Urteil
Hilfsmittelversorgung - orthopädische Ski-Langlaufschuhe - Versehrtenleibesübungen - Härtefall

Gericht:

LSG Saarbrücken 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5b V 6/00


Urteil vom:

27.11.2001


Leitsatz:

Ein Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen kommt nicht in Betracht, wenn der Versorgungsberechtigte nicht an Versehrtenleibesübungen für den Ski-Langlauf-Sport teilnimmt; hierbei ist unerheblich, ob es im Umkreis des Wohnortes des Versorgungsberechtigten überhaupt eine derartige Sportgemeinschaft gibt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen.

Bei dem am X. geborenen Kläger sind folgende Schädigungsfolgen anerkannt:
Verlust sämtlicher Zehen rechter Fuß, empfindliche Narbe an der Ferse nach Erfrierung; Verlust der 1. und 2. Zehe links mit empfindlicher Narbe am Großzehengrundgelenk; teilweise Versteifung der 3. Zehe mit Narbenbildung nach Erfrierung; Narbe an der rechten Fußsohle im Bereich des Mittelfußes nach Schussverletzung.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beläuft sich auf 30 v.H.

Am 02.11.1998 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Paar Maßschuhen sowie einem Paar Ski-Langlauf- Schuhen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02. 1999 nach Einholung einer Stellungnahme des Med.- Oberrates X. (vom 18.11.1998) mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen zu dem Personenkreis gehöre, dem orthopädische Schuhe gewährt werden könnten. Bisher sei der Kläger mit orthopädischen Schuhen für den Straßengebrauch, für den Hausgebrauch und mit Badeschuhen versorgt worden. Als Sportschuh würden orthopädische Turnschuhe und orthopädische Skischuhe geliefert. Voraussetzung sei jedoch, dass der Berechtigte oder Leistungsempfänger regelmäßig an entsprechenden Versehrtenleibesübungen teilnehme. Die Versehrtenleibesübungen würden nach § 11a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter ärztlicher Kontrolle und Betreuung sowie unter fachkundiger Leitung von Versehrtensportwarten durchgeführt. Die Beschränkung der Leistung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Orthopädieverordnung (OrthV) auf Teilnehmer am Versehrtensport werde durch die "Berechtigung" (gemeint war wohl: Ermächtigung) gem. § 24a Buchst. a BVG gedeckt, wonach der Verordnungsgeber u.a. den Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln näher bestimmen könne. Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber den Umfang der Leistungspflicht auf einem bestimmten Lebensgebiet, nämlich dem der Sportausübung beschränkt. Gegen diese Beschränkung auf Teilnehmer an den Versehrtenleibesübungen könne nicht eingewandt werden, dass sie die Beschädigten benachteilige, an deren Wohnort keine Versehrten-Sportgemeinschaft für Skisport vorhanden sei. Da es im Saarland keine Versehrten-Sportgemeinschaft für Skisport gebe und die regelmäßige Ausübung dieser Sportart an einem speziellen Trainingsgerät nicht genüge, könne dem Antrag auf Gewährung von orthopädischen Skischuhen für den Ski-Langlauf nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, man könne ihm doch nicht zum Vorwurf machen, dass es im Saarland keine Versehrtengruppe für Ski-Langlauf gebe. Er habe früher Alpin- Skilauf gemacht und hierfür vor langen Jahren ein Paar Skischuhe erhalten. Da er nun infolge seines Alters auf Ski-Langlauf, welcher als ausgesprochen gesunder Sport bis ins hohe Alter durchgeführt werden könne, umgestiegen sei, benötige er hierfür spezielles Schuhwerk: Er habe sich schon zwei Paar Konfektions-Langlauf- Schuhe gekauft, habe aber damit Schwierigkeiten, weil an einem Fuß alle Zehen fehlten und am anderen Fuß die beiden größten. Würde er in einem anderen Bundesland wohnen, in dem es eine Langlauf-Gruppe gäbe, könnte er auch ein Paar solcher Schuhe erhalten. Für Ski-Langlauf brauche er kein Hallentraining. Im Winter fahre er öfters ins Gebirge und nutze auch hier im Saarland jede Gelegenheit zum Langlauf. Beim Langlauf sei es genau wie beim Schwimmen; man brauche dafür keinen Verein und könne diesen Sport nach eigenem Können und eigener Fitness betreiben. Außerdem trainiere er zu Hause an einem extra angeschafften Heimtrainer für Ski-Langlauf, den er mit normalen orthopädischen Schuhen benutzen könne. An diesem Trainingsgerät könne er täglich trainieren, während in einer Sportgruppe in einem Jahr allerhöchstens 40 Trainingseinheiten zustande kämen. Außerdem sei er bereit, auf ein Paar Straßenschuhe zu verzichten und sich dafür ein Paar ältere Schuhe selbst reparieren zu lassen.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, dass Voraussetzung für die Lieferung orthopädischer Turnschuhe oder orthopädischer Skischuhe die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Versehrtenleibesübungen sei. Gem. § 11a Abs. 1 BVG seien die Versehrtenleibesübungen aber in Gruppen durchzuführen. Erforderlich hierbei seien: ärztliche Betreuung, fachkundige Leistung (gemeint war: Leitung), regelmäßige örtliche Übungsveranstaltung und zur Leistungserbringung geeignete Sportgemeinschaften. Durch diese Regelung werde auch sichergestellt, dass der Beschädigte nur solche Übungen ausführe und solche Sportarten betreibe, die seinen Schädigungsfolgen angemessen seien und die dazu dienten, die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Zugleich werde dadurch verhindert, dass der Heilbehandlungserfolg wieder in Frage gestellt werde und Verletzungen aufträten, für die die Versorgungsverwaltung eintreten müsste. Die Beschränkung der Leistung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 OrthV auf Teilnehmer am Versehrtensport werde auch durch die "Berechtigung" (richtig: "Ermächtigung") gem. § 24a Buchst. a BVG gedeckt, wonach der Verordnungsgeber u. a. den Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln näher bestimmen könne.
Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber den Umfang der Leistungspflicht auf einem bestimmten Lebensgebiet, nämlich dem der Sportausübung, beschränkt. Gegen diese Beschränkung auf Teilnehmer an den Versehrtenleibesübungen könne nicht eingewandt werden, dass sie die Beschädigten benachteiligte, an deren Wohnort keine Versehrtensportgemeinschaft für Skisport vorhanden sei. Das Gesetz sehe die Versehrtenleibesübung nämlich als eine Gesundheitsmaßnahme an, bei der das Ziel durch verschiedene Maßnahmen ( Sportarten) erreicht werden könne, die insofern einander gleichwertig seien. Da es im Saarland keine Versehrtensportgemeinschaft für Ski-Langlauf gebe und der Kläger folglich den Ski-Langlauf nicht in Übungsgruppen im Rahmen regelmäßiger Anleitung ausüben könne, erfülle er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und habe keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von orthopädischen Skischuhen für den Ski- Langlauf. Eine andere Entscheidung im Wege des Härteausgleichs sei durch das Gesetz nicht vorgesehen.

Gegen den am 28.05.1999 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.06.1999 Klage erhoben, wobei er zur Begründung im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente erneut vorgetragen hat.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.04. 2000 abgewiesen, wobei es sich zur Begründung seiner Entscheidung den seiner Ansicht nach zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides angeschlossen hat.

Gegen den am 04.05.2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.05.2000 bei Gericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es ihm im Saarland unmöglich sei, an einer Versehrtensportübung für Ski-Langlauf teilzunehmen, und er demzufolge nicht benachteiligt werden dürfe. Bei der Gewährung von orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen sei er auch bereit, auf ein Paar Straßenschuhe zu verzichten und den eventuellen Mehrpreis selbst zu bezahlen. Weiterhin stelle sich für ihn die Versagung der Skischuhe als unzumutbare Härte dar, sodass er einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den Beklagten habe.


Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 28.04.2000 sowie den Bescheid des Beklagten vom 01.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1999 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn mit einem Paar orthopädischer Ski-Langlauf-Schuhe zu versorgen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung orthopädischer Ski-Langlauf-Schuhe im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass die von dem Kläger vorgebrachte Klagebegründung unter Verweisung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1984 nicht stichhaltig sei. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: S.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,-- Deutsche Mark oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,-- Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Nach dem von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Kostenvoranschlag belaufen sich die Kosten für die Anschaffung eines Paares orthopädischer Ski-Langlauf-Schuhe auf 1.645,29 DM. Die 1000-DM-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist folglich überschritten.

Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen gegen den Beklagten nicht zu. Gem. § 9 Nr. 1 BVG umfasst die Versorgung für Kriegsbeschädigte u.a. einen Anspruch auf Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung. Hierbei wird Heilbehandlung gem. § 10 Abs. 1 BVG Beschädigten für Gesundheitsstörungen gewährt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.
Versehrtenleibesübungen werden gem. § 10 Abs. 3 BVG Beschädigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt.
Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8 BVG umfasst die Heilbehandlung u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst gem. § 13 Abs. 1 BVG die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.
Bei den von dem Kläger beantragten Ski-Langlauf-Schuhen handelt es sich um derartige Hilfsmittel, da sie der Ausübung des Ski-Langlaufs durch den im Fußbereich schädigungsbedingt beeinträchtigten Kläger dienen.

Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund der in § 24a Buchst. a BVG enthaltenen Ermächtigung erlassenen Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem BVG (Orthopädieverordnung - OrthV) vom 04.10.1989 (BGBl I S. 1834), geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I S. 3009), werden orthopädische Schuhe einzeln nach Maß und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Beinlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 OrthV werden orthopädische Schuhe als Paar für den Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert.
Voraussetzung für die Versorgung mit orthopädischen Sportschuhen, worunter auch die von dem Kläger vorliegend beantragten orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhe fallen, ist aber gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 OrthV, dass der Versorgungsberechtigte an entsprechenden Versehrtenleibesübungen i.S.d. § 10 Abs. 3 BVG oder an entsprechendem Rehabilitationssport i.S.d. § 12 Abs. 1 BVG regelmäßig teilnimmt. Die Einfügung des Wortes "entsprechend" verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein Bezug zwischen den im konkreten Fall beantragten Sportschuhen und den ausgeübten Versehrtenleibesübungen dergestalt besteht, dass die Sportschuhe für die Ausübung der Versehrtenleibesübungen geeignet sein müssen. Dies ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen.
Dass der Kläger nach seinen Angaben im Winter mehrmals ins Gebirge fährt, um dort Ski-Langlauf zu betreiben, und zu Hause an einem speziellen Ski-Langlauf-Trainingsgerät Übungen absolviert, kann nicht mit der Ausübung von Versehrtenleibesübungen i.S.d. § 10 Abs. 3 BVG gleichgesetzt werden. Denn Versehrtenleibesübungen werden gem. § 11a Abs. 1 BVG generell in Übungsgruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger Leitung im Rahmen regelmäßiger ärtlicher Übungsveranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften durchgeführt. Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt hierbei gem. § 11a Abs. 2 BVG voraus, dass Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Leitung und Übungsmäglichkeiten Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen bieten.

Da der Kläger den Ski-Langlauf und die von ihm zu Hause betriebenen Übungen nicht im Rahmen einer geeigneten Sportgemeinschaft, sondern allein betreibt, sind die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 OrthV, 11a Abs. 1 BVG nicht erfüllt, sodass auch kein Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen gegeben ist.

Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass für ihn die Teilnahme an Versehrtenleibesübungen für den Ski-Langlauf gar nicht möglich sei, weil es im Saarland eine derartige Sportgemeinschaft überhaupt nicht gibt. Denn dieser Einwand wäre nur erheblich, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen für den Ski-Langlauf zustünde, was aber nicht der Fall ist. Denn gem. § 1 der aufgrund der in § 24a Buchst. c BVG enthaltenen Ermächtigung erlassenen Versehrtenleibesübungen-Verordnung ( VsbV) vom 29.07.1981 (BGBl I S. 779), zuletzt geändert durch Art. 2 der 6. KOV-Anpassungsverordnung vom 18.06. 1997 (BGBl I S. 1382) ist es Ziel der Versehrtenleibesübungen, durch Übungen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungsfolgen und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigten abgestellt sind, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten zu erhalten oder wiederzugewinnen. Hierbei haben Beschädigte gem. § 3 Abs. 1 VsbV Anspruch auf Teilnahme an den Übungsveranstaltungen der ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte örtlich nächsten Sportgemeinschaft, die einer Sportorganisation angehört, mit der ein Vertrag über die Sicherstellung eines ausreichenden Leistungsangebots besteht, oder mit der die Verwaltungsbehörde unmittelbar einen Vertrag über die Durchführung von Versehrtenleibesübungen geschlossen hat.

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger an der Teilnahme an den im Saarland angebotenen allgemeinen Versehrtenleibesübungen aus medizinischen oder sonstigen Gründen gehindert wäre. Ein Anspruch auf Teilnahme an einer spezifischen Ski-Langlauf-Übungsveranstaltung scheidet demgegenüber schon deshalb aus, weil die klimatischen Verhältnisse im Saarland die Ausübung des Ski-Langlauf-Sports nur (wenn überhaupt) an wenigen Wochen im Jahr möglich machen. Soweit die für die Ausübung des Ski-Langlaufs erforderlichen konditionellen Grundlagen im Rahmen von Hallentraining aufrecht erhalten oder erworben werden sollen, ist hierfür nicht die Versorgung mit orthopädischen Ski-Langlauf-Schuhen erforderlich; der Kläger trägt insoweit selbst vor, dass die Benutzung eines Ski-Langlauf-Heimtrainers mit normalen orthopädischen Schuhen möglich ist. Nach § 11 VsbV, der in Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Satz 3 OrthV zu sehen ist, werden aber nur solche Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, den Beschädigten als Sachleistung gewährt. Eine Versorgung mit Ski-Langlauf-Schuhen, die nicht im Rahmen wöchentlicher Übungen, sondern nur bei wenigen Gelegenheiten im Jahr genutzt werden können, widerspricht damit auch der in § 2 Satz 2 Ziff. d VsbV enthaltenen Vorgabe, wonach eine Förderung von Sportarten, die gemessen an dem Ziel der Versehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand erfordern, nicht in Betracht kommt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Entscheidung darüber, welche Sportarten sich für die Durchführung regelmäßiger örtlicher Übungsveranstaltungen im Rahmen von Versehrtenleibesübungen eignen, die geographischen und klimatischen Verhältnisse Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1984 - Az.: L 7 V 186/83 LSG NRW). Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Saarland ( möglicherweise) im Gegensatz zu anderen hierfür klimatisch günstigeren Gegenden der Ski- Langlauf-Sport nicht regelmäßig als Versehrtenleibesübung von den hierfür in Betracht kommenden Sportgemeinschaften betrieben wird.

Die Koppelung der Versorgung mit orthopädischen Sportschuhen an die Teilnahme an hiermit in Zusammenhang stehenden Versehrtenleibesübungen durch § 5 OrthV hält sich, wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, auch im Rahmen der dem Verordnungsgeber durch § 24a Buchst. a BVG eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung. Letztlich fehlt es auch für den von dem Kläger hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu einer Neubescheidung unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs zu verpflichten, an den gesetzlichen Voraussetzungen. Gem. § 89 Abs. 1 BVG kann, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben, mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden. Vom Vorliegen einer besonderen Härte kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der Versorgung oder von einzelnen Versorgungsleistungen deren Sinn und Zweck widerspräche.
Der Ausschluss der Versorgung mit Ski-Langlauf-Schuhen bei einem Versorgungsberechtigten, für den die Teilnahme an allgemein angebotenen Versehrtenleibesübungen möglich ist, kann im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen aber nicht als besondere Härte in diesem Sinne angesehen werden.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Referenznummer:

KSRE011581509


Informationsstand: 31.07.2002