Die Klägerin begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für die Hörgeräteversorgung ihres Sohnes XXX.
XXX, der jetzt sieben Jahre alt ist, leidet seit seiner Geburt am XXX rechts an einer hochgradigen und links an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Mit Bescheid vom 05.09.2008 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales XXX wegen der Schwerhörigkeit einen Grad der Behinderung von 100 fest. Weiter stellte es fest, dass die Voraussetzungen zur Feststellung der Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "H" (Hilfslosigkeit), "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und "Gl" (Gehörlos) vorliegen. Im April 2008 wurde XXX erstmals mit einem Hörgerätesystem versorgt. Nachdem dieses nicht mehr ausreichend und für 2014 die Einschulung geplant war, wurde XXX vom 08.07.2013 bis 12.07.2013 stationär im Schwerpunkt Kommunikationsstörungen der Universitätsmedizin XXX aufgenommen. Dort wurden verschiedene Hörgeräte angepasst und audiologisch getestet. In dem Arztbrief vom 11.07.2013 empfahl die Leiterin des Schwerpunktes Universitäts-Professorin
Dr. X. auf der Basis dieser Ergebnisse die weitere Testung von zwei näher bezeichneten Systemen der Firmen A. und B. im häuslichen Umfeld sowie im Kindergarten. Nachdem das Hörgerät der Firma A. nur sehr schlecht akzeptiert wurde und zudem bei leiser Umgangssprache eine schlechtere Sprachverständlichkeit ergab, schlug die Hörgeräteakustiker-Meisterin und Pädakustikerin Y. das System der Firma B. zur Versorgung vor. Am 18.09.2013 bescheinigte die Leiterin des Schwerpunkts Kommunikationsstörungen, dass durch die vorgeschlagene Hörhilfe eine ausreichend Hörverbesserung erzielt werde und das vorgeschlagene Gerät zweckmäßig sei. Am 19.09.2013 beschaffte die Klägerin die beiden Hörgeräte zum Preis von je 1.545,00
EUR zuzüglich jeweils 89,00
EUR für die ebenfalls verordneten Ohrpassstücke. Unter Einschluss der Kosten einer fünfjährigen Versicherung von 232,50
EUR ergaben sich Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.500,50
EUR.
Am 01.10.2013 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe. Mit Bescheid vom 02.10.2013 bewilligte das Regierungspräsidium in XXX auf der Basis der beihilfefähigen Höchstbeträge gemäß
Nr. 13 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO in Höhe von 713,00
EUR für das erste Hörgerät und von 570,40
EUR für das zweite sowie jeweils 55,00
EUR für die Ohrpassstücke, insgesamt ein beihilfefähiger Betrag von 1.393,40
EUR, bei einem Bemessungssatz von 60 % eine Beihilfe in Höhe von 836,00
EUR. Am 29.10.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Höchstbeträge verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Mit Bescheid vom 27.01.2014 wies das Regierungspräsidium in XXX den Widerspruch der Klägerin zurück, da ein höherer Betrag nach den beihilferechtlichen Bestimmungen auch für medizinisch besonders begründete Fälle nicht vorgesehen sei. Über die Höchstbeträge hinaus bestehe kein Leistungsanspruch, es sei denn die Fürsorgepflicht werde in ihrem Wesenskern verletzt. Das sei hier nicht der Fall.
Am 26.02.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie stelle keineswegs das generelle Bedürfnis nach Höchstsätzen in bestimmten Bereichen des Beihilferechts grundsätzlich in Frage. Doch sei es gerade im vorliegenden Fall augenscheinlich, dass eine medizinisch notwendige und angemessene Versorgung ihres Sohnes, die sowohl stationär in einem einwöchigen Aufenthalt als auch in einem anschließenden mehrmonatigen Test unter realen Bedingungen nachgewiesen worden sei, nicht zu den im hessischen Beihilferecht verankerten Höchstsätzen möglich sei. Die Werte stammten von 1999 und würden den heutigen Standards nicht mehr gerecht. Der Dienstherr sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, indem er die Weiterentwicklung der Hilfsmittelversorgung nicht einmal in Ansätzen im Beihilferecht nachvollzogen habe. Obwohl ihr bereits 2010 von dem Hessischen Ministerium des Innern mitgeteilt worden sei, dass die Höchstbeträge angepasst werden sollten, sei dies - anders als im Bund und vielen anderen Bundesländern - bis heute nicht geschehen. Dort griffen die Höchstgrenzen bei Kindern zum Teil gar nicht. Auch erfolge keine Kürzung für das zweite Hörgerät. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.02.2014 und 10.03.2014 einschließlich Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 02.10.2013 und unter Aufhebung von dessen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.124,50
EUR für die Beschaffung von zwei Hörgeräten und zwei Ohrpassstücken zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führt aus, die Höchstsätze der Beihilfenverordnung seien für die Verwaltung bindend. Ein weitergehender Anspruch aus der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht erfordere, dass diese in ihrem Wesenskern verletzt sei. Dies setzte voraus, dass eine Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts der Klägerin wegen der Höhe der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen vorläge. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Auch eine fehlende Härtefallregelung führe nicht zur Unanwendbarkeit der Höchstbeträge. Zudem liege kein Sachvortrag für einen Härtefall vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 13.03.2014 und 09.04.2014 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des in Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 02.10.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1,
Abs. 5
VwGO), soweit darin die Gewährung von Beihilfe für die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen der Klägerin abgelehnt wird. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 1.124,50
EUR für die Hörgeräteversorgung ihres Sohnes zu.
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (st. Rspr. des
BVerwG,
vgl. U. v. 02.04.2014 - 2 C 40/12 -, Rn. 9 bei juris), mithin hier der 19.09.2013 als der Tag der Rechnungsstellung durch den Hörgeräteakustiker. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage sind auch die weiteren Aufwendungen der Klägerin für die Hörgeräte und Ohrpassstücke beihilfefähig.
Nach § 5
Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind Aufwendungen nach Maßgabe der weiteren Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die Anschaffung vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Umfang und Voraussetzung der Beihilfefähigkeit bestimmen sich dabei nach Anlage 3. Deren
Nr. 13 sieht für die Beschaffung von Hörgeräten Höchstbeträge vor, die das Maß der beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beschränken (
vgl. Anlage 3
Nr. 1). Diese hat der Beklagte seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und daraus unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin in Höhe von 60 % die festgesetzte Beihilfe ermittelt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
Der Klägerin steht darüber hinaus Beihilfe auch für ihre die Höchstsätze übersteigenden Aufwendungen zu.
Ein derartiger Anspruch folgt allerdings nicht aus der Härtefallregelung des § 15
Abs. 9
Nr. 2 HBeihVO. Danach kann der Bemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen bei Anlegung eines strengen Maßstabes erhöht werden. Die Anwendung dieser Regelung ist nämlich ausgeschlossen, wenn dem Beihilfeberechtigten - wie hier - durch die Beihilfevorschriften gewollt eine Eigenbelastung auferlegt wird. Ebenso ist sie nicht anwendbar, wenn eine Vielzahl von Einzelfällen betroffen ist (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Stand: Oktober 2012, § 15 Erl. 54), wie dies hinsichtlich des Kreises der auf eine Hörhilfe angewiesenen beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten und ihrer berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen der Fall ist. Auch wird eine Erhöhung des Bemessungssatzes über 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen nicht in Frage kommen (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Stand: Oktober 2012, § 15 Erl. 61), wie sie hier erforderlich wäre. Zudem setzt die Härtefallregelung eine Prüfung der Bedürftigkeit voraus (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Stand: Oktober 2012, § 15 Erl. 60), für die hier nichts ersichtlich ist.
Hinsichtlich der 20 %-igen Minderung des Höchstsatzes gemäß Anlage 3
Nr. 13 Satz 2 für das zweite Hörgerät folgt der weitere Beihilfeanspruch der Klägerin aus dem Umstand, dass die Regelung den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG verletzt und deshalb unbeachtlich ist.
Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes,
d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat. Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des
Art. 3
Abs. 1
GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (
BVerwG, U. v. 02.04.2014 - 5 C 40/12 -, Rn. 14 m. w. N.).
Hieran gemessen ist der Abschlag von 20 % für das zweite Hörgerät als willkürlich zu beanstanden. Die durch den Abschlag bedingte zusätzliche Leistungsbegrenzung beruht nicht auf einem unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Zwar steht dem Verordnungsgeber bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfemittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, ein Gestaltungsspielraum zu (
BVerwG, U. v. 02.04.2014 - 5 C 40/12-, Rn. 15 m. w. N.). Die Festlegung eines Abschlags für das zweite Hörgerät überschreitet jedoch diesen Spielraum. Sie benachteiligt ohne jeden rechtfertigten Grund diejenigen Beihilfeberechtigten, die nicht allein für ein Ohr, sondern für beide Ohren eine Versorgung mit einer Hörhilfe benötigen. Die Differenzierung knüpft an ein personenbezogenes Merkmal an, das der Einzelne nicht beeinflussen kann. Sie benachteiligt die Gruppe der beidseitig eine Hörhilfe benötigenden Beamten gegenüber derjenigen, die eine Versorgung nur für ein Ohr benötigen. Sie überlässt die Versorgung bei einer Hörstörung auch des zweiten Ohres in weit stärkerem Maße der finanziellen Eigenverantwortung des Beihilfeberechtigten als dies für die Versorgung des ersten Ohres der Fall ist und lässt damit dem gesundheitlich wie finanziell schwerer durch eine Hörbehinderung betroffenen Beamten eine geringere Fürsorge zu teil werden als dem weniger behinderten Bediensteten.
Ein vernünftiger einleuchtender Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist von dem Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Hörstörung auch des zweiten Ohres bedarf bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzung einer Versorgung mit einer Hörhilfe nicht weniger als dies für das erste Ohr der Fall ist. Die Erstreckung der Hörstörung auf beide Ohren bewirkt nicht eine bloße Verdoppelung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern deren Vervielfachung und ist deshalb in besonderer Weise auf die Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Rahmen des geltenden Beihilfesystems angewiesen. Während etwa die hochgradige Schwerhörigkeit auf einem Ohr einen Grad der Behinderung von 10 % bedeutet, führt eine entsprechende Einschränkung auf beiden Ohren zu einem Grad von 50 (
vgl. Abschnitt 5.2.4 Tabelle B Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Vor diesem Hintergrund verlässt die Bestimmung eines Abschlags von 20 % des Höchstbetrags für das zweite Hörgerät die im hessischen Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund. Sie ist deshalb objektiv willkürlich und unbeachtlich. Damit fehlt es an einer die Minderung für das zweite Hörgerät anordnenden Vorschrift, so dass für beide Hörgeräte von einem einheitlichen Höchstbetrag von 713 Euro auszugehen ist.
Diese Feststellung kann das Verwaltungsgericht selbst treffen. Einer Vorlage der Regelung von Anlage 3
Nr. 13 der Hessischen Beihilfenverordnung an den Hessischen Staatsgerichtshof bedarf es nicht. Nach
Art. 133 HV ist die Mitteilung verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit einer
Rechtsverordnung an den Präsidenten des Hessischen Staatsgerichtshofs nur dann erforderlich, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung wegen eines Verstoßes gegen die Hessische Verfassung überzeugt ist. Erachtet das Gericht hingegen - wie hier - eine
Rechtsverordnung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig, kann es diese Feststellung selbst treffen (
vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rn. 14). Auch bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Art 100
Abs. 1
GG erfasst nur förmliche Gesetze (
BVerfG, B. v. 30.04.1996 - 2 BvL 20/94-, Rn. 5 bei juris; U. v. 20.03.1952 - 1 BvL 12/51, 1 BvL 15/51, 1 BvL 16/51, 1 BvL 24/51, 1 BvL 28/51 -, Rn. 53 bei juris).
Auf Grund des einheitlichen Höchstbetrags von 713 Euro ergibt sich ein zusätzlicher Beihilfebetrag von 85,50
EUR (60 % von 142,60
EUR) für die Klägerin.
Ob diese Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten im Übrigen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu vereinbaren oder für Hessen im Hinblick auf den seit seiner Einführung im Jahr 1999 nicht angepassten Betrag grundsätzlich zu beanstanden ist, kann offen bleiben. Zweifel hieran sind allerdings angebracht, weil der Höchstbetrag für ein mehrkanaliges Gerät in Höhe von 713,00
EUR inzwischen unter dem Festbetrag liegt, den der GKG-Spitzenverband gemäß § 36
Abs. 1
SGB V ab 01.11.2013 festgelegt hat. Dieser beträgt 733,59
EUR und gilt überdies nicht für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte (http://www.gkv-spitzenverband.de/ media/dokumente/krankenversicherung_1/ hilfsmittel/festbetraege/). Dies wirft die Frage auf, ob zu dem festgelegten Höchstbetrag noch in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte möglich ist oder ob der Normgeber durch das Festhalten an dem Höchstbetrag inzwischen den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum verletzt (
vgl. dazu
BVerwG, U. v. 02.04.2014 - 5 C 40/12-, Rn. 15).
Selbst wenn die Höchstbeträge auch in Hessen grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (noch) vereinbar sein sollten (so
BVerwG, U. v. 02.04.2014 - 5 C 40/12-, Rn. 18
ff. bei juris zur bundesrechtlichen Regelung bei einem Höchstbetrag von 1.025
EUR je Ohr), steht der Klägerin ein Anspruch auf Beihilfegewährung über den Höchstbetrag hinaus unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für die Hörgeräte und Ohrpassstücke zu. Die ausnahmslose Anwendung der Höchstbeträge der Anlage 3
Nr. 13 auch für die Aufwendungen zur Versorgung des Sohnes des Klägerin verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus
Art. 33
Abs. 5
GG in ihrem Wesenskern. Sie steht damit vorliegend einer Beschränkung der Beihilfe aus dem beihilferechtlich festgesetzten Höchstbetrag entgegen. Vielmehr steht der Klägerin für die restlichen Aufwendungen ein weiterer Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu.
Die verfassungsrechtlich in
Art. 33
Abs. 5
GG verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines ärztlich verordneten Hilfsmittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Hilfsmittel, die vorrangig der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (sozialen Rehabilitation) dienen
(z. B. Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Personenkraftwagens). Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. In diesen Fällen ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf (
vgl. BVerwG, B. v. 18.01.2013 - 5 B 44/12 -, Rn. 8 bei juris; U. v. 13.12.2012 -
5 C 3/12-, Rn. 19
ff. bei juris; U. v. 28.05.2008 - 2 C 1/07-, Rn. 26 bei juris; U. v. 31.01.2002 -
2 C 1.01-, Rn. 17 bei juris). Einer Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bedarf es in diesen Fällen nicht (
vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.03.2015 - 5 LA 111/14 -, Rn. 17; B. v. 11.02.2015 - 5 LA 112/14 -, Rn. 13 bei juris; B. v. 11.02.2015 - 5 LA 211/13 -, Rn. 23 bei juris). Sie stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht allenfalls durch unzumutbare Belastungen des Beamten berührt werden kann (
vgl. dazu
BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32/12 -, Rn. 25 bei juris).
Nach der Überzeugung des Gerichts bestehen vorliegend keine vernünftigen Zweifel, dass die Versorgung des Sohnes der Klägerin mit den beiden Hörgeräten für diesen von existentieller Bedeutung ist. Die weitergehende Beihilfegewährung ist hier wegen eines besonders schwerwiegenden medizinischen Sachverhalts geboten. Ein solcher liegt vor, wenn eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ohne Überschreitung des Höchstbetrags nicht gewährleistet ist (
vgl. Anlage 11
Nr. 8.8 BBhV).
Dies ist hier der Fall. Ausweislich des Arztbriefes der Leiterin des Schwerpunktes Kommunikationsstörungen der Universitätsmedizin der XXX in XXX vom 11.07.2013 besteht bei dem Sohn der Klägerin eine Hörrestigkeit rechts und eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links. Die Hörgeräteverordnung vermerkt beidseits eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Im Hinblick auf den deshalb festgestellten Grad der Behinderung von 100 liegt damit jedenfalls ein beidseitiger Taubheit vergleichbar schwerwiegender Sachverhalt vor. Zur Vorauswahl der Geräte musste sich der Sohn der Klägerin für fünf Tage in stationäre Behandlung in die Universitätsklinik in XXX begeben. Dabei wurden verschiedene Hörsysteme beidseits angepasst, die Ergebnisse ihrer audiologischen Testung festgehalten und letztlich zwei Geräte zur weiteren Testung im häuslichen Umfeld und Kindergarten empfohlen. Aufgrund des aktuell guten Hörgewinns konnte die ausführlich besprochene Versorgung mit einem Cochlea Implantat zurückgestellt werden.
Dieser Sachverhalt begründet nach der Überzeugung der Kammer einen schwerwiegenden medizinischen Umstand, der ausnahmsweise eine Beihilfegewährung über den Festbetrag hinaus unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Hörgerät rechtfertigt. Die qualitativ hochwertige Versorgung eines stark hörbehinderten siebenjährigen Kindes ist für dieses von existentieller Bedeutung für seine sprachliche und allgemeine körperliche wie geistige Entwicklung und damit für sein weiteres Leben. Dies gilt hier in ganz besonderem Maße, da ohne einen guten Hörgewinn durch das Hörgerät die Versorgung des rechten Ohres mit einem Cochlea Implantat im Raum steht.
Das Hörsystem ist für die Versorgung des Sohnes der Klägerin notwendig. Die Entscheidung ist auf Grund einer durch den Schwerpunkt Kommunikationsstörungen der Universitätsmedizin XXX nach mehrtägiger stationärer Beobachtung des Sohnes getroffenen Vorauswahl erfolgt. Die von dort vorgeschlagenen Hörsysteme sind sodann einer intensiven Erprobung im häuslichen Umfeld und im Kindergarten unterzogen worden. Als deren Ergebnis hat die Hörgeräteakustiker-Meisterin, die zugleich Pädakustikerin und Audiotherapeutin ist, festgehalten, dass bei leiser Umgangssprache das A. Hörsystems eine geringere Sprachverständlichkeit aufweist und von dem Sohn der Klägerin nur sehr schlecht akzeptiert worden ist. Demgegenüber bringt die beschaffte Hörhilfe ausweislich der Bestätigung der Leiterin des Schwerpunkts Kommunikationsstörungen vom 18.09.2013 eine ausreichende Hörverbesserung. Im Hinblick darauf ist das Gericht überzeugt, dass die Versorgung des Sohns der Klägerin mit dem ausgewählten B. Hörsystem notwendig gewesen ist. Nachdem sich der Gerätepreis mit 1.545,00
EUR in der Nähe des Höchstsatzes der Beihilfevorschriften des Bundes mit 1.500,00
EUR bewegt, hat das Gericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Aufwendungen für die beiden Hörgeräte sowie die Ohrschalen.
Nach alledem ist von beihilfefähigen Aufwendungen für das Hörsystem einschließlich der notwendigen Ohrpassstücke in Höhe von insgesamt 3.268,00
EUR auszugehen. Hieraus ergibt sich bei einem Bemessungssatz von 60 % und unter Beachtung von § 17
Abs. 8 HBeihVO ein Beihilfeanspruch von insgesamt 1.960,50
EUR, so dass der Klägerin insgesamt weitere 1.124,50
EUR zu gewähren sind (1.960,50
EUR- 836,00
EUR).
Als unterliegender Teil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 1
VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, da sowohl die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 20 %-igen Minderung des Höchstsatzes für das zweite Hörgerät als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Beihilfeanspruch über Höchstbeträge hinaus unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergibt, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt durch den teilweisen Leistungsausschluss nicht beeinträchtigt wird, im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.