaten Krankenversicherungen versucht, Versicherungsschutz für Wahlleistungen zu erhalten. Dies sei wegen seiner Vorerkrankungen und seines Alters abgelehnt worden. Leider verfüge er nicht mehr über den Schriftwechsel, den er nach der Ablehnung mit den Versicherungsunternehmen geführt habe. Er halte es aber für lebensfern und überzogen, ihm im Nachhinein vorzuhalten, er hätte nach der Ablehnung einen Versuch zur privaten Absicherung der Kosten für Hilfsmittel bzw. Hörgeräte unternehmen müssen. Nach allgemeinen Erfahrungen wäre ein solcher Versuch völlig aussichtslos gewesen. Aus den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen komme es hierauf aber letztlich nicht an, da schon der Wortlaut des § 4 Abs. 3 BhVO eine Beihilfe zu dem den Festbetrag übersteigenden Eigenanteil nicht ausschließe. Im Übrigen wolle er darauf hinweisen, dass (unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung) der Dienstherr für Ruhestandsbeamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, lediglich 70% der durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten zu zahlen habe, während er für privat versicherte Ruhestandsbeamte 70% der Gesamtkosten tragen müsse. Dass in seinem Fall die Beklagte als früherer Dienstherr sowohl die gesetzliche Kassenleistung als auch die Beihilfe zu tragen habe, sei eine Besonderheit, die für die Beurteilung der Rechtslage nicht von Bedeutung sei.


Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom 11.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zu den den Festbetrag von 1.035,00 Euro übersteigenden Aufwendungen (Eigenanteil von 2.856,00 Euro) für seine Hörgeräte Beihilfe zu gewähren.


Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Ergänzend trägt sie vor, der Verordnungsgeber habe in § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO die Grundentscheidung getroffen, dass in den Fällen, in denen der Beihilfeberechtigte Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalte, eine Beihilfegewährung ausscheide. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BhVO gelte dies bei Personen, denen - wie dem Kläger - ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (unabhängig von dessen Höhe) gewährt werde, auch dann, wenn für Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch Festbeträge geleistet würden. Wenngleich die reine Wortlautauslegung von § 4 Absatz 3 BhVO noch nicht zielführend sei, so sei die vorstehend vorgenommene Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck der Regelung doch schlüssig. Der Verordnungsgeber habe hier eine Systemtrennung geregelt mit der Folge, dass eine Beihilfegewährung auch dann nicht in Betracht komme, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen Festbetrag und keine volle Kostenerstattung vorsehe. Die Zulässigkeit dieser Systemtrennung sei sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. So verstanden stelle die Ausführungsvorschrift in Nr. 3 Satz 3 zu § 4 Abs. 3 BhVO keine zusätzliche Regelung dar, sondern sie erläutere klarstellend, was sich als Folge aus dem Normzweck des § 4 Absatz 3 BhVO unmittelbar ergebe. Es gelte das Prinzip der Subsidiarität der Beihilfeleistungen. Wer aufgrund anderweitiger Vorschriften Ansprüche auf Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- und Dienstleistungen habe, solle nicht zugleich Beihilfeleistungen erhalten. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung zum Wegfall von Wahlleistungen könne schon deshalb nicht einschlägig sein, weil der Kläger nicht von einem Leistungswegfall für zuvor beihilfefähige Aufwendungen betroffen worden sei. Die zur Anwendung kommende Subsidiaritätsregel gelte seit über zwei Jahrzehnten im saarländischen Beihilferecht. Der Kläger habe demnach hier nicht etwa durch eine Rechtsänderung einen Nachteil erlitten, denn geändert habe sich nicht das Recht, sondern der medizinische Bedarf des Klägers. In seinem Status als freiwillig gesetzlich krankenversicherter Versorgungsempfänger habe dem Kläger auch in der Vergangenheit Beihilfe zu Aufwendungen für Hilfsmittel nur gewährt werden können, wenn kein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werde, also beispielsweise im Falle eines Verzichts auf den Zuschuss. Die Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs zum Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen beruhe aber darauf, dass den Betroffenen im Zeitpunkt und infolge der Rechtsänderung ein nicht zu kompensierender Nachteil dadurch entstehe, dass keine anderweitige Versicherungsmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Mit der Entscheidung für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung habe der Kläger eben gerade eine Systementscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung getroffen, auf Beitrags- wie auf Leistungsseite. Wenn das Beihilferecht eine dieser Systementscheidung folgende Regelung über den Beihilfeausschluss enthalte, sei damit kein unzulässiger Nachteil impliziert, sondern eine nachvollziehbare rechtliche Konsequenz gezogen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.11.2008 - 1 A 310/08) zu § 4 Abs. 3 a BhVO hinzuweisen, wonach die Folgen der Systementscheidung zulässigerweise sogar so weit gingen, dass - selbst bei einem freiwillig versicherten Beamten ohne Zuschuss - Aufwendungen für Brillen nicht beihilfefähig seien, obwohl es dafür in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel keine Leistungen gab, während entsprechende Aufwendungen bis 31.12.2010 in der Beihilfe für privat Versicherte aber noch als solche für anerkennungsfähige Hilfsmittel beihilfefähig gewesen seien. Wenn selbst dieser völlige Leistungsausschluss in beiden Systemen mit höherrangigem Recht vereinbar sei, so müsse dies erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der Betroffene ausschließlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werde. Insoweit knüpfe der Beihilfeausschluss an den Umstand an, dass der Kläger einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) erhalte. Der Verordnungsgeber habe für den Bereich der Hilfsmittelversorgung die Grundentscheidung getroffen, dass bei Vorliegen eines Zuschusses zum KV-Beitrag eine "Aufstockung" der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beihilfeleistung nicht erfolgen solle. Diese Fälle seien somit auf das Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Eine solche Begrenzung stelle keine unzumutbare Belastung dar. Der Versicherungsschutz sei danach zwar nicht lückenlos, aber immer noch ausreichend. Im Übrigen würde dem Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung nicht zwingend eine Beihilfe in der geltend gemachten Höhe zustehen. Zum einen sei entgegen den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Leistungsvoraussetzungen nicht der Wille des Klägers manifest geworden, den durch eine Rechtsänderung herbeigeführten Leistungsausschluss durch eine private Vorsorge auszugleichen. Die Manifestation müsse dabei zeitnah zu der betreffenden Rechtsänderung erfolgen. Der Kläger hätte demnach im Jahre 1987 - zeitnah zu der damaligen Änderung des § 4 Abs. 3 BhVO - einen Versuch zur umfänglichen Abdeckung der Kosten für Hilfsmittel - hier Hörgeräte - im Wege privatrechtlicher Versicherung erfolglos unternehmen müssen. Dies sei von ihm nicht vorgetragen. Zum anderen seien die Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.871,00 Euro wegen des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 3 BhVO bisher nicht auf ihre Angemessenheit geprüft worden. Auch bei einem privat versicherten Beihilfeberechtigten könne nicht ohne weitere Prüfung der Angemessenheit von einem dem Grunde nach beihilfefähigen Betrag von 3.871,00 Euro ausgegangen werden. Die hierzu vorgelegte Rechnung enthalte Aufwendungen (z.B. Reparaturpauschalen), die in jedem Fall nicht dem Grunde als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Auch erschließe sich die Höhe der Aufwendungen für die Hörgeräte ohne Prüfung im Einzelfall nicht zwingend als angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Mit Beschluss vom 03.05.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 03.05.2012 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352).

Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 11.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 gerecht.

Der mit der Klage beanstandete Leistungsausschluss entspricht dem anzuwendenden saarländischen Beihilferecht. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird

(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 - 3 K 31/08 - und vom 02.11.2010 - 3 K 478/10 - sowie Urteil der 6. Kammer vom 24.06.2011 - 6 K 702/09 -).

Nach dem seit dem 01.01.2002 unverändert gebliebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfeverordnung - BhVO - gelten die Aufwendungen "als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels". Maßgeblich ist demnach hier, da es um Aufwendungen geht, die nach dem 01.01.2009 und vor dem 01.01.2011 entstanden sind - die streitgegenständliche Rechnung datiert vom 20.12.2010 -, § 67 des saarländischen Beamtengesetzes - SBG - vom 11. März 2009 in Verbindung mit der Beihilfeverordnung (BhVO) in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen und bis 31.12.2010 gültigen Fassung.

Die hier einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 3 BhVO F. 2009 lautet wie folgt:

"Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sind nicht beihilfefähig. Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat."

Unstreitig hat der Kläger als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und als Zuschussempfänger im Sinne des Satzes 2 der vorstehend zitierten Vorschrift zu den hier geltend gemachten Aufwendungen für das Hilfsmittel "Hörgerät" im Wege der Versicherungsleistung einen Festbetrag von 1.035,00 Euro erhalten. Nach der rechtlichen Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BhVO gilt damit dieser Festbetrag als nicht beihilfefähige "Sach- und Dienstleistung" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unumstritten.

Die Beteiligten streiten allerdings über die Auslegung der Vorschrift in Bezug auf deren Rechtsfolge. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten ist § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO dahingehend zu verstehen, dass Aufwendungen, für die von einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden, nicht beihilfefähig sind. Die demgegenüber vom Kläger vertretene, streng am Wortlaut orientierte Auffassung, lediglich die von der gesetzlichen Versicherung erbrachte Leistung bzw. der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BhVO an ihre Stelle tretende Festbetrag sei nicht beihilfefähig, während für die hiervon nicht gedeckten Aufwendungen Beihilfe zu gewähren sei, geht nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte fehl. Dass die einem Beihilfeberechtigten erbrachten Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, seien es Sachleistungen, Dienstleistungen oder die an deren Stelle gezahlten Festbeträge nicht beihilfefähig sein können, ist selbstverständlich und ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 1 BhVO, wonach beihilfefähig nur Aufwendungen des Beihilfeberechtigten sein können. Leistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung an den Beihilfeberechtigten können nicht als dessen Aufwendungen angesehen werden, sie sind geradezu das Gegenteil davon. Eine dies eigens zum Ausdruck bringende besondere Bestimmung mit dem vom Kläger verstandenen Inhalt wäre unsinnig und ist vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollt.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO ist - auch wenn dem Kläger darin zuzustimmen ist, dass der Wortlaut der Bestimmung insoweit nicht glücklich gewählt wurde - vielmehr Ausdruck des im Beihilferecht des Bundes und der Länder geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Die Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut dem § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 der bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV -, also bis 13.02.2009, angewandten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Auch diese Vorschrift lautete: "Nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen." Das Bundesverwaltungsgericht hat sie ebenfalls in dem von der Beklagten verstandenen Sinne ausgelegt, auf den das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsgrundsatz hingewiesen und hierzu ausgeführt:

"Die Beihilfe ist gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und - früher auch - Todesfällen wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u.a. in angemessenem Umfang freistellen, die den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn ..."

(BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21, zitiert nach JURIS).

Mit Blick auf den (vom Kläger nicht völlig zu Unrecht als misslungen bezeichneten) Wortlaut der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, sie sei im dargelegten Sinne auf Grund herkömmlicher Auslegungsmethoden auslegungsfähig

(BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, a.a.O.).

Aus der Sicht des erkennenden Gerichts können dementsprechend keine Zweifel daran bestehen, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BhVO in der von der Beklagten verstandenen Weise auszulegen ist und damit den vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruch ausschließt. Die angefochtenen Bescheide stehen demnach mit den anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften im Einklang.

Die Vorschrift ist des Weiteren - auch in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall des Klägers - mit höherrangigem Recht vereinbar.

Insoweit kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 Bezug genommen werden. Das erkennende Gericht schließt sich den in Bezug genommenen Ausführungen, welche die Sach- und Rechtslage zutreffend und in jeder Hinsicht überzeugend wiedergeben und die überdies von der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens in ebenfalls zutreffender Weise ergänzt und vertieft worden sind, in vollem Umfange an. Das gilt auch mit Blick auf die tragenden Gründe des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.1996 zum Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ergangenen Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes - Az.: Lv 3/95 -, die der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Leistungsversagung entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegenstehen.

Lediglich ergänzend bzw. betonend soll auf folgendes hingewiesen werden:

Dass die Subsidiarität der Beihilfe in Bezug auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und insbesondere mit der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts

(BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, a.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 -, ZBR 2008, 318 = NVwZ 2008, 1004, zitiert nach JURIS; s. a. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 - 2 C 18.88 -, ZBR 1989, 284; zum Verhältnis zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Fürsorge im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts s. a.: Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 117. Erg.-Lfg., Stand September 2009, Rn. 26 zu § 8 BBhV).

Dem hat auch die Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes Rechnung getragen

(vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 26.11.2008 -1 A 310/08-; VG Saarlouis, Urteil vom 25.08.2009 - 3 K 128/09 -).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die gesetzliche Krankenversicherung im deutlichen Gegensatz zu der auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhenden beamtenrechtlichen Krankenfürsorge. Hiermit steht die Systematik der Beihilfevorschriften im Einklang. Demgemäß wird in den Fällen, in denen ein Beihilfeberechtigter Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung erhält, aufgrund der hier maßgeblichen Vorschriften keine den Beamten zustehende Beihilfe gekürzt, sondern es entstehen von vornherein nur im eingeschränkten Umfang beihilfefähige Aufwendungen. Der Dienstherr kann sich - vorbehaltlich des Schutzes derjenigen Beamten, die ihre eigene Vorsorge auf die bisherige Regelung eingerichtet hatten - von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall dadurch entlasten, dass er diesen Personenkreis auf solche Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist

(so schon BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 - 2 C 18.88 -, BVerwGE 81, 27, zitiert nach JURIS).

In der bereits zitierten Entscheidung vom 15.12.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht allgemein festgestellt, die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe rechtfertigten es, Beihilfeleistungen zu der Eigenbeteiligung des gesetzlich Versicherten auszuschließen

(BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, a.a.O., Leitsatz 3).

Diese Feststellung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen Festbetrag begrenzt sind und der Versicherte für über diesen Betrag hinausgehende Aufwendungen selbst aufzukommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt:

"Mit diesen Regelungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Aus Gründen der Systemtrennung ist es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Gleichbehandlungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit der - freiwillig oder obligatorisch - Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, der einem privatversicherten Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1988 ( BVerwG 2 C 18.88 - BVerwGE 81, 27 = Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 3) ausgeführt hat, handelt es sich bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Beamte dieses Regeltyps hat grundsätzlich auch nicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht. Demgegenüber ist die gesetzliche Krankenversicherung dem Beamtenrecht fremd (vgl. Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - BVerwGE 77, 345 (350 f.)). Die Krankheitsvorsorge auf Grund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV). Insbesondere besteht bei ihr keine Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ihre Leistungen sind grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt; die Beiträge werden prinzipiell solidarisch finanziert und richten sich unabhängig von den zu erbringenden Leistungen und dem individuellen Risiko nach dem Einkommen des jeweiligen Versicherungspflichtigen.

Diese rechtliche Bewertung gilt nach wie vor. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht "gleich", sondern "gleichwertig" (vgl. BSG, Urteile vom 17. Juli 1997 - 12 RK 16/96 - SozR 3-4100 § 155 AFG Nr. 5, vom 18. März 1999 - B 12 KR 13/98 R-SozR 3-2500 § 10 SGB V Nr. 14 und vom 28. März 2000 - B 8 KN 10/98 KR R-SozR 3-2500 § 10 SGB V Nr. 18; auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 (237)). Die Frage, ob die Unterschiede zwischen den beiden Vorsorgesystemen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, beantwortet sich nicht nach einem Vergleich auf der Leistungsseite. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits. Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht. Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem - ergänzenden - Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben."
... ...
"Ebenso wenig ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Eigenbeteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten und Richter verletzt. Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 (77 f.); 79, 223 (235); 106, 225 (232)). Zwar darf der Dienstherr die Beihilfe, die er als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten; die Fürsorgepflicht verlangt jedoch nicht die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (vgl. BVerfGE 83, 89 (100 ff.); 106, 225 (232 f.); BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O.). Dass die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt sein könnte, wenn der Kläger die ihm nach den Regelungen der sozialen Krankenversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss, ist nicht erkennbar. Dem Kläger verbleibt ein Aufwand, der allen freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen."

Die vorstehend zitierten Ausführungen sind auch im Falle des Klägers einschlägig und stehen der von ihm begehrten Beihilfegewährung entgegen.

Nach zutreffender Auffassung der Beklagten kann der Kläger auch aus dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.1996 zum Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ergangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes - Az.: Lv 3/95 - keinen Beihilfeanspruch herleiten.

In den die Entscheidung tragenden Gründen heißt es wie folgt:

"Dabei ist grundsätzlich die Rechtsstellung des Beamten gegen ändernde Eingriffe des Gesetzgebers nur im Rahmen der den Beamten verfassungsmäßig garantierten Rechte geschützt. In der Regel kann der Beamte somit nicht darauf vertrauen, dass seine Rechtspositionen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht nachteilig verändert werden; er muss dies vielmehr in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere auch für Beihilfeleistungen, zumal der Beihilfeberechtigte schon immer infolge der nicht seltenen Änderung der Vorschriften "Flexibilität in seinen ergänzenden Krankenversicherungsdispositionen" zeigen musste (BVerfGE 83, 89, 110).

Eine differenzierende Betrachtung muss indessen dann eingreifen, wenn eine bestehende Rechtslage Beamte dazu veranlasst, auf ihr aufbauend Vermögensdispositionen zu treffen, denen durch die Rechtsänderung in nachteiliger Weise die Grundlage entzogen wird. In dem aus Art. 115 Abs. 2 Satz 2 SVerf folgenden Recht auf Fürsorge ist der Anspruch des Beamten enthalten, in seinem Vertrauen auf den Fortbestand beamtenrechtlicher Regelungen nicht oder nicht ohne schwerwiegende und überwiegende Gründe des Allgemeininteresses in der Weise enttäuscht zu werden, dass er durch geltendes Beamtenrecht zu wichtigen, seine Lebensgestaltung betreffenden und nicht rückgängig zu machenden oder folgenlos zu beseitigenden Dispositionen - auch Unterlassungen - veranlasst wird, die sich in Anbetracht der dann erfolgenden Rechtsänderung als sinnlos oder nachteilig erweisen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob sich die Gesetzesänderung als echte oder auch bloß unechte Rückwirkung darstellt (in diesem Sinne wohl auch BVerfGE 13, 39, 45; 30, 367, 389), das heißt nicht darauf, ob die Verschlechterung von Beihilfevorschriften die Korrektur einer (beamtenrechtlichen) Dauerregelung für die Zukunft bedeutet, die als unechte Rückwirkung zu qualifizieren ist (vgl. dazu BVerwGE 52, 230, 237). Entscheidend ist vielmehr, ob eine Regelung geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen gerade deshalb zu begründen, weil sie bei vernünftiger Betrachtungsweise zu Entscheidungen motiviert, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (ähnlich zum allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz Fiedler, NJW 88, 1624, 1627 Spalte 2 unter Hinweis auf BVerfGE 13, 39, 45; 30, 367, 389). Vor Enttäuschungen dieser Art ist der Beamte durch sein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Fürsorge grundsätzlich geschützt. Dieses Recht enthält nämlich nicht nur als seine positive Seite Leistungsansprüche, beispielsweise auf Schutz gegen ungerechtfertigte Angriffe Dritter, sondern bezieht sich in negativer Hinsicht auch auf die Abwehr nachteilig wirkenden und vertrauenswidrigen Verhaltens des Staates selbst. Darin besteht eine der spezifisch beamtenrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatzes, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Zusammenwirken von Art. 33 Abs. 5 GG mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ableitet (vgl. z.B, BVerfGE 71, 255, 272, 275), und die sich landesverfassungsrechtlich in gleicher Weise aus dem Zusammenspiel von Art. 60 Abs. 1 und Art. 114 Abs. 1, 115 Abs. 2 Satz 2 SVerf ergibt.

Art. 5 Nr. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 1995 und Art. 1 der Beihilfe-Änderungsverordnung sind in diesem Sinne insoweit verfassungswidrig, als Beihilfeberechtigte, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung über eine die Beihilfebemessungssätze übersteigende oder ergänzende Absicherung von stationären Wahlleistungen verfügten und zum Ausgleich für den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen diese (weitergehend) versichern wollten, daran durch andere als finanzielle Gründe gehindert worden sind. ..."
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"Führt das Zusammenspiel der früher geltenden Beihilfevorschriften mit den geänderten Vorschriften dazu, dass einem ökonomisch vernünftig handelnden Beamten die Möglichkeit versperrt worden ist, sich gegen Wahlleistungen überhaupt oder ohne Risikoausschlüsse und Wartezeiten zu versichern beziehungsweise ausreichend zu versichern, und ist anzunehmen, dass er von dieser Möglichkeit andernfalls Gebrauch gemacht hätte, so liegt ein tiefer Eingriff in seine Lebensplanung vor, mit dem er nicht zu rechnen brauchte. Wenn er auch mit Änderungen des Beihilferechts rechnen muss, so kann er doch darauf vertrauen, dass die Gesetzgebung die Änderung so vornimmt, dass ihm die Möglichkeit verbleibt, Krankheitskosten entsprechend seiner eigenen Vorstellung abzusichern. Wenn nämlich das Beihilferecht auf dem Prinzip der teilweisen Eigenvorsorge des Beamten aufbaut, so muss die Entscheidungsmöglichkeit des Beamten im Bereich der Eigenvorsorge respektiert und dementsprechend offen gehalten werden. Der Beamte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Zusammenspiel von früherem und späterem Beihilferecht ihn nicht zu einer Planung verführt, die aus seiner vernünftigen, wenn auch subjektiven Sicht als Fehlplanung zu beurteilen ist. Hielt er für sich und seine Familie - übrigens in Übereinstimmung mit dem bisherigen Beihilferecht - stationäre Wahlleistungen für wesentlich und notwendig, so kann der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht als unbeachtlich betrachten; vielmehr muss er den wie auch immer manifest gewordenen Willen des Beamten, Wahlleistungskosten abzudecken, respektieren und dort, wo dies dem Beamten infolge der Aufeinanderfolge verschiedener beihilferechtlicher Vorschriften nicht mehr im Wege der Eigenvorsorge möglich ist, kompensierend eingreifen, sofern dem nicht überwiegende, mit der Rechtsänderung verfolgte Allgemeininteressen entgegenstehen."
... ...
"Die vorstehend dargelegten Gründe für die teilweise Nichtigkeit der zu prüfenden Normen können nicht auf die Fälle erstreckt werden, in denen Beihilfeberechtigte sich aus finanziellen Gründen dafür entschieden haben, eine Versicherung der stationären Wahlleistungskosten nicht vorzunehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bezieht sich nicht auf die Erhaltung des gleichen wirtschaftlichen Wertes der Beihilferegelung, sondern darauf, nicht durch enttäuschtes Vertrauen in eine Lage gebracht zu werden, in der sinnvolle und subjektiv wichtige Dispositionen, zu denen der Betroffene sich entschlossen hätte, wegen zwischenzeitlicher Ereignisse nicht mehr getroffen werden können. Führt dagegen die Reduzierung des Beihilfeumfangs lediglich zu einer Verteuerung der gewünschten komplementären Versicherung und löst dies den durchführbaren Entschluss aus, auf medizinische Leistungen oberhalb des Niveaus der zweckmäßigen und ausreichenden Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflVO zu verzichten, so ist die Dispositionsfreiheit nicht eingeengt und die Fürsorgepflicht auch nicht anderweitig verletzt."

Der streitgegenständliche Fall des Klägers ist mit den Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen Kriterien einen Vertrauensschutz angenommen hat - der Kläger selbst gehört nach seinen Angaben zur Gruppe derjenigen, denen aufgrund der zitierten Entscheidung ein Beihilfeanspruch zu Wahlleistungen ausnahmsweise zuerkannt wird -, nicht gleichzusetzen. Vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grundsätze weist der vorliegende Fall vielmehr wesentliche Unterschiede auf, welche die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat. Während in den entschiedenen Fällen Beamte durch eine unvorhergesehene und nicht mehr zu kompensierende Änderung des Beihilferechts in ihren Lebensplanungen enttäuscht worden waren, liegt der vorliegenden Fall in wesentlicher Beziehung anders: Grund für die vom Kläger bemängelte Leistungslücke ist, wie die Beklagte mit Recht betont, kein beihilferechtlicher Leistungswegfall in Bezug auf Aufwendungen, die zuvor beihilfefähig gewesen wären. Der Grund liegt vielmehr in der vom Kläger getroffenen Systementscheidung zugunsten seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (auf Beitrags- wie auf Leistungsseite) und der damit zur Anwendung kommenden, dem Beihilferecht immanenten Subsidiaritätsregel. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass sich insoweit nicht das Beihilferecht, sondern der medizinische Bedarf des Klägers geändert hat und dem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfänger auch in der Vergangenheit Beihilfe zu Aufwendungen für Hilfsmittel nur hat gewährt werden können, wenn kein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gezahlt wurde, also beispielsweise im Falle eines Verzichts auf den Zuschuss. Wenn das Beihilferecht eine dieser Systementscheidung folgende Regelung über den Beihilfeausschluss enthält, so ist dies die Konsequenz der vom Kläger getroffenen Systementscheidung.

Aus dem Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.1996 kann der Kläger somit keine für ihn günstigere Rechtsposition herleiten.

Hiervon ausgehend steht dem Kläger auch kein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierender Beihilfeanspruch zu. Vielmehr bleibt es insoweit bei der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung ist, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann

(s.a. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 (100f.) = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 - 3 K 2/09 - m.w.Nw).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr darf das Beihilferecht mit seinem Subsidiaritätsprinzip in § 4 Abs. 3 BhVO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgehen, dass der krankheitsbedingte Bedarf im Wesentlichen durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist, sodass der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen verwiesen werden kann. Dem Beamten verbleibt dann ein Aufwand, der allen freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird

(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, a.a.O.).

Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festbetrag oder zu einem jedenfalls im Vergleich zu den tatsächlichen Anschaffungskosten günstigeren Preis das benötigte Hilfsmittel nicht erhältlich gewesen wäre und er zudem nicht in der Lage wäre, den für ihn unvermeidbaren Mehraufwand in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation selbst zu bestreiten.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).


Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.999,20 Euro festgesetzt.

Referenznummer:

R/R5229


Informationsstand: 02.11.2012