Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei Hörgeräte abweisen müssen, weil dem Kläger - jedenfalls derzeit - ein weiterer Beihilfeanspruch nicht zusteht. Zwar sind die Aufwendungen des Klägers notwendig, wirtschaftlich angemessen und die angeschafften Hörgeräte erforderlich (I.). Jedoch konnte die Beklagte die Beihilfefähigkeit der Kosten für Hörgeräte bei Beachtung der Belastungsgrenze des § 50
Abs. 1 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - durch die Festlegung eines Höchstbetrages begrenzen (II.). Ob dem Kläger bei Anwendung der Belastungsgrenze eine weitere Beihilfe zusteht, ist in einem von ihm durch Antrag nach § 50
Abs. 1 Satz 1 BBhV einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermitteln, so dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben konnte (III.).
I. Die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung der von ihm genutzten Hörgeräte ist gemäß §§ 6
Abs. 1, 25
Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich beihilfefähig. Danach kann eine Beihilfe im Allgemeinen nur für notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen gewährt werden. Hierzu gehören auch Ausgaben für ärztlich verordnete Hilfsmittel, damit auch für Hörgeräte, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung - hier die Schwerhörigkeit - auszugleichen. Die Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen sowie die Erforderlichkeit der konkret angeschafften Hörgeräte des Klägers folgt aus der fachärztlichen Verordnung vom 17. Januar 2011, der Dokumentation zur Hörgeräteanpassung und aus der Bescheinigung der Fachärztin, wonach das vorgeschlagene Gerät zweckmäßig ist. Im Übrigen ist das Vorliegen der in den §§ 6
Abs. 1, 25
Abs. 1 Satz 1 BBhV enthaltenen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig.
II. Obwohl die Kosten für die vom Kläger angeschafften Hörgeräte notwendig, wirtschaftlich angemessen und die Hilfsmittel erforderlich im Sinne der §§ 6
Abs. 1, 25
Abs. 1 BBhV sind, hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe. Denn die Beklagte hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte (einschließlich Nebenkosten) durch § 25
Abs. 1 Satz 1 BBhV in Verbindung mit
Nr. 1 der Anlage 5 wirksam auf 1.025,00
EUR je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 80
Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG -. Danach regelt das Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das V. Buch Sozialgesetzbuch. Hiervon ausgehend verstößt die hier in Rede stehende Regelung weder gegen
Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz -
GG - (1.) noch gegen die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da die Belastungsgrenze des § 50
Abs. 1 BBhV auch auf die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte anwendbar ist (2.).
1. Die Einführung eines Höchstbetrages für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des
Art. 3
Abs. 1
GG. Denn die Höchstbetragsregelung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie knüpft daran an, dass es sich bei Hörgeräten zwar um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die aber im allgemeinen eine Lebensdauer aufweisen, welche es ausschließt, dass sie in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Deshalb verteilt sich die finanzielle Belastung für die Anschaffung von Hörgeräten rechnerisch auf mehrere Jahre, in denen der Beamte grundsätzlich in der Lage ist, entsprechende Eigenvorsorge zu treffen. Hinzu kommt das berechtigte Bestreben des Verordnungsgebers, durch die Höchstbetragsregelung die im Einzelfall höchst umstrittene Feststellung zu vermeiden, welches von mehreren in Betracht kommenden Hörgeräten wirtschaftlich angemessen ist. Aus diesen Gründen ist die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte unter Berücksichtigung des weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch insoweit, als die Höchstbetragsgrenze dazu führen kann, dass mehr als 50 % der Aufwendungen nicht beihilfefähig und deshalb vom Beamten selbst zu tragen sind.
Ein Verstoß der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte gegen
Art. 3
Abs. 1
GG ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 (-
B 3 KR 20/08 R - juris). Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung einerseits und beamtenrechtlicher Beihilfe mit ergänzender Eigenvorsorge andererseits im Hinblick auf Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsspektrum und Leistungsformen sind die Systeme nicht gleich, sondern nur gleichwertig. Deshalb sind Unterscheide in der Leistungsgewährung - unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zulasten des Beihilfeberechtigten auswirken - grundsätzlich hinzunehmen (
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12/10 -
m.w.N., juris Rn. 17).
2. Des Weiteren steht die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hörgeräte mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang, weil die Belastungsgrenze des § 50
Abs. 1 BBhV bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung auf die hier maßgebliche Höchstbetragsregelung Anwendung findet.
Die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des
Art. 33
Abs. 5
GG verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorgepflicht verlangt vom Dienstherrn nicht in jedem Fall, dass dem Beamten zu den Aufwendungen im Krankheitsfall Beihilfe in vollem Umfang gewährt wird. Der Dienstherr muss aber sicherstellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit gewahrt bleibt; die Beamten dürfen in solchen Lebenslagen nicht erheblichen finanziellen Aufwendungen ausgesetzt sein, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus der Alimentation bestreiten können. Der Dienstherr ist somit auch durch die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen von behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und zu den Aufwendungen medizinisch notwendiger Hilfsmittel nur eine eingeschränkte Beihilfe zu gewähren. Er muss dabei jedoch stets darauf Bedacht nehmen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird (
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12/10 -
m.w.N., juris Rn. 13). Angesichts der im Allgemeinen bestehenden Langlebigkeit von Hörgeräten und der sich hieraus ergebenden rechnerischen Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre wird die in Rede stehende Höchstbetragsregelung gegenüber einem großen Teil der Beamten die Erfüllung der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Deshalb bestehen gegen die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Allerdings erfordert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine abstrakt-generelle Härtefallregelung für die Fälle, in denen ein Beamter wegen der Höhe seiner Alimentation in nicht mehr zumutbarer Weise mit krankheitsbedingten Aufwendungen belastet wird. An einer solchen Regelung fehlt es hinsichtlich der Höchstbetragsregelung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte. Insbesondere ist § 50
Abs. 1 BBhV in der hier maßgeblichen Fassung seinem Wortlaut nach allein auf Eigenbehalte nach § 49 BBhV anwendbar. Das Fehlen einer abstrakt-generellen Härtefallregelung führt jedoch nicht generell zur Beihilfefähigkeit der über die Höchstbetragsgrenze hinausgehenden Aufwendungen für Hörgeräte. Dies wäre nicht gerechtfertigt, weil der teilweise Ausschluss dieser Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit aus den vorstehenden Gründen gegenüber einem großen Teil der Beamten rechtlich unbedenklich ist. Deshalb ist in den sonstigen Fällen zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen durch die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung auf § 50
Abs. 1 BBhV zurückzugreifen. Dabei lässt es der Senat offen, ob insoweit eine planwidrige Lücke vorliegt, welche eine analoge Anwendung des § 50
Abs. 1 BBhV rechtfertigen könnte. Jedenfalls ist es zur Gewährleistung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Fürsorgepflicht gerechtfertigt, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch § 6
Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 d) der früheren Beihilfevorschrift - BhV - (
BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 -, vom 26. August 2009 - 2 C 62/08 - und vom 5. Mai 2010 - 2 C 12/10 -, jeweils juris) bis zum Erlass einer erforderlichen abstrakt-generellen Härtefallregelung für die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hörgeräte die über den Höchstbetrag hinaus gehenden Aufwendungen vorläufig im Rahmen des § 50
Abs. 1 BBhV zusätzlich zu den Eigenbehalten nach § 49 BBhV zu berücksichtigen. Insofern greift der Senat - anders als das Bundesverwaltungsgericht nach der damaligen Rechtslage - nicht auf § 12
Abs. 2 BhV, sondern nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung auf § 50
Abs. 1 BBhV zurück (
vgl. zur Anwendbarkeit des § 50
Abs. 1 BBhV auf den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtiger Medikamente: Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 2012 - 10 A 10039/12.
OVG -, nicht rechtskräftig).
Bei der Anwendung der Belastungsgrenze des § 50
Abs. 1 BBhV kommt es darauf an, ob diese Grenze durch die Summe der Eigenbehalten, der nicht beihilfefähigen Aufwendungen für notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie der über den Höchstbetrag für Hörgeräte hinausgehenden Kosten überschritten wird (
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12/10 -
m.w.N., juris Rn. 20). Demzufolge ist von einer einheitlichen Belastungsgrenze auszugehen (
vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 2012 - 10 A 10039/12.
OVG -, nicht rechtskräftig).
III. Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Kläger wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Höchstbetragsregelung für Hörgeräte - vorbehaltlich der Einhaltung der insoweit anwendbaren Belastungsgrenze des § 50
Abs. 1 BBhV - keine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen der von ihm erworbenen Hörgeräte zusteht. Ob die Belastungsgrenze durch die dem Kläger im Jahre 2011 entstandenen Eigenbehalte, nicht beihilfefähige Aufwendungen für notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die über dem Höchstbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten überschritten worden ist, muss in einem von ihm durch Antrag einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren ermittelt werden. Denn § 50
Abs. 1 BBhV setzt für die Prüfung der Überschreitung der Belastungsgrenzen einen Antrag des Beihilfeberechtigten voraus, der spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden muss, das auf das Jahr des Abzuges folgt (
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2012 - 2 C 12/10 -, juris Rn 25). Einen solchen Antrag hat der Kläger - was nach seinem Rechtsstandpunkt verständlich ist - bisher unstreitig nicht gestellt. Deshalb konnte auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Ergibt sich in dem somit nach § 50
Abs. 1 BBhV einzuleitenden eigenständigen Antragsverfahren, dass die maßgeblichen nicht beihilfefähigen Aufwendungen über der einheitlichen Belastungsgrenze im Sinne des § 50
Abs. 1 BBhV liegen, ist dem Kläger der darüber hinausgehende Betrag zu erstatten.
Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob Aufwendungen für Hörgeräte nur bis zu einem Höchstbetrag je Ohr beihilfefähig sind, im Sinne des § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig ist.