Leitsatz:
1. Für die Einleitung eines Verfahrens auf Gewährung von Beihilfe bedarf es auch dann, wenn ein Sozialhilfeträger den Beihilfeanspruch auf sich übergeleitet hat, eines ausdrücklichen Antrages unter Beifügung von Belegen des Erbringers der Aufwendungen verursachenden Leistung.
2. Zur klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen.
3. Bei einer nach § 6 HeimG als soziotherapeutisches Heim genehmigten Einrichtung handelt es sich nicht um ein
Pflegeheim iSv § 9 Abs 1 BhV.
Fundstelle:
NWVBl 1996, 108-110 (LT)
ZfS 1996, 50-53 (LT)
Rechtszug:
vorgehend VG Düsseldorf 1992-09-02 10 K 4949/91