Kommunikation und Information
Rechtsprechung zu Kommunikationshilfen und zu Hilfsmitteln zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses.
Hilfsmittel zur Kommunikation und Information werden im privaten und beruflichen Umfeld gleichermaßen eingesetzt. Sie unterstützen die selbstbestimmte Teilhabe und fallen in die Leistungspflicht unterschiedlicher Leistungsträger, je nachdem, wo sie eingesetzt werden. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation fällt die Versorgung mit Hilfsmitteln dieses Produktbereichs zumeist in die Leistungspflicht der Krankenversicherungen (§ 33 SGB V). Aufgabe der Krankenversicherungen ist sowohl der unmittelbare Behinderungsausgleich (z. B. mittels Hörgeräten) als auch der mittelbare Behinderungsausgleich (z. B. Signalgeber oder Computerhilfsmittel zur Befriedigung der Grundbedürfnisse Information, Kommunikation und selbstständiges Wohnen). Die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln im Rahmen der beruflichen und sozialen Teilhabe sind Aufgabe der in § 6 SGB IX benannten Rehabilitationsträger sowie nachrangig Aufgabe der Integrations-/Inklusionsämter (§ 185 SGB IX).
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Gesetze -
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Unterthemen zum Produktbereich Kommunikation & Information
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Sehhilfen
Entscheidungen zur Versorgung von sehbehinderten Menschen mit Brillen oder Kontaktlinsen. -
Hörhilfen
Entscheidungen zur Kostenübernahme von Hörgeräten, Tinnitusmaskern oder Cochlear-Implantaten. -
Lesehilfen und andere Computerhilfsmittel
Entscheidungen zur Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln, die Menschen mit Behinderungen das Lesen erleichtern oder ermöglichen. -
Hilfsmittel zur Übertragung von Audio- und Videoinformationen
Entscheidungen zu Kostenübernahmestreitigkeiten für Daisy-Player oder Tonübertragungsanlagen (z. B. FM-Anlagen). -
Telefone, Sprechanlagen, Hilfen für direkte Kommunikation
Entscheidungen zu strittigen Kostenübernahmen von Telefonen, Gegensprechanlagen oder Kommunikatoren. -
Hilfsmittel zum Signalisieren, Alarmieren, Markieren
Entscheidungen zur Kostenübernahme von optischen oder akustischen Signalgebern und Notfallalarmsysteme.