Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Sie ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung der begehrten Beihilfe durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
Ihr steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Klägerin gehört als Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz zum Kreis der beihilfeberechtigten Personen nach § 3
Abs. 1 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - BVO - vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, 199). Ihre beiden Söhne sind nach §§ 4
Abs. 2, 57
Abs. 1
Nr. 3 BVO mit einem Bemessungssatz von 80 v. H. berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen der einzig als mögliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 21 und 34 BVO sind jedoch nicht erfüllt.
Nach § 21
Abs. 1 BVO sind Aufwendungen für nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen beihilfefähig. Dies gilt nach § 21
Abs. 2
Nr. 1 d) BVO nicht im Hinblick auf Aufwendungen, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Bei den vorliegend in Rede stehenden Bettbezügen (Encasings) handelt es sich weder um Arznei- noch um Verbandmittel und auch nicht um vergleichbare Mittel im Sinne der genannten Vorschrift. Arzneimittel erzeugen durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Wirkungen (
OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 -
2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227;
OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226 m. w. N.). Dies ist bei antiallergenen Bettbezügen nicht der Fall, denn diese halten in Bezug auf bestimmte Gesundheitsstörungen schädigende Einflüsse gerade vom Körper ab. Sie dienen nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Beseitigung von deren Ursachen. Sie werden auch weder auf den Körper aufgelegt noch in irgendeiner Weise mit diesem verbunden, sind also auch keine Verbandmittel im Sinne der genannten Beihilfebestimmung (
vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 -
12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296). Der Begriff "dergleichen" bezieht sich allein auf den voranstehenden Begriff der Verbandmittel (
BVerwG, Urteil vom Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149) und kann daher vorliegend ebenfalls nicht zu einer Einbeziehung der streitgegenständlichen Bezüge in den Anwendungsbereich des § 21 BVO führen.
Die Beihilfefähigkeit der streitigen Bettbezüge für Allergiker folgt ferner auch nicht aus § 34
Abs. 1 BVO. Danach sind Aufwendungen für die Anschaffung der in Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten, vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig. Darüber hinaus folgt aus § 34
Abs. 7 BVO, dass auch Gegenstände, die den in der sog. Positivliste des Abschnitts I Anlage 4 genannten Hilfsmitteln vergleichbar sind, als beihilfefähig anerkannt werden können. Ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit sind nach § 34
Abs. 1 Satz 3 BVO hingegen die in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände. Dort sind unter anderem antiallergene Matratzen-/Bettbezüge aufgeführt, so dass schon aus diesem Grund die Beihilfefähigkeit abzulehnen ist. Darüber hinaus handelt es sich aber bei den von der Klägerin angeschafften Allergikerbezügen auch nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 34
Abs. 1 BVO. Hierunter sind solche Gegenstände zu verstehen, die zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet und aufgrund des Krankheitsbildes dazu bestimmt sind, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionstüchtigen Körperorgans zu ersetzen oder zu ergänzen (
OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227;
OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226). Eine so verstandene Funktion nehmen antiallergene Bettbezüge nicht ein. Sie wirken sich vielmehr nur mittelbar auf die Körperfunktionen des Patienten aus, indem sie krankheitsauslösende Stoffe vom Körper fernhalten. Es fehlt somit an der vom Gesetz geforderten erforderlichen Substitutionswirkung (
OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227).
Offen bleiben kann nach Vorstehendem, ob die streitgegenständlichen Bezüge im Sinne von § 21
Abs. 2
Nr. 1 d) geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen oder im Sinne von Ziffer 1.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 28. November 2006 (P 1820/04 A - 416) - VVBVO - den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (nach obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei antiallergenen Matratzen-, Decken- und Kissenbezügen, obwohl sie herkömmliche Bezüge nicht ersetzen, sondern neben diesen zur Anwendung kommen, um Gegenstände der allgemeinen Lebensführung, da sie dazu dienen, die Bettstatt als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung für Allergiker nutzbar zu machen, siehe
u. a. OVG RP,
OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 227; BayVGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - 3 B 96.3078 -, juris;
OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296;
OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226). Eine Beweiserhebung darüber, dass Encasings sich von üblichen Bettbezügen unterscheiden, wie von der Klägerin angeregt, war daher entbehrlich.
Einer ergänzenden Auslegung ist die Beihilfenverordnung nicht zugänglich, denn die als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen in Krankheitsfällen sind in den beihilferechtlichen Vorschriften im Einzelnen und abschließend konkretisiert (
BVerwG zu der vergleichbaren Frage der Beihilfefähigkeit eines Mittels zur Feststellung und Bekämpfung
bzw. Beseitigung von Hausstaubmilben und deren Exkrementen [Acarosan], Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149). Es ist Sache des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers, hieran etwas zu ändern. Er hat sich jedoch ersichtlich auch bei der jüngsten Änderung der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung, die mit Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl.
S. 430) erfolgt ist, hierzu nicht entschließen können. Dass nach Ziffer 4.1.10.12.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) vom 22. April 2010, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24. November 2011 (MBl. NRW.
Nr. 32 v. 9.12.2011
S. 516), Aufwendungen für ein Komplettset Allergiebettbezüge (sog. Encasings), bestehend aus einem Kopfkissen-, Oberbett- und Matratzenbezug, bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro beihilfefähig sind, führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß und damit zu einer Verletzung des
Art. 3
Abs. 1
GG. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten. Daraus resultierende Unterschiede sind im föderalen System hinzunehmen (
vgl. hierzu Osterloh, in: Sachs: Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2007,
Art. 3 Rn. 81). Im Übrigen gebieten es die Beihilfevorschriften nicht, neben der amtsangemessenen Besoldung oder Versorgung dem Beamten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Beihilfe zu gewähren (
BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23/98 -, DÖD 1991, 350).
Auch der Umstand, dass nach neuerer sozialgerichtlicher Rechtsprechung allergendichte Matratzenumhüllungen - nicht: antiallergene Kissen- und Oberbettbezüge - zu den grundsätzlich unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallenden Hilfsmitteln gerechnet werden (
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Oktober 2010 -
L 10 KR 17/06 -, juris;
BSG, Urteil vom 15. März 2012 -
B 3 KR 2/11 R -, juris), führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des die Beihilfefähigkeit solcher Leistungen ausdrücklich negierenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrechts. Denn die Grundsätze des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht auf das Beihilfenrecht übertragbar (
OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226:
BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1979 - 6 C 25.76 -, BVerwGE 60, 336; Urteil vom 30. März 1995 -
2 C 5.94 -, BVerwGE 98, 106;
OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 19). Auch hierin liegt kein Verstoß gegen
Art. 3
Abs. 1
GG. Dieser verbietet es wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Vorliegend sind wesentlich gleiche Tatbestände nicht gegeben, da das System der gesetzlichen Krankenversicherung und jenes der Beihilfe sich strukturell und im Hinblick auf ihre Zielsetzung in wesentlichen Punkten unterscheiden. Insbesondere sind die gesetzlichen Krankenversicherungen beitragsfinanziert, während Beihilfen aus Steuermitteln gewährt werden (ausführlich hierzu
OVG RP, Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10492/05 -, IÖD 2006, 6). Ferner hat die Krankenversicherung nach
§ 1 Satz 1 SGB V als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Zweck der Gewährung von Beihilfen ist es nach § 1
Abs. 1 Satz 2 BVO hingegen, die Eigenvorsorge aus den laufenden Bezügen zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass der Beamte in größerem Umfang als der gesetzlich Krankenversicherte auf die Eigenvorsorge verwiesen werden kann (
OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226). Dass, wie die Klägerin vorträgt, der Leistungsumfang beider Systeme in den letzten Jahren einander angenähert wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Denn nach wie vor bestehen zwischen beiden Sicherungssystemen solch grundlegende Unterschiede, dass Abweichungen im jeweiligen Leistungsumfang rechtlich zulässig sind. Insbesondere beruhen die rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts in dem von der Klägerin ins Feld geführten Urteil auf anders lautenden und anders aufgebauten, insbesondere weniger differenzierten Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (
vgl. bereits
BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149). Nach dem für die Sozialgerichte maßgeblichen
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Hilfsmittel erstattungsfähig, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung liegt mithin erkennbar ein anderer Hilfsmittelbegriff zugrunde als dem Beihilferecht, das wie gesehen auf die Substitution einer Körperfunktion abstellt. Im Übrigen sei angemerkt, dass das Bundessozialgericht lediglich unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten die Hilfsmitteleigenschaft von Matratzen-Encasements bejaht hat, im Übrigen aber den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen hat, weil es die objektive Erforderlichkeit solcher Bezüge zur Sicherung einer allergologischen Krankenbehandlung anhand der Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend beurteilen konnte.
Schließlich kommt auch eine Beihilfegewährung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht in Betracht. Ein direkter, konkreter Leistungsanspruch gegen den Dienstherrn besteht unter dem Aspekt der Fürsorgepflichtverletzung nur dann, wenn durch die Nichtgewährung der Leistung für die Beamtin und ihre Familie eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde (
OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 2 LB 118/03 -, NdsRpfl. 2006, 226:
BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, ZBR 1980, 350). Dies ist im Hinblick auf die nach A 13 besoldete Klägerin nicht der Fall, denn es war ihr nicht unzumutbar, den hier streitigen Betrag von 313,60
EUR aus Eigenmitteln aufzubringen. Darüber hinaus zielt das Beihilferecht, wie bereits dargelegt, nicht darauf ab, den Beamten eine lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten zu gewähren (
OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286). Diese sind vielmehr darauf verwiesen, im Rahmen des Zumutbaren Eigenvorsorge zu treffen (
BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -, BVerwGE 60, 212).
Den weiteren Beweisanregungen der Klägerin war nicht weiter nachzugehen. Die Tatsache, dass die Söhne der Klägerin an einer Hausstaubmilbenallergie leiden, hat das Gericht als wahr unterstellt. Die Frage der medizinischen Erforderlichkeit des Einsatzes antiallergener Bezüge war vorliegend nicht streiterheblich, da deren Erstattungsfähigkeit nach Vorstehendem bereits aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt die Klägerin
gem. § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten den Verfahrens.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167
Abs. 1 und 2
VwGO, 708
Nr. 11, 711, 709 Satz 2
ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a
VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,88
EUR festgesetzt (§ 52
Abs. 2 GKG).