Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 5
S. 1
VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistung für die sensomotorischen Schuheinlagen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 BBhV.
Nach § 25
Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Die Frage, ob das mit "Kostenvoranschlag" überschriebene Schreiben der Orthopädie M. als ausreichende ärztliche Verordnung einzustufen ist und somit den Anforderungen des § 25
Abs. 1 Satz 1 BBhV genügt, bedarf keiner Entscheidung.
Die Aufwendungen für sensomotorischen Einlagen sind jedenfalls nicht medizinisch notwendig. Nach § 25
Abs. 2
Nr. 1 BBhV sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nicht beihilfefähig, wenn sie einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben.
Hiervon ausgehend erweist sich die Behandlung mit sensomotorischen Einlagen im vorliegenden Fall nicht als beihilfefähig. Denn es fehlt die wissenschaftliche Anerkennung dieser Behandlungsmethode. Eine Behandlungsmethode ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird,
BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, ZBR 1999, 25
m.w.N.Diese Voraussetzung ist jedenfalls hinsichtlich der Behandlung der Füße mit sensomotorischen Einlagen im Falle der vorliegenden Diagnosen nicht erfüllt. Im Gegensatz zu konventionellen Einlagen, die passiv das Fußgewölbe abstützen, sollen sensomotorische Einlagen nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur ansetzen - durch gezielte Nervenreize sollen bestimmte Muskeln beziehungsweise Muskelgruppen stimuliert und dadurch die Haltung des Fußes beziehungsweise des Haltungs- und Bewegungsapparates verändert werden,
vgl. Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Sensomotorische_Einlagen.
In der Rechtsprechung wird den sensomotorischen Einlagen - von einzelnen Diagnosen hinsichtlich der Fehlstellung der Füße (Knick-Senkfuß) abgesehen - ganz überwiegend die wissenschaftliche Anerkennung und medizinische Wirksamkeit abgesprochen,
vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 -
3 K 949/14.WI -, juris;
VG Freiburg,
VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14.02.2013 -
6 K 2169/12 -, juris Rn. 27; a.A.
VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 -
26 K 2233/14 -, juris; SG Trier, Urteil vom 17.03.2009 - S 3 KR 53/08, juris Rn. 20, jeweils hinsichtlich der Diagnose "Knick-Senkfuß beidseits mit muskulärer Dysbalance".
Die klinische Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel am Universitätsklinikum Münster hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben; das Ergebnis sei nach den Angaben jedoch enttäuschend gewesen. Der Leiter der Prüfstelle, Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie, berichtet, dass keine signifikanten Veränderungen festgestellt worden seien,
http://www.br.de/br-fernsehen/sendungen/gesundheit/themenuebersicht/gesund-im-alltag/sensomotorische-einlagen-schuhe-wirbelsaeule100.html; dazu
VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 -
3 K 949/14.WI -, juris Rn. 24.
Auch der von dem Kläger im Verfahren vorgelegte Bericht aus der Zeitschrift "ORTHOpress" (Bl. 36 d.A.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus der Überschrift dieses Beitrages ergibt, handelt es sich bei dem Bericht um eine "Anzeige" des Herstellers von sensomotorischen Einlagen. Zudem handelt es sich lediglich um einen Erfahrungsbericht und nicht um die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behandlung mit sensomotorischen Einlagen von der überwiegenden Mehrheit der Wissenschaftler positiv eingeschätzt wird. Aus diesem Grund musste auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die sensomotorischen Einlagen einen medizinischen Nutzen haben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einlagen hier ärztlich verordnet und vom behandelnden Arzt als medizinisch notwendig eingestuft wurden. Für den Fall, dass ein Arzt eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verordnet, kann diese Behandlung nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung notwendig ist,
vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 - 3 K 949/14.WI -, juris
OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 -, juris.
Die Fürsorgepflicht kann dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann,
vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -; Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, juris.
Hierfür genügt es jedoch nicht, dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht,
BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, juris.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Darüber hinaus kann nach dem Stand der Wissenschaft zurzeit auch nicht von einer begründeten Erwartung auf eine zukünftige wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode ausgegangen werden,
vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2015 - 3 K 949/14.WI -, juris.
Mangels medizinischer Notwendigkeit sind die sensomotorischen Einlagen auch nicht in Höhe der herkömmlichen Weichpolstereinlagen beihilfefähig.
Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten zu tragen, § 154
Abs. 1
VwGO.