Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.427,63 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17). Das im Zulassungsantrag Dargelegte (
vgl. § 124 a
Abs. 4 Satz 4
VwGO) erfüllt diese Anforderungen nicht.
Mit ihrem Einwand, die Festschreibung eines Höchstbetrages einer Beihilfe für ein Hörgerät auf 1.025 Euro je Ohr verstoße dann gegen die durch
Art. 33
Abs. 5
GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Beamten um einen Angehörigen der Gruppe der hochgradig Hörgeschädigten handele, vermag die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne aus der Fürsorgepflicht keinen weitergehenden Anspruch geltend machen, nicht zu erschüttern. Die in
Art. 33
Abs. 5
GG verankerte Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, wenn er sich - wie hier - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, dafür zu sorgen, dass der Beamte nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19). Dabei ist, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften genügt wird, die Härtefallregelung des § 25
Abs. 4 Satz 1 LBhVO entsprechend anwendbar, wenn die mit dem Höchstbetrag verbundene Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte (§ 25
Abs. 1 Satz 2 LBhVO
i. V. m. Ziff. 1 der Anlage 5) ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeberechtigten führt (
vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen der BBhV a.F.:
BVerwG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O., Rn. 24 f.). Eine an Fürsorgegesichtspunkten ausgerichtete Härtefallprüfung, die den Vorgaben der entsprechend heranzuziehenden Regelung in § 25
Abs. 4 Satz 1 LBhVO genügt, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung indessen durchgeführt. Es hat ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass es für die Klägerin, die ein Grundgehalt von etwa 3000 Euro Brutto beziehe und eine weitere Beihilfe in Höhe von gut 1.400 Euro für beide Hörgeräte begehre, unzumutbar sei, eine private Versicherung abzuschließen, die auch die Kosten für Hörgeräte übernehme. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht durch Vorlage von konkreten und nachvollziehbaren Versicherungsunterlagen belegt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es der Klägerin unmöglich sein sollte, den Betrag von 1.400 Euro in seinen Auswirkungen auf ihre Lebensführung dadurch in Grenzen zu halten, dass sie ihn in zumutbaren Raten abbezahle, so dass ein amtsangemessener Lebensunterhalt verbleibe. Zu dieser Würdigung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Der Hinweis der Klägerin auf ihre hochgradige Hörminderung und ihre - zu einem wesentlichen Teil darauf beruhende - Schwerbehinderung genügt aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht für die Annahme, dass die Fürsorgepflicht die vollständige Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Hörgeräte gebiete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, § 68
Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).