Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Ersatzfähigkeit einer speziellen Rauchmeldeanlage für Schwerhörige.
Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des Landes Hessen Beihilfeberechtigter im Sinne des § 80
Abs. 1
Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Er leidet nach seinen Angaben an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Deshalb beabsichtigt er den Kauf von drei "Funk Rauchmelderset Lichtwecker". Diese Gegenstände dienen der Umwandlung des akustischen Signals des Rauchwarnmelders in ein Lichtsignal.
Der Kläger beantragte am 15.12.2014 unter Vorlage eines Kostenvoranschlags die Zusage der Beihilfe für die Geräte im Umfang der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Mit Bescheid vom 05.01.2015 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen mit der Begründung ab, es handele sich um einen Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens, der nicht beihilfefähig sei.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 14.01.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich u.a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2014 -
B 3 KR 8/13 R -, in dem einem Gehörlosen ein Anspruch auf die Kostenerstattung für spezielle Rauchmelder zugesprochen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2015 - dem Kläger am 22.01.2015 zugestellt - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien gemäß
Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO nicht beihilfefähig.
Der Kläger hat am 23.02.2015 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat das Verfahren mit Beschluss vom 16.03.2015 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen.
Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zusätzlich führt er aus, dass es sich bei den speziellen Rauchwarnmeldern mit Stroboskopblitzen zur Warnung von schwerhörigen Personen nicht um Gebrauchsgüter des täglichen Lebens handele. Denn ein nicht erkrankter Mensch würde keinen Rauchwarnmelder mit Lichtwecker erwerben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe gemäß der Hessischen Beihilfenverordnung für den Erwerb und Einbau von drei Funkrauchmeldern mit Lichtwecker zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, der vom Kläger beabsichtigte Erwerb sei nicht beihilfefähig. Die Warngeräte seien der allgemeinen Lebenshaltung nach
Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO zuzurechnen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2014 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Hilfsmittelbegriff des
§ 33 Abs. 1 S. 1 SBG V nicht auf die Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung anzuwenden sei.
Die Behördenakte ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a
Abs. 2
VwGO).
I. Die Klage ist zulässig.
Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42
Abs. 1
VwGO. Der Kläger beabsichtigt, die benannten Geräte zu erwerben und möchte vorher die Zusage der Beihilfestelle erlangen, dass ihm im Anschluss daran eine entsprechende Beihilfe gewährt wird. Eine solche Zusage in der Form einer Zusicherung nach § 38
Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) stellt einen Verwaltungsakt dar (
vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2016, § 38
Rdnr. 3).
Durch die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts der Beihilfestelle kann der Kläger in seinen Rechten verletzt sein, so dass seine Klagebefugnis gegeben ist (§ 42
Abs. 2
VwGO).
Der Kläger hat auch innerhalb der Frist des § 74
Abs. 1 und 2
VwGO Klage erhoben. Gemäß § 83 Satz 1
VwGO i.V.m. § 17b
Abs. 1
S. 2 GVG bleibt die Rechtshängigkeit nach der Verweisung durch das zunächst angerufene, örtlich indes unzuständige Gericht erhalten.
Auf die partiell fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids und die damit eröffnete Jahresfrist kommt es daher nicht an.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit des - mit Antrag vom 15.12.2014 vorgetragenen - beabsichtigten Kaufs des "Funk Rauchmelderset Lichtwecker" (im Folgenden: Alarmsender) nach §§ 5
Abs. 1
S. 1, 6
Abs. 1
Nr. 4 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) hat. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2015 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1
S. 1,
Abs. 5
S. 1
VwGO).
1. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist in der Regel die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (
BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78/08 -). Da der Kläger die Aufwendungen indes noch nicht getätigt hat und allein die Feststellung der Beihilfefähigkeit für eine erst vorgesehene Beschaffung begehrt, ist die Hessische Beihilfeverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 5
Abs. 1
S. 1 HBeihVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Für Aufwendungen in Krankheitsfällen sind die Voraussetzungen des § 6 HBeihVO maßgebend. Gemäß § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO sind u.a. beihilfefähig die aus Anlass einer Krankheit getätigten Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Die Vorschrift verweist zu Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit auf die Anlage 3. Die Anlage 3 enthält wiederum unter der Nummer 1 eine sogenannte Positivliste, in der Gegenstände aufgezählt werden, bei denen die Beihilfefähigkeit im Grundsatz gegeben ist. In der sogenannten Negativliste unter der Nummer 9 der Anlage 3 finden sich Gegenstände, die nicht beihilfefähig sind.
Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Zusage der Gewährung von Beihilfe für die Beschaffung der Alarmsender.
a) Der Anspruch des Klägers scheitert indes nicht schon zwingend daran, dass in der sogenannten Positivliste unter Nummer 1 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO Rauchmelder für Taube nicht aufgeführt sind. Weder die Nummer 1 noch die Nummer 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO enthalten eine abschließende Aufzählung aller erstattungsfähigen
bzw. nicht erstattungsfähigen Hilfsmittel. Dies folgt zum einen aus dem Wort "beispielsweise"
bzw. dem Kürzel "
z.B." und zum anderen aus der Nummer 10 der Anlage 3. Nach
Nr. 10 der Anlage 3 sind notwendige und angemessene Aufwendungen für andere als die in Nummer 1 aufgeführten und nicht nach Nummer 9 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Hilfsmittel beihilfefähig, wenn diese ebenfalls geeignet sind, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern oder zu beseitigen. Nach dem Wortlaut der
Nr. 10 der Anlage 3 werden nur solche notwendigen und angemessenen Aufwendungen als beihilfefähig angesehen, die zunächst nicht den aufgeführten Beispielen der
Nr. 1 der Anlage 3 unterliegen.
Bei den Alarmsendern könnte es sich entgegen der Ansicht des Beklagten um Hilfsmittel im Sinne des § 6
Abs. 1
Nr. 4
i.V.m. der Anlage 3
Nr. 1 handeln. Der Begriff des Hilfsmittels ist in den Beihilfevorschriften nicht definiert. Als Hilfsmittel kommen Gegenstände in Betracht, die ohne Arzneimittel zu sein, zum Ausgleich eines angeborenen oder erworbenen Körperschadens notwendig sind (
vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.11.1989 - 1 UE 3123/87 -, ESVGH 41, 79). Zu den natürlichen Körperfunktionen gehören aus medizinischer Sicht insbesondere das Hören, Sehen, Greifen, Gehen und Sitzen. Fraglich ist, ob es für die Einordnung eines Hilfsmittels damit darauf ankommt, dass das Gerät unmittelbar auf die Behinderung selbst gerichtet ist (wie eine Hörhilfe), oder auch Maßnahmen oder Gegenstände umfasst sein können, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzen.
Ein von dem Kläger beabsichtigter Kauf von Alarmsendern erfüllt den engen Hilfsmittelbegriff nicht, weil es als technisches Gerät nicht unmittelbar die natürlichen Körperfunktion des Hörens ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern, sondern nur die mittelbaren Folgen abmildern kann. Dies dürfte indes in begründeten Fällen ausreichend sein, die Einordnung als Hilfsmittel zu rechtfertigen. Aus den beispielhaft in
Nr. 1 der Anlage 3 aufgeführten Gegenständen ist auf den Sinn und Zweck der Regelung zu schließen. Auch die in
Nr. 1 der Anlage 3 explizit aufgeführten Blindenschriftmaschinen oder Weckgeräte für Bettnässer haben keinen direkten Bezug auf die Behinderung oder Krankheit des Betroffenen, sondern dienen der ohne jeden Zweifel sinnvollen Minderung der Folgen der Einschränkungen.
Auch ein Alarmsender dient in diesem Sinne sekundär dem Ausgleich einer Einschränkung, nämlich der Taubheit des Betroffenen. Denn das akustische Signal eines handelsüblichen Rauchmelders ist in der Nachtzeit für den Tauben nicht wahrnehmbar, da er in der Regel zu diesen Zeitpunkten keine Hörgeräte trägt. Dadurch steigt die Gefahr für den Betroffenen, eine Feuer- oder Rauchentwicklung nicht zu bemerken. Der Zweck der Alarmsender liegt darin, eine schlafende und schwerhörige Person zu wecken und damit rechtzeitig vor einer lebensbedrohenden Situation warnen zu können. Die Lichtsignale sollen und müssen von dem Nutzer wahrnehmbar sein.
Daher dürfte der Ausgleich eines angeborenen oder erworbenen Körperschadens durch die Geräte und damit die Bejahung eines Hilfsmittels im Sinne der Hessischen Beihilfeverordnung dem Grunde nach möglich sein.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich der Ausschluss der Beihilfefähigkeit zudem nicht aus der sogenannten Negativliste in Nummer 9 der Anlage.
Nach
Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO sind solche Gegenstände von der Beihilfe ausgeschlossen, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Wie der in Nummer 9 beispielhaft aufgeführte Katalog zeigt, erfasst der Ausschlusstatbestand "Gebrauchsgüter des täglichen Lebens", die typischerweise auch von Gesunden zur Vorbeugung gegen eine etwaige Erkrankung
bzw. zur Erhaltung des Wohlfühlbefindens, zur Erleichterung von Unbequemlichkeiten oder ohne zwingenden Bezug zu einer Erkrankung nutzen (
vgl. VG Gießen, Urteil vom 06.12.2012 -
5 K 96/12.GI -). Durch diesen Ausschluss sollen Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung bedarf, von Kosten abgegrenzt werden, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des Üblichen anfallen können und die der Beamte aus seinen Bezügen zu bestreiten hat (
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 - 13 K 6264/15 -). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie ohne eine Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausführung angeschafft worden wären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch § 13
Abs. 5 Hessische Bauordnung Rauchwarnmelder für bestimmte Bereiche einer Wohnung vorgeschrieben sind, so dass jedermann einen solchen Rauchmelder benötigt, jedenfalls in der Standardausführung, das ist die Warnung der Bewohner durch Schallzeichen.
Ein Alarmsender mit Lichtwecker stellt jedoch kein "Gebrauchsgut des täglichen Lebens" dar und ist damit auch nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Ein solches Gerät (
bzw. ein solches Set) könnte zwar auch von nicht tauben Menschen genutzt werden, da es in der Lage ist, jeden Menschen durch seine Funktionen bei einem Brandrauch zu wecken. Jedoch ist der zwingende Bezug zur Erkrankung darin ersichtlich, dass gerade dieser Alarmsender - im Vergleich zu einem handelsüblichen Rauchmelder - mit einer besonderen Funktion, namentlich eines Lichtsignals, ausgestattet und für die Zielgruppe der tauben Menschen bestimmt ist. Der Zweck dieses Alarmsenders liegt deshalb darin, taube schlafende Personen bei einem Brandrauch wecken zu können. Der Erwerb eines handelsüblichen Rauchmelders kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden, da eine taube Person das Ertönen eines Signals nicht hören würde. Vor allem die technische Umwandlung der akustischen Signale eines "normalen" Rauchmelders in Lichtsignale erweitert dessen übliche akustische Warnfunktion im Hinblick auf die Bedürfnisse Gehörloser oder stark Schwerhöriger. Damit könnte ein ausreichender Bezug dieses Gegenstandes zu einer Erkrankung bejaht werden, sodass es
ggf. nicht als "Gebrauchsgut des täglichen Lebens" im Sinne der
Nr. 9 der Anlage 3 zu bezeichnen wäre.
Insoweit verweist der Kläger zur Recht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2014 -
B 3 KR 8/13 R -. Die darin vorgetragenen Gründe für eine Auslegung des Hilfsmittelbegriffs im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX können zumindest entsprechend auch im Beihilferecht Anwendung finden.
b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aber deshalb nicht zu, weil er nicht nachgewiesen hat, dass das Hilfsmittel vom Arzt schriftlich verordnet worden ist.
Nach dem Wortlaut des § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO wie der
Nr. 1 der Anlage 3 ist eine ärztliche Verordnung für Hilfsmittel zwingend notwendig. Ausweislich der Behördenakte ist keine schriftlich ärztliche Verordnung vorgelegt worden. Daher geht das Gericht davon aus, dass eine solche nicht besteht. Demzufolge unterfällt der Alarmsender für Taube als erstattungsfähiges Hilfsmittel nicht der
Nr. 1 der Anlage 3.
Die aus § 6
Abs. 1
Nr. 4 HBeihVO folgende Voraussetzung gilt im Übrigen nicht nur dann, wenn der Alarmsender unter die
Nr. 1 der Anlage 3 zu rechnen wäre, sondern auch bei der Einordnung unter
Nr. 10 der Anlage 3. Da lediglich Abweichungen zu den unter
Nr. 1 oder
Nr. 9 aufgezählten Beispielen möglich sind, bleibt auch in den Fällen der
Nr. 10 die Voraussetzung bestehen, dass die notwendigen und angemessenen Hilfsmittel ärztlich schriftlich verordnet sein müssen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der an die vorstehende Aufzählung anknüpft ("andere als die in
Nr. 1 aufgeführten") und aus Sinn und Zweck der Regelung.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Dass durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Darmstadt zusätzliche Kosten und Auslagen entstanden sind, die eine Entscheidung nach § 155
Abs. 4
VwGO erforderlich machen könnten, ist nicht ersichtlich.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.