Kommunikation und Information

Rechtsprechung zu Kommunikationshilfen und zu Hilfsmitteln zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses.

Hilfsmittel zur Kommunikation und Information werden im privaten und beruflichen Umfeld gleichermaßen eingesetzt. Sie unterstützen die selbstbestimmte Teilhabe und fallen in die Leistungspflicht unterschiedlicher Leistungsträger, je nachdem, wo sie eingesetzt werden. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation fällt die Versorgung mit Hilfsmitteln dieses Produktbereichs zumeist in die Leistungspflicht der Krankenversicherungen (§ 33 SGB V). Aufgabe der Krankenversicherungen ist sowohl der unmittelbare Behinderungsausgleich (z. B. mittels Hörgeräten) als auch der mittelbare Behinderungsausgleich (z. B. Signalgeber oder Computerhilfsmittel zur Befriedigung der Grundbedürfnisse Information, Kommunikation und selbstständiges Wohnen). Die Versorgung mit  diesen Hilfsmitteln im Rahmen der beruflichen und sozialen Teilhabe sind Aufgabe der in § 6 SGB IX benannten Rehabilitationsträger sowie nachrangig Aufgabe der Integrations-/Inklusionsämter (§ 185 SGB IX).