Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a
Abs. 2 und 3, 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 25. Oktober 2012 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 4. April 2013 sind rechtmäßig, soweit sie die Gewährung von Beihilfe für die Herstellung eines Permanent-Make-Up zur Rekonstruktion der Augenbrauen und Wimpern der Klägerin ablehnen, § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO. Der insoweit geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
1. Offen bleibt, ob die Klägerin vorrangig die freie Heilfürsorge hätte in Anspruch nehmen müssen.
Die Klägerin begehrt eine Beihilfe gemäß § 77
LBG NRW. Nach
Abs. 4 dieser Vorschrift dürfen Beihilfen nur insoweit gewährt werden, als sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dabei sind insbesondere Ansprüche auf Heilfürsorge in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen. In der Beihilfenverordnung NRW (BVO) vom 5. November 2009, die gemäß ihrem § 18
Abs. 2 für die nach dem 31. März 2009 entstandenen Aufwendungen der Klägerin Anwendung findet, ist dementsprechend geregelt, dass - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die aus Heilfürsorge zustehenden Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Leistungen abzuziehen sind (§ 3
Abs. 4 BVO). Vorrangig sind also die Leistungen der Heilfürsorge, auf die die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin gemäß § 113
Abs. 2
LBG NRW Anspruch hat und für die im Einzelnen die Polizei-Heilfürsorgeverordnung (FHVOPol) vom 9. Dezember 2009 gilt. Die Beihilfestelle tritt nur ein, soweit die Klägerin den Anspruch nicht über die Heilfürsorge decken kann (Subsidiarität der Beihilfe).
Welche Leistungen der Klägerin nach der FHVOPol zustanden, ist offen. Das Polizeipräsidium X. hat die Gewährung freier Heilfürsorge abgelehnt, ohne dass die Klägerin hiergegen vorgegangen ist. Darin unterscheidet sich der Fall von dem vor der 2. Kammer geführten Verfahren 2 K 4618/11, in dem die Klägerin Leistungen der freien Heilfürsorge begehrte und letztlich auch in Aussicht gestellt bekam mit der Folge der Erledigung der Hauptsache.
Es gibt danach zwei Möglichkeiten:
Entweder der Klägerin standen auch in diesem Fall Leistungen der freien Heilfürsorge zu, die sie allerdings versäumt hat zu erstreiten. Dann wäre sie auf diese Leistungen zu verweisen und die Klage müsste schon aus diesem Grund abgewiesen werden.
Oder es handelt sich um Leistungen, die über die freie Heilfürsorge nicht gewährt werden können. In diesem Falle dürften diese nicht "fiktiv" abgezogen werden. Dies wäre mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift, die von "zustehenden" Leistungen spricht, nicht zu vereinbaren. Dem Beihilfeberechtigten stehen nur die Leistungen zu, die er in dem konkreten Fall auch tatsächlich erlangen kann.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 31.88 -, DVBl. 1990, 251.
Im weiteren wird zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie über die freie Heilfürsorge die begehrten Leistungen nicht bekommen konnte. Diese Unterstellung ist deshalb möglich, da die Klage schon aus einem anderen Grund keinen Erfolg hat.
2. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung schon tatbestandlich nicht erfüllt sind.
Nach § 3
Abs. 1
Nr. 1 BVO sind in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig.
Ob das Fehlen der Körperbehaarung eine Krankheit ist, kann dahinstehen.
Vgl. dazu im Zusammenhang des Krankenversicherungsrechts:
BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004-
B 1 KR 28/02 R -, Breithaupt 2005, 631 (juris
Rdnr. 14): nur bei Entstellung.
Jedenfalls gehören die Kosten für das Permanent-Make-Up nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen, die in § 4
Abs. 1 BVO abschließend aufgezählt sind.
Nr. 1 der Vorschrift ist nicht erfüllt, da die Leistung nicht durch einen dort genannten Behandler (Arzt
usw.) erbracht wurde.
Es handelte sich auch nicht um eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung (
Nr. 9). Insoweit weist schon der angefochtene Bescheid zutreffend darauf hin, dass es an einer ärztlichen Verordnung fehlt. Eine solche liegt insbesondere nicht in der ärztlichen Bescheinigung vom 28. August 2012. Schon nach ihrem Inhalt stellt diese keine ärztliche Verordnung, sondern nur eine Empfehlung dar (Verwaltungsvorgänge Bl. 8). Zudem ist die Bescheinigung erst ausgestellt worden, als die Behandlung bereits (fast ein Jahr vorher) erfolgt war. Die ärztliche Anordnung der Heilbehandlung muss dieser zeitlich vorausgehen und kann nicht nachträglich erfolgen, wie sich sowohl aus dem Wortsinn als auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt.
Schließlich ist das Permanent-Make-Up kein Hilfsmittel im Sinne der
Nr. 10. Die Abgrenzung zur Krankenbehandlung hat nicht nach der Funktion, sondern allein nach der Art der veranlassten Maßnahme zu erfolgen. Infolgedessen kommen nur sächliche medizinische Leistungen als Hilfsmittel in Betracht, nicht aber Dienstleistungen. Bei der Einfärbung von Hautpartien handelt es sich um eine solche Dienstleistung. Die in den menschlichen Körper eingebrachten Farbstoffe verlieren demgegenüber ihre rechtliche Eigenschaft als "Sache" (§ 90
BGB), da sie nach der Verbindung mit dem Körper nicht mehr die erforderliche selbstständige Bedeutung haben.
Vgl.
BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 a.a.O. (juris Rdnrn. 10 f.).
Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu der Perücke ("Augenbrauen-Perücke") geht daher fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.