Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Anschaffung des Austauschsets für das von ihrem Sohn C. benutzte Inhalationsgerät "Omron CompAir Pro (NE-C29-E)" in der von ihr beantragten Höhe. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Beihilfeanspruch ist § 77
LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009
i. V. m. § 4
Abs. 1
Nr. 10 1 BVO
NRW (in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen - hier: Dezember 2014 - maßgeblichen Fassung).
Nach § 77
Abs. 1
Nr. 1,
Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3
LBG NRW erhalten Beamte mit Anspruch auf Besoldung - wie hier die Klägerin - für ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen. Dass es sich bei dem Sohn C. um ein nicht selbst beihilfeberechtigtes berücksichtigungsfähiges Kind der Klägerin handelt, ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO
NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel (Satz 1). Zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln zählen - wie hier in Rede stehend - insbesondere Inhalationsapparate (Satz 8). Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur (Satz 2, Halbsatz 1). Von den Aufwendungen für den Betrieb der Hilfsmittel ist nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig (Satz 2, Halbsatz 2).
Bei den hier in Streit stehenden Aufwendungen für das Austauschset zu dem von dem Sohn der Klägerin benutzten Inhalationsgerät handelt es sich um Aufwendungen im Sinne des Satzes 2, Halbsatz 1. Ein den Beihilfeanspruch hier gegebenenfalls ausschließender Fall des Satzes 2, Halbsatz 2 liegt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor.
Dem Betrieb eines Hilfsmittels dienen diejenigen Aufwendungen, die laufend notwendig sind, um ein intaktes Hilfsmittel gebrauchsfähig zu machen
bzw. zu erhalten.
Vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar (Stand: April 2016),
Anm. 16 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 25
Abs. 5 BBhV.
Dazu zählen - worauf die Klägerin in zutreffender Weise hingewiesen hat - beispielsweise Aufwendungen für Strom oder Schmiermittel, mit denen Hilfsmittel betrieben oder in Betrieb gehalten werden. Um solche laufenden Aufwendungen geht es hier nicht. Die Aufwendungen für das Austauschset sind vielmehr als Reparaturkosten im Sinne von § 4
Abs. Nr. 10 Satz 2, Halbsatz 1 BVO
NRW einzuordnen. Reparaturkosten sind alle Kosten, die erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit eines nicht oder nicht mehr voll gebrauchsfähigen Hilfsmittels wiederherzustellen; zu den Reparaturkosten gehören auch Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen.
Vgl. Mildenberger, a.a.O.,
Anm. 9 zu § 25 BBhV.
Dies ist hier der Fall. Das von dem Sohn der Klägerin benutzte Inhalationsgerät besteht - wie Geräte anderer Hersteller auch - aus dem Kompressor und weiteren Bestandteilen. Hierzu gehören Luftfilter, Luftschlauch, Vernebler, Mundstück und/oder Maske. Da diese weiteren Bestandteile einem dem jeweiligen Grad der Nutzung geschuldeten Verschleiß unterliegen, müssen sie in gewissen Abständen ausgetauscht werden, um die Funktionsfähigkeit des Inhalationsgerätes wiederherzustellen. Bei den für das Austauschset anfallenden Kosten handelt es sich mithin um Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen. Soweit in dem Kommentar zum Beihilferecht Nordrhein-Westfalen von Mohr/Sobolewski unter Erl. 10 zu § 4 Kosten für Feinfilter bei nCPAP-Geräten den Betriebskosten zugerechnet werden, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Es kann offen bleiben, ob die Aufwendungen für solche Filter unter Umständen - etwa wenn sie als sogenannte Verbrauchsgüter ständig ausgetauscht werden müssen - als laufend anfallende und damit dem Betrieb dienende Aufwendungen eingestuft werden können. Dies ist bei den zu dem hier in Rede stehenden Austauschset gehörenden Luftfiltern jedenfalls nicht der Fall. Denn nach der Gebrauchsanweisung für das von dem Sohn der Klägerin benutzte Inhalationsgerät soll der Luftfilter im Durchschnitt lediglich alle 60 Tage ausgewechselt werden.
Bei dem gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) BVO
NRW anzuwendenden Bemessungssatz von 80 vom Hundert steht der Klägerin mithin eine weitere Beihilfe in Höhe von 38,08 Euro zu.
Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288
Abs. 1 Satz 2, 187
Abs. 1
BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.