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Urteil
Beihilfefähigkeit eines Krankenpflegebettes

Gericht:

VG Karlsruhe 9. Kammer


Aktenzeichen:

9 K 1765/07


Urteil vom:

19.02.2009


Leitsätze:

Ein - nicht pflegebedürftigen - Kranken verordnetes "Krankenpflegebett" ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO beihilfefähig.

Rechtsweg:

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22.2.2010 - 13 S 1749/09

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Beihilfe für die Aufwendungen zur Anmietung eines Krankenbetts.

Er wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus R. operiert. Die Operation diente der Stabilisierung einer instabilen Beckenfraktur und der Durchführung einer Spongiosaplastik. Mit Schreiben vom 08.03.2007 (Antrag auf Hilfsmittel), das an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in R. gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, dass der Kläger am 09.03.2007 aus dem Krankenhaus entlassen werde. Die Lieferung der erforderlichen Hilfsmittel müsse schnellstmöglich vonstatten gehen. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben bezeichnet: "Vorübergehend - Krankenpflegebett mit Aufrichter und Rollstuhl mit Sitzerhöhung von 10 cm". Die Gegenstände wurden dem Kläger am 09. und 10.03.2007 geliefert.

Mit Antrag vom 15.03.2007 begehrte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (künftig Landesamt) unter anderem hierfür eine Beihilfe. Zu den Aufwendungen für die Anmietung des Krankenpflegebettes in Höhe von 385,-- EUR wurde die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheid vom 26.03.2007 mit der Begründung versagt, dass die Aufwendungen nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig seien.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach der Operation sei strenge Bettruhe für zehn Wochen angeordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in "häusliche Pflege" unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Eine weitere stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre erheblich kostenaufwendiger gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis). In diesem Verzeichnis seien Pflegebetten enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter der Voraussetzung einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können, sodass eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorliege.


Am 27.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe von 269,50 EUR zu gewähren.

Zur Begründung trägt er vor: Er sei gemäß § 9 Abs. 2 BVO pflegebedürftig, wie sich aus einer Bescheinigung des Chefarztes des Kreiskrankenhauses R. vom 30.03.2007 ergebe. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegestufe durch die Pflegeversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.


Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt er vor: Die für die Beihilfefähigkeit geforderte häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine solche habe beim Kläger nicht vorgelegen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass er voraussichtlich für mindestens sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße der Hilfe Dritter bedurft habe. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Dienstherr verletze damit insbesondere nicht die Fürsorgepflicht.

Der Kammer liegen die einschlägigen Beihilfeakten des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR für die ihm entstandenen Aufwendungen für die Anmietung eines Krankenpflegebetts (70 % von 385,-- EUR).

Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) sind die Aufwendungen beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel getätigt wurden, wobei sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfe nach der Anlage zur BVO richten. Diese enthält in Nr. 2.1 eine Liste von Gegenständen, deren notwendige und angemessene Anschaffungs- bzw. Mietkosten beihilfefähig sind (Positivkatalog), während die Nr. 2.3 Gegenstände aufführt, die nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmittel gehören.

Ein "Krankenpflegebett", das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses R. dem Kläger am 08.03.2007 verordnet hat, ist in Nr. 2.1 der Anlage nicht enthalten. Dort ist lediglich ein "Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar" aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 S. 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt wird. Der Kläger war jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BVO sind nur Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Zeitraum, für den der Kläger infolge der Operation zu Hause zur Genesung und Pflege auf die Hilfe seiner Ehefrau und die ihm verordneten Hilfsmittel angewiesen war, beschränkte sich von vornherein auf 10 Wochen, wie sich aus der Verordnung vom 08.03.2007 und der Bescheinigung des Chefarztes vom 30.03.2007 ergibt.

Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO nicht aufgeführt ist, schließt indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht kommt, es sei denn, er ist in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt sind, kann das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sog. "Negativliste" erstellt. Dort wird als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: "Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett". Nach dieser Zuordnung stellt das dem Kläger verordnete "Krankenpflegebett" ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsieht, ist dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gilt auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte "Pflegebett". Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betrifft die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie dient der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehören, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.

Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften ist in der BVO nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung kann auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 - IÖD 2000, 32; Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37; Hess. VGH, Urt. v. 28.10.1987, ESVGH 38, 313; VG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 71/06 - juris m. w. N.). Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ausgehend hiervon ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Dies ist es auch dann, wenn es als sog. Krankenbett (z. B. bei erforderlicher und verordneter Bettruhe) genutzt wird. Demgegenüber ist ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung ist nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden kann. Ein Pflegebett wird von Behinderten bzw. Gesunden nicht benutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht (Bay. LSG, Urt. v. 29.06.2006 - L 4 KR 253/03 -; LSG Berlin, Urt. v. 30.06.2004 - L 9 KR 91/02 -, jeweils juris). Dementsprechend finden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe kann - wie bereits ausgeführt - auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist (ebenso Nieders. OVG, Urt. v. 21.09.2005 - 2 LB 118/03 -, juris -, wonach das im Negativkatalog als ein der allgemeinen Lebenshaltung zugeordnete Krankenbett nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn es - ausnahmsweise - in einer besonderen Funktion und zwar als Pflegebett oder als Antidekubitus-Bett hergerichtet und genutzt wird). Das vom Kläger angemietete (Kranken-)Pflegebett ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestehen keine Zweifel.

Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebetts erforderlich ist - gehen im Übrigen auch die Beihilfevorschriften des Bundes aus. In den bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326) geltenden Regelungen wurde unter der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ausdrücklich auch ein "Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung" als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt. Dass es sich hierbei nicht um ein Pflegebett handelte, das im Rahmen des § 9 BhV bei Pflegebedürftigkeit als Pflegehilfsmittel beihilfefähig war, folgt aus dem Regelungsgehalt der Anlage 3, die nur Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung, nicht aber bei Pflegebedürftigkeit (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 S. 2 BhV) umfasste. In der jetzt gültigen Bundesbeihilfeverordnung wird das "Krankenpflegebett" in der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV ausdrücklich als beihilfefähiges Hilfsmittel in Krankheitsfällen genannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts in Gestalt eines Krankenpflegebetts in Krankheitsfällen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Referenznummer:

R/R3274


Informationsstand: 17.05.2010