Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124
Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5
VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt
bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen (
vgl. § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO) in der Zulassungsbegründungsschrift vom 4. September 2009 zur Begründung des Antrags nicht vor.
1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung zweier Hörgeräte begehrt und insoweit geltend macht, beihilfefähig seien über die von der Beklagten insoweit anerkannten Höchstbeträge hinausgehend die tatsächlichen Beschaffungskosten, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe den auf die beiden Hörgeräte entfallenden Beihilfebetrag unter rechtsfehlerfreier Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), welche hier noch anzuwenden seien, mit dem (bereits gezahlten) Betrag von 1.435,00 Euro (= 70 % von 2.050,00 Euro, d.h. vom doppelten Höchstbetrag je Ohr von 1.025,00 Euro) ermittelt. Eine diesen Betrag übersteigende Beihilfe zu den entstandenen Kosten (4.140,00 Euro) stehe dem Kläger nicht zu. Gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1 BhV seien solche Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig, der Höhe nach angemessen und nicht ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Nach § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV sei u.a. die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel dem Grunde nach beihilfefähig. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Anlage 3 zu den BhV, welche wiederum (unter
Nr. 1) Hörgeräte in ihren verschiedenen technischen Ausformungen ausdrücklich aufführe. Die hiernach dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit stehe jedoch unter dem Vorbehalt des § 6
Abs. 1
Nr. 4 Satz 3 BhV, nach welchem das Bundesministerium des Innern für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge festlegen könne. Eine solche Festlegung sei für Aufwendungen für Hörgeräte nach
Nr. 1 der Anlage 3 durch den in den "Hinweisen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV)" enthaltenen Hinweis 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV erfolgt. Denn nach dessen Satz 1 seien Aufwendungen für die genannten Hörgeräte (nur) bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 Euro je Ohr beihilfefähig. Gegen diese pauschale Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Hörgeräte bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gelte zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere sei die Höchstbetragsregelung für den Betroffenen nicht unvorhersehbar und damit gleichsam willkürlich. Denn die "Hinweise" zählten wie die BhV zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zunächst) weiter anwendbaren Regelungssystem, da sie als Verwaltungsvorschriften Umfang und Reichweite der Beihilfegewährung nach den BhV für bestimmte standardisierte Fälle konkretisierten. Die Höchstbetragsregelung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Höchstbetrages auf 1.025,00 Euro je Gerät willkürlich oder mit den Grundsätzen einer der Höhe nach angemessenen Erstattung von erkrankungsbedingten Kosten unvereinbar sein könnte, bestünden nicht. Die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, dass angemessene Hörgeräte bereits für 600,00 Euro erhältlich seien; der verbleibende Kostenrahmen biete mithin hinreichenden Raum für kostspieligere und besser ausgestattete Geräte. Offen bleiben könne hier die Frage, ob eine Überschreitung des Höchstbetrages in besonders gelagerten Einzelfällen mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten sein könne. Denn der Kläger habe nicht dargelegt, auf gerade die von ihm ausgewählten Hörgeräte zwingend angewiesen zu sein. Eine dem entsprechende ärztliche Verordnung liege nicht vor. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass beim Hörgeräteakustiker verschiedene Modelle getestet worden seien und mit dem Typ "Phonak Eleva 411 DAZ" das beste Ergebnis habe erzielt werden können. Hieran schließe sich die unter dem 9. Juni 2009 überreichte ärztliche Bescheinigung, dass durch die vorgeschlagene Hörhilfe eine ausreichende Hörverbesserung erzielt werde und dass das vorgeschlagene Gerät zweckmäßig sei, nur an. Einen Rückschluss auf das Verhältnis von Kosten und Nutzen anderer Geräte lasse sie nicht zu. Ansatzpunkte für eine weitere gerichtliche Sachaufklärung biete das nicht, zumal es Sache des Klägers sei, im Verwaltungsverfahren durch entsprechende ärztliche Verordnungen die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit darzulegen.
Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
Ernstliche Zweifel
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO ergeben sich zunächst nicht in Bezug auf die von dem Kläger gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, dass angemessene Hörgeräte bereits ab einem Betrag von 600,00 Euro erhältlich seien. Denn diese (entsprechende Ausführungen im Widerspruchsbescheid aufnehmende) Feststellung des Verwaltungsgerichts bezieht sich nicht auf die Frage, ob gerade für den Kläger ein geeignetes Hörgerät dieser Preisklasse zur Verfügung gestanden hat, was dieser tatsächlich durchgängig und mit Blick auf seine erhebliche Schwerhörigkeit möglicherweise auch nachvollziehbar in Abrede gestellt hat. Sie ist, wie ihre Stellung im zweiten Absatz auf Seite 8 der Urteilsausfertigung belegt, vielmehr allein auf die Prüfung der abstrakten, vom Verwaltungsgericht verneinten Frage bezogen, ob die Regelung über den Höchstbetrag generell "willkürlich oder mit den Grundsätzen einer der Höhe nach angemessenen Erstattung von erkrankungsbedingten Kosten unvereinbar sein könnte". Insoweit, d.h. bezogen auf die generelle Verfügbarkeit von Hörgeräten ab einem Preis von 600,00 Euro, hat der Kläger aber tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Abweichendes vorgetragen.
Vor allem wendet der Kläger sich mit seinem dem Zulassungsgrund nach § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO zugeordneten Vortrag gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe nicht dargelegt, auf gerade die Hörgeräte des streitbefangenen Typs zwingend angewiesen zu sein. Der Kläger macht insoweit im Kern geltend, ihm könnten keine Darlegungen abverlangt werden, die über seinen Vortrag hinausgingen, er habe aus den drei Hörgeräten, welche ihm die Hörgeräteakustikerin vorgestellt habe, dasjenige Modell ausgewählt, welches das einzige gewesen sei, was (für beide Ohren) eine brauchbare Verbesserung seiner Hörfähigkeit erzielt habe (
vgl. insoweit auch die in der ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe vom 16. Juni 2008 enthaltene Auflistung dreier Hörgeräte). Namentlich könne er keine ärztliche Verschreibung eines bestimmten Hörgeräts vorlegen, weil ein Arzt zu einer solchen Verordnung gar nicht imstande sei. Dieses Zulassungsvorbringen weckt indes keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Im Ausgangspunkt ist es Sache des Klägers, zur Begründung des behaupteten Beihilfeanspruchs die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihm beschafften, ihrem Preis nach den Höchstbetrag überschreitenden Hörgeräte in geeigneter Weise zu belegen. Ihm obliegt es also, unter durchaus möglicher Vorlage geeigneter Bescheinigungen des Hörgeräteakustikers und/oder des behandelnden Arztes
-
vgl. etwa
VG Hannover, Urteil vom 11. August 2009 - 13 A 6152/08 -, juris Rn. 29 (vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung darüber, dass das beschaffte Gerät als einziges von sechs über einen längeren Zeitraum getragenen und getesteten Geräten in der Lage war, die Hördefizite auszugleichen),
VG Magdeburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 5 A 342/09 -, juris, Rn. 28 (Zuspruch auf der Grundlage vom Kläger vorgelegter detaillierter Stellungnahmen des Facharztes und des Hörgeräteakustikers);
vgl. ferner
OVG Koblenz, Urteil vom 4. März 2008 - 2 K 226/07.KO - (n.v.), welches seiner Entscheidung zwei detaillierte ärztliche Bescheinigungen zugrundegelegt hat, deren eine auch die "von Hörgeräteakustikern getesteten anderen Geräte" in den Blick genommen hat (UA Seite 10, zweiter Absatz) -
substantiiert vorzutragen, dass ein im Wesentlichen gleich geeignetes, aber preisgünstigeres Hörgerät nicht zur Verfügung steht/gestanden hat. Hierauf hat die Beklagte den Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt hingewiesen. Zunächst hat sie mit Schriftsatz vom 31. März 2009 (Seite 3) vorsorglich bestritten, "dass eine Versorgung des Klägers mit Hörgeräten in einer Preisklasse innerhalb des beihilfefähigen Rahmens mit vergleichbarem medizinischen Erfolg nicht möglich sein soll". Vor allem aber hat sie mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 (Seite 2) zur Frage der Begründung eines Anspruchs aus der Fürsorgepflicht geltend gemacht:
"Es wäre dann allerdings auch am Kläger als Anspruchsteller nachzuweisen, dass die Aufwendungen für seine Hörgeräte notwendig und angemessen sind. Der Kläger behauptet zwar, dass er nur mit den beschafften Hörgeräten ein befriedigendes Hörergebnis erzielen konnte und legt zum Nachweis einen Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers vor (Anlage K5). Da aber keine vergleichbaren Nachweise zu anderen, preisgünstigeren Hörgeräten vorgelegt werden, anhand derer sich diese Behauptung nachprüfen ließe, handelt es sich keineswegs um ein einfaches Bestreiten der Notwendigkeit und Angemessenheit durch die Beklagte".
Trotz dieser - nach dem oben Gesagten zutreffenden - Hinweise hat der Kläger schon im Klageverfahren und auch in seiner Zulassungsbegründungschrift dieser ihn treffenden Obliegenheit nicht einmal ansatzweise genügt. In dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 30. April 2009 hat er sich auf das Vorbringen beschränkt, die "Beweislast" für den Umstand, dass seine Versorgung mit preiswerteren Hörgeräten mit vergleichbarem medizinischen Erfolg möglich sei, liege bei der Beklagten; er hingegen habe "vollumfänglich dargelegt und belegt, weshalb er gerade die Hörgeräte, die er dann angeschafft" habe, benötigt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Juni 2009 hat er sodann lediglich noch die oben bereits erwähnte ohrenärztliche Verordnung vom 16. Juni 2008 vorgelegt, die belege, dass im Feld der drei aufgeführten Hörgeräte nur das ausgewählte Gerät zu halbwegs akzeptablen Werten geführt habe. Dass dieses Vorbringen, welches der Kläger trotz der entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Darlegung auch in seiner Zulassungsbegründung nicht ergänzt hat, im Kern substanzlos ist und deshalb keine hinreichende Darlegung darstellen kann, liegt auf der Hand: Aus ihm ergibt sich nämlich schon nicht einmal ansatzweise, dass es sich bei den beiden übrigen Geräten überhaupt um solche gehandelt hat, welche mit Blick auf die Schwerhörigkeit des Klägers sinnvoll in Betracht zu ziehen waren, zumal auch ihr Preis nicht dokumentiert ist. Abgesehen davon setzt eine hinreichende Darlegung mit Blick auf das breite Angebot an Hörgeräten voraus, dass der Auswahlentscheidung eine angemessene Zahl technisch
bzw. der Art nach unterschiedlicher Geräte verschiedener Preiskategorien zugrundegelegt wird, was es regelmäßig ausschließen wird, dass der (wirtschaftliche Interessen verfolgende) Hörgeräteakustiker dem Betroffenen überhaupt nur zwei oder drei Geräte vorlegt, wozu
z.B. neben zwei für den Akustiker erkennbar ungeeigneten Geräten ein von diesem von vornherein avisiertes besonders teures Gerät zählen könnte. Ferner muss eine hinreichende Darlegung, um überhaupt Gegenstand einer Überprüfung sein zu können, auch in nachvollziehbarer Weise die Gründe der Auswahlentscheidung nennen. Das schließt es jedenfalls ein, die Ergebnisse der Hörtests und die Preise der getesteten Geräte gegenüberzustellen. Denn nur so können Kosten und Nutzen der Geräte zueinander in Relation gesetzt werden. Dies ist etwa für die Prüfung notwendig, ob ein Gerät, das wesentlich teurer als andere getestete Geräte ist, die Hörfähigkeit des Betroffenen tatsächlich nur geringfügig verbessert, was
ggf. seine Auswahl unter dem Gesichtspunkt der Kosten-Nutzen-Relation verbieten kann.
Nicht zur Zulassung zu führen vermag auch das weitere Zulassungsvorbringen, die Festlegung des Höchstbetrages in den "Hinweisen" ohne Berücksichtigung der Art und des Grades der jeweiligen Schwerhörigkeit stelle eine Verletzung von
Art. 3
Abs. 1
GG und der Fürsorgepflicht dar. Denn die diesem Vortrag zugrundeliegende, nicht schon aus sich heraus plausible Annahme, je ausgeprägter eine Schwerhörigkeit sei, desto teurer müssten zwangsläufig die benötigten Geräte sein, hat der Kläger auch in seinen insoweit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen (
vgl. die Schriftsätze vom 3. März 2009, Seite 6, und vom 9. Juni 2009, Seite 1 f.) in keiner Weise näher begründet, sondern lediglich behauptet. Sofern der Kläger ferner geltend machen will, dass die Rechtsanwendung in seinem Einzelfall zu den gerügten Verstößen geführt hat, gilt das Gleiche. Außerdem kann solches Vorbringen auch deshalb keine ernstlichen Zweifel
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO begründen, weil nach dem Vorstehenden bereits nicht dargelegt ist, dass die erhebliche Schwerhörigkeit des Klägers nur mit derart hochpreisigen Hörgeräten wie denen des ausgewählten Modells und nicht auch mit preislich jeweils noch unterhalb des Höchstbetrages liegenden Geräten hinreichend ausgeglichen werden kann/konnte.
2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO zugelassen werden. Zwar hat der Kläger mit seinem Hinweis auf eine eventuelle Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens oder zur Vernehmung der Hörgeräteakustikerin als Zeugin sinngemäß gerügt, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86
Abs. 1
VwGO) verletzt habe. Die behauptete Verletzung ist aber schon nicht hinreichend dargelegt. Eine solche Rüge setzt u.a. die Darlegung voraus, dass das Unterlassen der Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 - (n.v.);
OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2009 - 1 A 979/07 - (n.v.) und vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -, juris, Rn. 16 - 18.
Diesen Anforderungen entspricht die Darlegung schon deswegen nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die aus seiner Sicht gebotene (
vgl. insoweit den Beweisantritt - nur - in der Klagebegründungsschrift vom 3. März 2009, Seite 3, und das oben zitierte erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zur mangelnden Darlegung) Aufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und ihr Unterlassen gerügt hat. Das insoweit maßgebliche Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält hierzu ebenfalls keine Angaben, und auch im Zulassungsantrag ist insoweit nichts aufgeführt.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der Hörgeräteakustikerin als Zeugin oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit der Frage der (ausnahmsweisen) Angemessenheit der Aufwendungen hätte aufdrängen müssen. Denn mit Blick darauf, dass der Kläger schon seiner Obliegenheit zu einer substantiierten und näher belegten Darlegung der Gründe für die getroffene Auswahl nicht nachgekommen war, fehlte es dem Gericht an hinreichenden Ansatzpunkten für eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts.
3. Auch mit der erhobenen Grundsatzrüge
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO vermag der Kläger die Zulassung der Berufung nicht zu erreichen.
Für die Klärung der insoweit zunächst (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Festsetzung eines Höchstbetrages als Zuschuss für Hörhilfen für schwerhörige Beamte "in einer bloßen Anlage zur Beihilfevorschrift" mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bedarf es ersichtlich nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn es liegt auf der Hand, dass die seinerzeit gewählte Regelungstechnik, in den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) auf weitere, ebenfalls veröffentlichte (GMBl. 2005,
S. 542) Verwaltungsvorschriften (die "Hinweise") zu verweisen, unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit für den Adressaten keinen Bedenken unterliegt. Abgesehen davon handelt es sich insoweit um ausgelaufenes Recht, hinsichtlich dessen eine Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr aufweisen kann. Ein Fall, in dem das die Zulassung der Berufung nach § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO rechtfertigende Ziel, mit der Rechtsmittelentscheidung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, hinsichtlich ausgelaufenen Rechts noch erreicht werden kann, liegt hier nicht vor
bzw. ist nicht hinreichend dargelegt. Der außer Kraft getretenen Vorschrift ist nämlich zum einen keine solche Regelung nachgefolgt, bei der sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage des formellen Rechts in gleicher Weise stellen würde. Denn die Höchstbetragsregelung ist in der BBhV nunmehr Teil der Verordnung selbst (§ 25
Abs. 1 Satz 2 BBhV
i.V.m. dem Halbsatz nach den Stichwort "Hörgeräte" in der Anlage 5 der Verordnung). Zum anderen hat der Kläger - ohnehin außerhalb der Begründungsfrist - nur behauptet, aber in keiner Weise näher erläutert
bzw. belegt, dass das ausgelaufene Recht der grundsätzlichen Klärung deshalb bedürfe, weil noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden und die begehrte Klärung deshalb noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sei.
Hinsichtlich der weiteren, zumindest sinngemäß formulierten Frage, ob die fragliche Höchstbetragsregelung zu einer Verletzung des
Art. 3
Abs. 1
GG führt, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in einem Berufungsverfahren, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - eine solche Verletzung lediglich behauptet, die dem zugrundeliegende Annahme aber in keiner Weise plausibel gemacht hat.
4. Schließlich kann die Berufung auch nicht mit Blick auf den Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO zugelassen werden, die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft. Denn im Zulassungsverfahren kann eine Kostenentscheidung nicht mit Erfolg gerügt werden. Gemäß § 158
Abs. 1
VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158
Abs. 1
VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung (auch) der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, NVwZ 2002, 1385;
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2009 -
OVG 6 N 30.08 -, juris, Rn. 12 f.;
OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - 18 A 737/10 - und vom 17. September 2009 - 1 A 2618/07 - (jeweils n.v.); Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 15
ZB 07.1141 -, juris; Neumann, in: Sodan/ Ziekow,
VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 12; Wysk, in: Wysk,
VwGO, 2011, § 158 Rn. 3,
welche dementsprechend nur aus solchen - hier nach den obigen Ausführungen nicht gegebenen - Zulassungsgründen erfolgen kann, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52
Abs. 3, 47
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152
Abs. 1
VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO.