Orientierungssatz:
1. Hewi-Haltestangen, die zum Erreichen einer im Kellerbereich des Wohnhauses des Versicherten gelegenen Dusche dienen, sind keine Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 SGB 5; denn die Krankenkassen sind nicht zuständig für Maßnahmen, die der behindertengerechten Ausstattung und Erhaltung der konkreten Wohnung des einzelnen Versicherten dienen.