Leitsatz:
1. Wenn der nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Heilbehandlungsberechtigte eine von der Versorgungsverwaltung geschuldete Heilbehandlungsmaßnahme selbst durchgeführt hat - etwa durch die Beschaffung eines Hilfsmittels -, so sind ihm nach § 18 Abs 4 S 1 BVG die Kosten im angemessenen Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde unmöglich machten, zB wenn die zuständige Behörde die Sachleistung zuvor zu Unrecht abgelehnt hat.
2. Gegenstände, die typischerweise als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzustufen sind und die weder speziell für Behinderte entwickelt noch in Sonderausführung für Behinderte geliefert wurden, können ausnahmsweise nach § 18 Abs 1 S 3 OrthV als Sachleistung geliefert werden, wenn der Behinderte sie ohne die Behinderung nicht erwerben würde und sie im täglichen Leben dringend benötigt werden. Darunter fallen aber nur Gegenstände, die im menschlichen Alltag benötigt werden, die also jedermann zur Befriedigung seiner alltäglichen Grundbedürfnisse braucht.
3. Nach § 16 S 2 OrthV können als "andere Hilfsmittel" auch solche Gegenstände zur Verfügung gestellt werden, deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften der OrthV geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistungen zustehen, zu deren Lieferung die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist. Auch danach haben Versicherte grundsätzlich nur insoweit einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, als diese nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
4. Ein Mountainbike-Fahrrad, Ski- bzw Wanderstöcke, Fahrradhandschuhe und Badezubehör sind als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen; eine Verpflichtung der Versorgungsverwaltung zur Erstattung der Anschaffungskosten gegenüber dem Versorgungsberechtigten besteht insoweit nicht.