Urteil
Versorgung mit einem Sportrollstuhl im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Gericht:

SG Trier


Aktenzeichen:

S 3 KR 103/14


Urteil vom:

23.02.2016


Nichtamtliche Leitsätze:

Ein Sportrollstuhl kann eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein.

Ein im Sinn des SGB XII hilfebedürftiger Behinderter hat im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Versorgung mit einem zur Teilnahme am Vereinssport erforderlichen Hilfsmittel.

Der Vereinssport gehört zu den verbreiteten und wichtigen Formen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung. Unter Gleichbehandlungsaspekten muss dem Behinderten die Teilnahme an einer im Verein und einer Mannschaft ausgeübten Sportart ermöglicht werden.

Orientierungssatz:

1. Vereinssport ist kein krankenversicherungsrechtlich anzuerkennendes Grundbedürfnis. Hilfsmittel, die zur Ausübung von Sport als Freizeitgestaltung dienen, sind von der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (vgl. BSG vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 35).

2. Der materiell-rechtlich eigentlich zuständige Rehabilitationsträger verliert im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine i. S. v. § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitserklärung versäumt und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist (vgl. BSG vom 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B, BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R = BSGE 113, 40 SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 verurteilt, den Kläger mit einem seinen Bedürfnissen entsprechenden Sportrollstuhl gemäß der Verordnung vom 07.03.2014 zu versorgen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Sportrollstuhl.

Der im April 1996 geborene Kläger leidet an einer Myelomeningocele (MMC), ei­ner neuro-degenerativen Rückenmarkserkrankung, die beim Kläger mit Läh­mungserscheinungen und einem Muskelabbau einhergeht. Er ist deswegen auf einen Rollstuhl angewiesen und von der Beklagten mit einem Aktivrollstuhl ver­sorgt.

Seit dem Schuljahr 2012/2013 besucht der Kläger die S.-H.-Schule in N., eine staatlich anerkannte Privatschule sowohl für Körperbehinderte als auch Nichtbehinderte, und ist dort internatsmäßig untergebracht. Seit dem Schuljahr 2015/2016 ist er Schüler des Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums dieser Schule. Kostenträger für diese Hilfe zur angemessenen Schulbildung ist die beigeladene Kreisverwaltung B.-W. als Sozialhilfeträger.

Der Kläger ist Mitglied der Sportgemeinschaft H.-K., Abteilung Rollstuhlsport, und war Mitglied der Rollstuhlbasketballschulmannschaft seiner Schule, mit der er 2014 1. Bundessieger im Wettbewerb "Jugend trainiert für Paralympics" wurde.

Der Kläger und seine (unterhaltspflichtigen) Angehörigen verfügen über kein sol­ches Einkommen oder Vermögen, aus dem er zu einem Eigenanteil bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herangezogen werden könnte.

Mit einer ärztlichen Verordnung der Kinder- und Jugendärztin Dr. B., T., vom 07.03.2014 wendete der Kläger sich an die Beklagte und begehrte die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl nach Maß für Schul- und Rehasport im Sonderbau.

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für einen Spezialaktiv-Rollstuhl durch Bescheid vom 28.03.2014 ab. Das Hilfsmittel diene nicht der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich. Zur Ausübung des Reha-Sports auf Breitensport-Niveau seien spezielle Sportrollstühle nicht notwendig, vielmehr könne der Reha-Sport mit einem Aktivrollstuhl ausgeübt werden. Kosten für Sportrollstühle, die Versicherte lediglich für eine bestimmte Sportart oder für den Leistungssport benötigten, seien durch die Krankenkasse nicht zu übernehmen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, da der vorhandene Roll­stuhl für die Belastungen durch den Sport nicht ausgerichtet sei und reparaturbe­dürftig werde. Zudem stelle der Rollstuhl wegen seiner Ausstattung eine Verlet­zungsgefahr für ihn und die anderen Sportler dar. Es sei ihm nur mit dem begehr­ten Sportrollstuhl möglich, zu trainieren und somit Folgeerkrankungen vorzubeu­gen. Die beantragte Rollstuhlversorgung bedeute nicht nur eine Förderung der körperlichen Entwicklung, sondern verbessere auch die Möglichkeiten am Reha-, Schul- und Freizeitsport teilzunehmen. Der von der Beklagten hinzugezogene Medizi­nische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam zu dem Ergebnis, bei dem gewünschten Rollstuhl handele es sich um einen reinen Sportrollstuhl zum Bas­ketballspielen. Die beantragte Rollstuhlzweitversorgung sei sozialmedizinisch nicht begründet, denn die Basismobilität sei mit dem vorhandenen Adaptivrollstuhl sichergestellt. Sofern der Kläger eine spezielle Bereifung (Saalsportreifen) zur Ausübung des Schulsportes benötige, fielen diese in die Leistungspflicht der Ge­setzlichen Krankenversicherung (GKV).

Durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Grundbedürfnis auf Mobilität sei durch den zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhl sichergestellt. Eine darüber hinausgehende Versorgung mit einem Sportrollstuhl sei zu Lasten der GKV nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass eine zusätzliche Rollstuhlversorgung für den Rollstuhlsport keine originäre Leistung der GKV darstelle. Die sportgerechte Rollstuhlausstattung sei weder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, noch zum Behinderungsausgleich im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erforderlich. Sport, der - anders als die Leistungen der GKV - in allgemeiner Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv beeinflussen solle und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiege, falle nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff.

Am 25.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor,

der Rollstuhl diene der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Er betätige sich sowohl im Rahmen des Rehabilitationssportes als auch im Vereinssport, um ein intensives Training der Muskeln zu gewährleisten. Der Sport werde spezifisch im Rahmen der Krankenbehandlung eingesetzt und ebenso wie die physiothera­peutischen Maßnahmen von der Schule umgesetzt. Der begehrte Rollstuhl diene auch dem Ausgleich einer Behinderung, denn er benötige ihn, um überhaupt am Schulsport teilnehmen zu können. Der vorhandene Rollstuhl sei weder schnell, noch wendig genug, um Basketball zu spielen. Die Sportart sei Bestandteil des Schulsportes und er sei verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Im Übrigen diene das Basketballspiel im Verein seiner Teilnahme am Leben in der Gesellschaft. Dabei benötige er aus Sicherheitsgründen einen Sportrollstuhl und nicht, wie die Beigeladene meine, um eine bessere Leistung zu erreichen und Leistungssport zu betreiben zu können.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2014 in der Ge­stalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 zu verurteilen, ihn mit einem seinen Bedürfnissen entsprechenden Sportrollstuhl gemäß der Verordnung vom 07.03.2014 zu versorgen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung ergänzend zu ihren Ausführungen im Ver­waltungsverfahren, insbesondere in dem Widerspruchsbescheid, darauf verwiesen, dass keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel bestehe, die durch den über die Schulpflicht hinausgehenden Schulbesuch entstünden. Da für den inzwischen über 18-jährigen Kläger keine allgemeine Schulpflicht mehr bestehe, habe sie ihn mit dem begehrten Hilfsmittel nicht zu versorgen. Sie sei als erstangegangener Reha-Träger auch nicht nach den Vorschriften des SGB XII zur Leistung verpflichtet. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei ein Sportrollstuhl nicht erforderlich. Diese werde nicht beeinträchtigt, wenn der Kläger nicht Mitglied einer Schulauswahlmannschaft oder eines auf Wettkampfsport oder Leistungssport ausgerichteten Vereins sein könne, oder ihm diese Möglichkeit genommen werde.

Durch Beschluss vom 14.01.2015 hat das Gericht die Kreisverwaltung B.-W. als zuständigen Träger der Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.


Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung die Auffassung vertreten,

es gehe dem Kläger nicht in erster Linie darum, mittels der begehrten Versorgung am regulären Schulunterricht teilnehmen zu können. Der Kläger wolle vielmehr eine finanzielle Förderung seiner Ambitionen als Leistungssportler erreichen. Einen über die Teilhabe an der Gesellschaft hinausgehenden überobligatorischen Anspruch auf Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderung gebe es im SGB XII nicht.

Das Gericht hat Auskünfte der S.-H.-Schule, des Deutschen Behin­dertensportverband e.V. sowie der Sportgemeinschaft H.-K. eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie der Beratung war, Bezug genom­men.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und war aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger mit einem seinen Erfordernissen entsprechenden Sportrollstuhl zu versorgen.

1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich allerdings nicht aus § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit das Hilfsmittel weder als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist noch gemäß § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen ist.

Der Sportrollstuhl ist weder durch § 34 Abs. 4 SGB V aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen, noch handelt es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegen­stand des täglichen Lebens. Er dient aber weder dazu, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, noch ist er zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich.

(a) Der Sportrollstuhl ist nicht zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne von § 33 SGB V erforderlich. Ein sächliches bewegliches Hilfsmittel kann zwar der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen, wenn es spezifisch im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R -, juris). Allerdings fehlt denjenigen gesundheitsförderlichen Maßnahmen, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung der Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen, der ausreichend enge Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung. Der geforderte weitergehende spezifische Bezug zu ärztlich verantworteter Krankenbehandlung kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztlich und/oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die als planvolle Versorgung iS der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind. Sport, der in allgemeiner Weise den körperliche und psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem medizinische Zwecke nicht überwiegen, fällt daher nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff (BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R -, juris).

Eine solche enge Einbindung in die Krankenbehandlung ist erkennbar nicht das Ziel der begehrten Versorgung. Die ausgestellte ärztliche Verordnung lässt bereits den Zusammenhang mit einem entsprechenden ärztlichen Therapieplan vermissen. Die verordnende Ärztin hat als Ziel der Versorgung die Teilnahme am Schul- und Rehasport angegeben, nicht die Sicherung eines Krankenbehandlungserfolges. Auch das Vorbringen des Klägers lässt eine Einbindung in das Krankenbehandlungskonzept nicht erkennen. Er hat die allgemeine körperliche Betätigung zum Muskelaufbau und Stärkung der körperlichen Fitness angegeben, die aber gerade nicht ausreicht, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen. Zwar mag der Schulsport mit der ebenfalls durch die Einrichtung erbrachten Physiotherapie abgestimmt sein, ein erforderliches Behandlungskonzept im genannten Sinn stellt dies aber nicht dar.

(b) Der Sportrollstuhl ist auch nicht zum Behinderungsausgleich in dem von der GKV abzudeckenden Bereich der medizinischen Rehabilitation erforderlich.

Vorliegend kann der begehrte Sportrollstuhl lediglich die Folgen der Erkrankung ausgleichen, sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Hilfsmittel, welche lediglich auf einen mittelbaren Ausgleich von Behinderungen zielen können, durch die GKV nur zu gewähren, soweit sie der Befriedigung sogenannter Grundbedürfnisse dienen, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört. Die sportliche Betätigung gehört hingegen nicht zu diesen Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris). Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist die medizinische Rehabilitation, also die weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen, einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbständiges Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungsträger (std. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R -, juris). Der Sportrollstuhl geht über das vorbeschriebene Grundbedürfnis hinaus. Er wird nicht zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes benötigt, hierzu ist der Kläger bereits mit einem Aktivrollstuhl durch die Beklagte versorgt. Vielmehr soll das begehrte Hilfsmittel zur Ausübung von Sport, u.a. im Verein, dienen, was aber in den Bereich der Freizeitgestaltung fällt und nicht von der GKV abzudecken ist (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R -, juris).

(c) Die Einstandspflicht der Beklagten aus der gesetzlichen Krankenversiche­rung ergibt sich auch nicht aus dem Aspekt des Erfordernisses des Schulbesuchs oder der Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase, bei denen die Krankenkassen über die oben aufgezeigten Grenzen hinaus zur Ge­währung von Hilfsmitteln verpflichtet sein können. Zur Teilnahme am verpflichten­den Schulsport ist ein Sportrollstuhl nicht erforderlich, da die Schule über Sport­rollstühle verfügt und diese, soweit dies erforderlich ist, zur Verfügung stellt. Dar­über hinaus unterliegt der inzwischen fast 20-jährige Kläger unabhängig davon, ob das Schulgesetz Baden-Württemberg oder das Schulgesetz Rheinland-Pfalz zur Anwendung kommt, nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Baden-Württemberg 9 Jahre (§ 75 Schulgesetz (SchG) Baden-Württemberg). In Rheinland-Pfalz soll die Schule in der Regel für die Dauer von 12 Schuljahren besucht werden (§ 7 SchG Rheinland-Pfalz). Beide hat der Kläger erfüllt. Für die über die Schulpflicht, als staatsbürgerliche Pflicht, hinausgehenden Bildungsziele hat die Krankenversicherung aber nicht mehr einzustehen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R -, juris).

2. Die Beklagte ist jedoch gemäß § 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nach dem SGB XII zur Versorgung des Klägers mit dem begehrten Rollstuhl verpflichtet.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegt dem erstangegangenen Rehabilitationsträger die Prüfung aller weiter in Betracht zu ziehenden rehabilitationsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Denn der materiell-rechtlich eigentlich zuständige Rehabilitationsträger verliert im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine iS von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitserklärung versäumt und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist (BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B -, juris; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, juris; Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris). Zuständig wird also derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist.

Erstangegangener Rehabilitationsträger ist hier die Beklagte. Sie hat die bei ihr eingegangene Verordnung nicht innerhalb der vorgesehenen 14-Tage-Frist wei­tergeleitet, sondern in eigener Zuständigkeit über den bei ihr gestellten Antrag entschieden. Dass sie im Verwaltungsverfahren allein über Ansprüche nach dem SGB V entschieden hat und andere rehabilitationsrechtliche Grundlage ungeprüft geblieben sind, hebt ihre durch § 14 SGB IX materiell-rechtlich begründete Zu­ständigkeit ebenso wenig auf wie die Beiladung des Sozialhilfeträgers im gerichtlichen Verfahren.

Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit dem begehrten Sportrollstuhl sind §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 SGB IX iVm den Vorschriften der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO).

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesell­schaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Wann eine wesentliche Behinderung in diesem Sinn vorliegt, ergibt sich aus §§ 1 bis 3 EinglHVO. Der Kläger gehört, dies bestätigt die Beigeladene ausdrücklich, aufgrund seiner schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Bewe­gungsfähigkeit in erheblichem Umfang einschränken, zu dem in § 1 EinglHVO ge­nannten Personenkreis.

Da weder der Kläger noch seine unterhaltspflichtigen Angehörigen über Einkommen oder Vermögen verfügen, welches vorliegend zu berücksichtigen wäre, erfüllt der Kläger nach den Feststellungen der Beigeladenen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und er hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß §§ 54 Abs. 1 SGB XII, 55 Abs. 1 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Die Aufgabenbeschreibung der "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" umfasst den Ausgleich der gesamten im Einzelfall beeinträchtigten Fähigkeiten, die notwendige Voraussetzung dafür sind, um wie nicht behinderte Menschen an Kontakten und Betätigungen in der Gesellschaft teilhaben zu können. Zur Förderung des Teilhabeziels geeignet sind alle Leistungen, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt und die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen und sichern (Kossens in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl., § 55 Rn. 4). Maßstab für die Eingliederungsziele im Rahmen des SGB XII sollen die berechtigen Wünsche des Betroffenen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) selbst sein (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16). Ob dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit und Weite gefolgt werden kann, braucht die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Der Wunsch des Klägers, durch die Versorgung mit einem Sportrollstuhl im Verein Basketball spielen zu können, ist nach Auffassung der Kammer weder unangemessen, noch unberechtigt. Selbst wenn der Vereinssport kein krankenversicherungsrechtlich anzuerkennendes Grundbedürfnis ist, gehört er doch zu den verbreiteten und wichtigen Formen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere auch junger Menschen, unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Behinderung. Dem behinderten Menschen die Teilnahme an einer im Verein und einer Mannschaft ausgeübten Sportart zu ermöglichen, liegt im Rahmen eines angemessenen Gleichziehens behinderter Menschen mit den Möglichkeiten nichtbehinderter Menschen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2015 - L 1 KR 126/12 -, juris Rn. 24). Der Kläger durfte sich bei seiner Entscheidung unter Teilhabegesichtspunkten an denjenigen Sportangeboten orientieren, die an seinem Aufenthaltsort erreichbar sind (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R -, juris Rn. 17).

Durch die Versorgung mit einem Sportrollstuhl wird der Kläger in die Lage ver­setzt, am Vereinssport teilzunehmen, Basketball mit einer Gruppe "Gleichgesinnter" zu spielen. Ihm wird die Möglichkeit eröffnet, außerhalb seines schulischen und familiären Umfeldes, Kontakte zu Menschen mit gleichen Interessen, mit der gleichen Begeisterung am Sport, entstehen zu lassen und zu pflegen. Die Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die damit - zwangsläufig - einhergehenden Einflüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen werden dadurch erheblich erweitert. Die Wahl eines Rollstuhlsportvereines orientierte sich ausgehend von dem ursprünglichen Wohnort des Klägers im Bereich T. ebenso wie von seinem derzeitigen Aufenthaltsort in der Schule in H. an dem örtlichen Angebot und ist daher angemessen.

Das Gericht hat nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Interesses am Basketballspiel. Soweit der Kläger den Sport seit etwa einem Jahr im Verein nicht ausgeübt hat, liegt dies nach seinen glaubhaften Angaben allein an der fehlenden Ausstattung mit einem entsprechenden Sportrollstuhl. Diese ist nach der Auskunft der Sportgemeinschaft H. Voraussetzung für die Teilnahme, da der Verein nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Mitglieder mit Sportrollstühlen auszustatten. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Behindertensportverbandes, dass die erforderlichen Hilfsmittel durch die Sportler gestellt werden müssen, sofern sie nicht durch Spenden finanziert werden können. Auf das Auftreiben von Spenden kann der Kläger nicht verwiesen werden, da es keine Verpflichtung Dritter zur freiwilligen Unterstützung gibt. Es ist Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in dem vorbeschriebenen Sinn zu ermöglichen.

Die sportlichen Fähigkeiten des Klägers und sein Spielniveau stehen dem Anspruch nicht entgegen. Ob ein Teilhabeanspruch nach dem SGB XII wegen des Betreibens von Leistungssport ausgeschlossen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger spielt Basketball nicht als Leistungssportler. Er strebt das Abitur an und möchte in der ihm verbleibenden Freizeit Basketball spielen. Auch wenn der Kläger über gute Fähigkeiten als Basketballer verfügt, die es ihm erlauben, ein niveauvolles Spiel zu betreiben, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen eines Leistungssportlers. Bei diesen macht die Ausübung der Sportart üblicherweise einen ganz wesentlichen Teil des Lebensinhaltes aus und jedenfalls ein Teil des Lebensunterhaltes kann mit Einkünften aus dem Sport finanziert werden. Beides ist beim Kläger nicht der Fall.

Dem Anspruch steht die leihweise Überlassung eines Sportrollstuhles durch den T. Sportverein in der Vergangenheit ebenfalls nicht entgegen. Einen durchsetzba­ren rechtlichen Anspruch gegen den T. Verein auf Überlassung des Sportrollstuhls hat der Kläger nämlich nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R7180


Informationsstand: 28.02.2017