Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, § 101
Abs. 2
VwGO.
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02. März 2010 und der Beschwerdebescheid vom 10. Mai 2010 sind, soweit sie eine Beihilfe zu Aufwendungen für die Anschaffung von zwei Hörgeräten über die beihilfefähigen Höchstbeträge von insgesamt 2.050,00 Euro hinaus versagt haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Kosten für die Beschaffung zweier Hörgeräte für seine Ehefrau.
Nach § 25
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I
S. 326) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3922), der gemäß § 31
Abs. 2 SG i.V.m § 80 BBG auch im vorliegenden Fall anwendbar ist, sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine drohende Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, wobei nach § 6
Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind. Nach § 25
Abs. 1 Satz 2 BBhV
i.V.m. Ziffer 1 der Anlage 5 zur BBhV sind die Aufwendungen für die Anschaffung von ärztlich verordneten Hörgeräten nur bis zu einem Betrag von 1025,00 Euro je Ohr
ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig.
Die Beklagte hat die medizinische Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung der Ehefrau des Klägers unterstellt und dem Kläger hiervon ausgehend die nach den Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung höchstmögliche Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung der Hörgeräte gewährt.
Bedenken gegen die sich aus den zitierten Bestimmungen ergebende Höchstbetragsregelung bestehen nicht. Sie verstößt zunächst nicht gegen den in
Art. 3
Abs. 1
GG verankerten Grundsatz der Systemgerechtigkeit. Dieser wäre nur dann verletzt, wenn Leistungsausschlüsse
bzw. -begrenzungen dazu führen würden, dass sich der Verordnungsgeber zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, zu medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren, in Widerspruch setzen würde. Leistungsbegrenzungen der vorliegenden Art bedürfen daher eines sachlichen Grundes.
Vgl. zu den früheren Beihilfevorschriften des Bundes
BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2010 - 2 C 12/10 -, nachgewiesen bei juris, mit weiteren Nachweisen.
Die vorliegende Höchstbetragsregelung dient der Verwaltungsvereinfachung, indem sie die Beihilfestelle von der aufwändigen Prüfung der medizinischen Notwendigkeit einer besonders teuren Ausführung
bzw. der digitalen Technik im Einzelfall entlastet, zumal die Wahl des Hörgerätes auch in hohem Maße von subjektiven Gegebenheiten geprägt wird. Dieser Aspekte sind aber generell geeignet, eine Höchstbetragsregelung wie die Vorliegende zu rechtfertigen.
Vgl.
VG Würzburg, Urteil vom 21. März 2012 - W 1 K 11.778 -, nachgewiesen bei juris;
VG Hannover, Urteil vom 02. Februar 2011 - 13 A 3196/10 -, nachgewiesen bei juris; für die bayrische Beihilfeverordnung
VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2011 - Au 2 K 10.1660 -, nachgewiesen bei juris.
Ob dies auch dann gilt, wenn im Jahre 2010 für den genannten Betrag eine Hörgeräteversorgung schlechterdings nicht mehr zu erreichen ist, kann offen bleiben, da hierfür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind und vom Kläger Entsprechendes auch nicht geltend gemacht wurde.
Bedenken gegen die Höchstbetragsregelung ergeben sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des § 31
Abs. 1 SG, deren Konkretisierung die Vorschriften der Beihilfeverordnung dienen. Aufgrund der auch im Soldatenrecht geltenden allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Soldaten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Er muss dafür Sorge tragen, dass Soldaten in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Soldaten für den Fall der Erkrankung von Familienangehörigen der Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die Fürsorgepflicht verlangt aber keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen im Krankheitsfall.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2010 - 2 C 12/10 -, nachgewiesen bei juris.
Durch den teilweisen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten entstehen dem Soldaten aber regelmäßig keine Kosten, die - isoliert betrachtet - geeignet wären, die amtsangemessene Lebensführung des Soldaten und seiner Familie in Frage zu stellen. Denn die nicht durch Beihilfe und Versicherungsleistungen gedeckten Beträge bewegen sich regelmäßig in einem überschaubaren Rahmen und fallen (je nach Entwicklung der Hörfähigkeit) in der Regel auch nur in längeren zeitlichen Abständen an.
Vgl.
VG Würzburg, Urteil vom 21. März 2012 - W 1 K 11.789 -, nachgewiesen bei juris.
Dass die Bundesbeihilfeverordnung zwar für Eigenbehalte im Sinne des § 49 BBhV in
§ 50 BBhV, nicht jedoch auch für sonstige Leistungsausschlüsse eine Härteregelung vorsieht, führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einem Verstoß der für die Hörgeräte getroffenen Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Anlage 5 zur BBhV mit der Folge, dass die dem Kläger entstandenen Aufwendungen, sofern sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen waren, insgesamt als beihilfefähig anzuerkennen wären.
So aber
VG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2011 - 2 K 729/10.KO -;
vgl. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente auch
VG Düsseldorf, Urteil vom 04. Februar 2011 - 13 K 904/10 -, nachgewiesen bei juris.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zu den bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung geltenden Beihilfevorschriften des Bundes Eigenbehalte (heute § 49 BBhV) sowie den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten von den beihilfefähigen Aufwendungen für grundsätzlich mit der allgemeinen Fürsorgepflicht vereinbar gehalten, dies aber nur, wenn sie verbunden sind mit einer Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten.
Vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2010 - 2 C 12/10 -, nachgewiesen bei juris.
Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf die hier maßgebliche Höchstbetragsregelung nicht übertragbar. Die Eigenbehalte und der Ausschluss der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente sind dadurch geprägt, dass jede einzelne Aufwendung für sich betrachtet regelmäßig so geringfügig ist, dass sich die Frage nach einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht stellt. Erst durch ihre Aufsummierung insbesondere bei chronischen Erkrankungen können sie ein Ausmaß erreichen, das eine Verletzung der Fürsorgepflicht begründen kann. Die hier betroffenen Aufwendungen für Hörgeräte fallen demgegenüber je nach Entwicklung der Hörfähigkeit in größeren zeitlichen Abständen an und sind zudem in einem gewissen Rahmen bei der Auswahl der Geräte auch steuerbar. Sofern im Einzelfall die medizinisch notwendige und angemessene Hörgeräteversorgung zu einem vom Beihilfeberechtigten zu tragenden hohen Betrag führt, ist im Einzelfall ein Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht möglich, sofern diese in ihrem Wesenskern verletzt ist.
Vgl. auch
VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2011 - 5 A 169/10 -, nachgewiesen bei juris. (Vgl. zu § 9 BhV - Deckelung der Beihilfe für Pflegebedingte Aufwendungen auch
OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 1 A 3/09 -, nachgewiesen bei juris, dass lediglich prüft, ob im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vorliegt.)
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung zweier Hörgeräte lässt sich nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, da diese hier nicht in ihrem Wesenskern verletzt ist. Das ergibt sich aus der Überschaubarkeit des beim Kläger verbleibenden ungedeckten Betrages in Höhe von 595,00 Euro, aus dem Umstand, dass Aufwendungen für Hörgeräte auch nur in längeren zeitlichen Abständen anfallen und der Höhe des vom Kläger erzielten Gehaltes (Besoldungsgruppe A 11).
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der vom Sachleistungsprinzip getragenen gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und privater Krankenversicherung und ergänzender Beihilfe andererseits ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auf den Bereich der Beihilfe übertragbar.
Vgl. dazu ausführlich
VG Ansbach, Urteil vom 18. August 2010 - AN 15 K 10.00386 - nachgewiesen bei juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.