Leitsatz:
1. Eine sogenannte Schwimm- oder Badeprothese ist sowohl ein Körperersatzstück als auch ein Hilfsmittel iS des RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c iVm § 182b.
Orientierungssatz:
Ausgleich körperlicher Behinderungen - Bedeutung des Versehrtenschwimmsportes:
1. Der Umstand, daß der Anwendungsbereich einer Schwimm-der Badeprothese funktionell und räumlich begrenzt ist, schließt die Leistungsverpflichtung der KK nicht aus. Zu den Hilfsmitteln iS des RVO § 182b gehören auch solche, die die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion nur in einem begrenzten Bereich ermöglichen oder erleichtern
2. Einem Unterschenkelamputierten sind andere körperliche Betätigungen, die zur Vermeidung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse notwendig sind (zB Wandern), weitgehend verschlossen. Das Schwimmen befriedigt daher Bedürfnisse, die dem gesundheitlich-medizinischen Bereich zuzuordnen sind. Diese Zuordnung ist bei der Prüfung, ob die KK zur Hilfsmittelgewährung verpflichtet ist, mitzuberücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versehrtenschwimmsport ärztlich verordnet worden ist.
Sonstiger Orientierungssatz:
Bade-Prothese als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schuldet der Krankenversicherungsträger solche Hilfsmittel, die unmittelbar auf den Ausgleich einer Behinderung selbst gerichtet sind, also vor allem die beeinträchtigte Körperfunktion (wie Greifen, Gehen, Sitzen, Hören und Sehen) ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen. Dagegen besteht grundsätzlich kein Anspruch aus der Krankenversicherung, soweit ein Hilfsmittel dem Zweck dient, lediglich die Folgen der Behinderung in einzelnen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet auszugleichen.
Fundstelle:
RegNr 8068
SozSich 1980, 20-21 (SP1)
Praxis 1980, 20-21 (LT1)
SozR 2200 § 182 Nr 55 (LT1)
Breith 1980, 177-180 (LT1-2)
SozSich 1980, RsprNr 3458 (LT1)
USK 79199 (LT1)
Die Leistungen 1980, 314-316 (ST1)
KVRS A-2240/1 (LT1)