Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat gemäß §§ 11
Abs. 1
Nr. 4, 27
Abs. 1 Satz 1 u. 2
Nr. 3, 33
Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V - keinen Hilfsmittel-Anspruch auf orthopädische Zurichtung für ein Paar Sandalen, weil die Versorgung mit (losen) orthopädischen Einlagen entsprechend den Hilfsmittel-Nrn. 08.03.01
ff. ausreichend und zweckmäßig ist und die Zurichtungen somit nicht notwendig - § 12
Abs. 1 Satz 1
SGB V -
bzw. erforderlich - § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V - sind.
Nach § 27
Abs. 1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
SGB V u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Versicherte haben gemäß § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4
SGB V ausgeschlossen sind. Gemäß § 12
Abs. 1 Satz 1
SGB V müssen die Leistungen ausreichen, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12
Abs. 1 Satz 2
SGB V).
Notwendigkeit
bzw. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn das Hilfsmittel zur Sicherung der Krankenbehandlung
bzw. des Behinderungsausgleichs unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Betroffenen unentbehrlich oder unvermeidlich ist (st.Rspr.d.
BSG; Schulin, Hdb.d.SozVersR -Bd. I Krankenversicherung - § 22 Rn 297).
Nach Ansicht der Kammer sind orthopädische Einlagen nach dem Hilfsmittelverzeichnis in Sandalen ausreichend und zweckmäßig. Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung können durch orthopädische Einlagen sichergestellt werden.
Insoweit stützt sich die Kammer auf die Beurteilung des MDK-Arzts H, deren Richtigkeit durch die Angaben des behandelnden Orthopäden S im Befund- und Behandlungsbericht vom 22.12.03 bestätigt wird. S gibt an, dass der Kläger mit den Einlagen gut zurechtkomme und dass gegen die Verwendung loser Einlagen auch allgemein keine Bedenken bestehen, soweit sie für den Patient praktikabel sind. Auch der Kläger bestreitet dies nicht überzeugend, denn er beanstandet lediglich die Ungeeignetheit orthopädischer Einlagen bei Verwendung in Sandalen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es Konfektions-Sandalen - also nicht von der Krankenkasse bereitzustellende Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens - gibt, die speziell zur Verwendung loser Einlagen konzipiert sind,
z.B. die Modelle der Firma Q. Sofern der Kläger die von ihm im Rahmen seiner Eigenverantwortung (§ 1 Satz 2
SGB V) zu beschaffenden Sandalen mit Fußbett-Aufnahmemöglichkeit bereitstellt, können die vom Orthopädie-Schuhmeister/Orthopädie-Techniker zu Lasten der Beklagten anzufertigenden Einlagen hergestellt und in die Sandalen eingepasst werden. Gleiches gilt für die nunmehr von S angeblich verordneten Schmetterlingsrollen, die von unten in die Sohlen der Sandalen eingearbeitet werden und den oberen Sohlenbereich mit dem Sohlenbett zur Aufnahme der Einlagen nicht beeinträchtigen.
Die Entscheidung über die Kosten der nach alledem unbegründeten Klage folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -.
Ein Anlass, die nach §§ 143, 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG wegen Unterschreitens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 500,-
EUR unzulässige Berufung, nach § 144
Abs. 2
Nr. 1
SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, besteht nicht.