Nach § 153
Abs. 4
SGG kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105
Abs. 2
S. 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das SG hat durch Urteil entschieden, die Beteiligten sind gemäß § 153
Abs. 4
S. 2
SGG angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Zustimmung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise ist nicht erforderlich (Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., 2017, § 153
Rdnr. 14).
Die
gem. §§ 143 f.
SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54
Abs. 1 und 2
SGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Gewährung des Elektromobils "GM Mobility Elektrofahrzeuges (Genny)" mit Umbau zum Betrieb im Sitzen auf Segway-Basis zum Preis von 24.972,52
EUR durch die Beklagte nicht verlangen kann.
Nach § 26
Abs. 1
SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschadens zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern sowie Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen. Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 26
Abs. 5
S. 1
SGB VII). Gemäß § 31
SGB VII sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (§ 31
Abs. 2
SGB VII). Dazu haben die Verbände der Unfallversicherungsträger die Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Hilfsmittelrichtlinien) vereinbart. Nach Ziffer 3.3 der UV-Hilfsmittelrichtlinien ist den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen. Nicht berechtigt kann ein Wunsch u.a. dann sein, wenn er nicht geeignet ist, die Rehabilitations- und Teilhabeziele zu erreichen oder die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet. Gemäß Ziffer 3.4. Satz 1 sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 69
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
SGB IV) zu beachten. Nach Ziffer 41.5.1 sind manuell betriebene Rollstühle (Standard Rollstühle, Standard Leichtgewichtrollstühle, Adaptiv-/Sportrollstühle und Multifunktionsrollstühle) bereitzustellen, wenn sie für den Erhalt der Mobilität des Versicherten erforderlich sind. Eine Zweit-
bzw. Mehrfachausstattung ist dem Versicherten zu ermöglichen. Dies sollte jedoch erst nach Anpassung und Erprobung der Primärausstattung erfolgen. Die weiteren Ausstattungen (
z.B. Sportrollstühle, Stehrollstuhl, Duschtoilettenstuhl) sind vom individuellen Rehabilitations- und Teilhabebedarf der Versicherten abhängig. Gemäß Ziffer 4.15.2 der Hilfsmittelrichtlinien sind elektrisch betriebene Rollstühle (
z.B. Elektrorollstühle für den Innen- und Außenbereich, Elektromobile, elektrisch betriebene Multifunktionsrollstühle) bereitzustellen, wenn sie für den Erhalt der Mobilität im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe des Versicherten erforderlich sind. Gemäß Ziffer 4.15.4 der UV-Hilfsmittelrichtlinien sind Art und Umfang der Versorgung mit Rollstühlen vom individuellen Rehabilitations- und Teilhabebedarf abhängig und richten sich nach § 12
Abs. 3 der Orthopädie-Verordnung. Nach § 12 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung) kann ein elektrisch betriebener Rollstuhl anstelle eines handbetriebenen Rollstuhls geliefert werden, wenn dieser vom behinderten Menschen nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb nach
Abs. 1
S. 3 nicht ausreicht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des streitigen Elektrofahrzeugs Genny Mobility mit Umbau zum Betrieb im Sitzen auf Segwaybasis liegen hier nicht vor.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen des § 31
Abs. 1 Satz 1
SGB VII bei seinem Erlass nicht vorlagen. Das Hilfsmittel war nicht ärztlich verordnet. Der Kläger hat die nachträgliche Verordnung des Unfallkrankenhauses Berlin vom 12. Februar 2016 erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt.
Es kann hier dahinstehen, ob das begehrte Hilfsmittel überhaupt für den Kläger geeignet i.
S. der Ziffer 3.3 Satz 2 UV-Hilfsmittelrichtlinien ist. Nach den Ermittlungen der Beklagten beträgt die Höchstbelastungsgrenze des begehrten Hilfsmittels 110 bis 135
kg; der Hersteller gibt auf seiner Homepage 95
kg an. Der Kläger wog jedoch bereits im Mai 2015 126,4
kg und seitdem musste die Rollstuhlversorgung wegen erneuter Gewichtszunahme nochmals angepasst werden.
Das SG hat jedenfalls mit zutreffenden Gründen entschieden, dass das begehrte Hilfsmittel nach Maßgabe der §§ 26, 31
SGB VII i.V. mit den UV-Hilfsmittelrichtlinien und der Orthopädieverordnung nicht erforderlich ist. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich nicht, dass das in diesem Verfahren streitige Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe für den Erhalt der Mobilität erforderlich ist und der handbetriebene Rollstuhl vom behinderten Menschen nicht selbst,
ggf. mithilfe eines Zusatzantriebs bedient werden kann. Dafür gibt es nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. So hat
Dr. I., Unfallkrankenhaus J., bereits bei der Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät trotz der beschriebenen Beschwerden in beiden Schultergelenken darauf hingewiesen, dass der Kläger die Elektro-Unterstützung benötige, um mit seinen Kindern gemeinsam Radfahren zu können (Berichte des Unfallkrankenhauses Berlin vom 11. und 21. September 2012). Bei der Untersuchung in der Schultersprechstunde des Unfallkrankenhauses J. am 18. März 2013 klagte der Kläger nach einer Infiltration des Subacromialraumes nur noch über Restbeschwerden im Bereich des linksseitigen AC-Gelenkes. Das linksseitige Schultergelenk war aktiv wie passiv frei beweglich, die Rotatorenmanschettentests allseits negativ ohne Kraftdefizit, subacromial bestand kein Druckschmerz, kein Impingementzeichen, Motorik und Sensibilität waren allseits intakt, bei nur noch marginaler Beschwerdesymptomatik wurde vom behandelnden Arzt kein weiterer Interventionsbedarf gesehen (Bericht
Prof. Dr. K. vom 19. März 2013). Auch ausweislich des Berichts über eine multimodale stationäre Schmerztherapie vom 5. bis 26. März 2013 im Unfallkrankenhaus J. waren die Beschwerden im Bereich der linken Schulter in den Hintergrund getreten (Bericht
Prof. Dr. L. vom 8. April 2013). In der Folgezeit sind keine objektiven medizinischen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein handbetriebener Rollstuhl von dem Kläger nicht selbst betrieben werden könnte. Ausweislich des Berichtes von
Dr. I. vom 28. Januar 2014, auf den sich der Kläger im Berufungsverfahren bezieht, ist der Kläger in der Lage, sich mit einem Aktivrollstuhl in geschlossenen Räumen und auf ebenen Wegen fortzubewegen. Die adäquate Hilfsmittelversorgung umfasst danach die vorwiegende Nutzung des Aktivrollstuhls und des Zweitrollstuhls. Dafür spricht auch, dass
Dr. I. in den Folgejahren, zuletzt am 16. Januar 2018, dem Kläger wiederrum einen Starrrahmenrollstuhl und einen Faltrollstuhl verordnete.
Dr. I., der den Kläger seit vielen Jahren behandelt, ging also noch im Januar 2018 davon aus, dass der Kläger mit einem handbetriebenen Rollstuhl -
ggf. in Verbindung mit dem gleichzeitig verordneten Smart Drive - ausreichend und angemessen versorgt ist. Bei dem Hausbesuch des Technikers der Beklagten befand sich zudem das von der Beklagten gewährte elektrische Handbike in einem neuwertigen Zustand, der Kläger äußerte dort vielmehr den Wunsch nach einem Handbike ohne Motor, was auch dafür spricht, dass er sich selbst noch in der Lage sieht, Geräte mit der Hand zu betreiben.
Im Rahmen des Berichtes des Unfallkrankenhauses J. über die in der Zeit vom 28. April bis 19. Mai 2015 durchgeführte multimodale Schmerztherapie wurde im Übrigen neben dem authentischen Leidensdruck, der auch vom Senat nicht bezweifelt wird, auch auf die Begehrenshaltung gegenüber dem Kostenträger hingewiesen, die therapeutische Schritte schwierig mache. Sowohl der Entzug als auch das bedingungslose Genehmigen von Hilfsmitteln oder Vergünstigungen wirke sich auf die Schmerzen prognostisch eher ungünstig aus.
Aus dem Vermerk des
UK J. vom 21. Mai 2015 ergibt sich zwar, dass Schmerzen in der Schulter die Fortbewegung im Rollstuhl zunehmend erschweren. Angesichts des weiter zunehmenden Gewichts (seinerzeit bereits 126,4
kg) müsse eine Sonderversorgung mit einem Rollstuhl erfolgen, da Standardrollstühle nur eine maximale Nutzung von 120
kg erlaubten. Aber auch in diesem Bericht wird nicht die Nutzung des hier streitigen Elektrofahrzeugs oder eines elektrischen Rollstuhls für erforderlich gehalten, sondern nur die zusätzliche Versorgung mit einer elektronischen Unterstützung (Schiebehilfe) diskutiert. Soweit der Kläger vorträgt, dass sein Gewicht ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit mehreren Jahren von der Beklagten mit Rollstühlen versorgt wird, die im Sonderbau nach seinen behinderungsbedingten Erfordernissen und Körpermaßen gefertigt und bei Gewichtsveränderungen auch in kurzen Zeitabständen ersetzt werden, zuletzt im Jahre 2018. Zudem wurde nunmehr durch
Dr. I. ein Smart Drive zur Unterstützung verordnet. Die Beklagte hat dazu mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 ausgeführt, dass die Ausstattung mit diesem Rollstuhlantriebssystem bewilligt werden kann, sofern gesichert ist, dass das maximale Systemgewicht von 150
kg jetzt und zumindest in näherer Zukunft nicht überschritten wird und den Kläger um Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gebeten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. November 2018 bestätigt, dass er eine ärztliche Bescheinigung eingereicht habe, aus der sich ergebe, dass er das Hilfsmittel Smart Drive nutzen könne, so dass damit die für den Erhalt der Mobilität erforderliche Versorgung auch zukünftig gesichert ist. Ein Rollstuhl mit dem elektrischen Ergänzungsantrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit vom 6
km/h ist nach der Auskunft der Beklagten - anders als das hier streitige Elektrofahrzeug - nicht für die aktive Teilnahme am Straßenverkehr geeignet, so dass Ziffer 4.15.5 der UV-Hilfsmittelrichtlinien der Versorgung mit einem Smart Drive nicht entgegensteht.
Die Entscheidung der Beklagte, das hier streitige Elektromobil abzulehnen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Nach § 26
Abs. 1 Satz 5
SGB VII bestimmen die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch in Anbetracht der sehr umfassenden Versorgung des Klägers mit Hilfsmitteln, bei der die Beklagte unter Hintanstellung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Ziffer 3.3, 3.4 der Hilfsmittelrichtlinien) in der Regel den Wünschen des Klägers entspricht, lassen sich Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennen.
Jedenfalls steht dem Anspruch des Klägers hier Ziffer 4.15.5 der UV- Hilfsmittelrichtlinien entgegen. Gemäß Ziffer 4.15.2 der Hilfsmittelrichtlinien, § 12 der Orthopädieverordnung sind elektrisch betriebene Rollstühle bereit zustellen, wenn sie für den Erhalt der Mobilität im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe des Versicherten erforderlich sind, so dass der Unfallversicherungsträger den Versicherten zum Erhalt der Mobilität im Bedarfsfalle auch mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl zu versorgen hat. Hat der Versicherte aber bereits
Kfz-Hilfe erhalten und ist damit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigt, ist dem Anspruch auf Erhalt der Mobilität bereits damit Rechnung getragen. Nach Ziffer 4.15.5 der Hilfsmittelrichtlinien sind Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigen, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe nach
Nr. 3 der gemeinsamen Fahrzeughilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen hat. Dem Kläger wurde hier zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges vom Typ BMW 530 d ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 10.650 Euro zuzüglich der Kosten für den behinderungsgerechtem Umbau gewährt. Daneben besteht nach den UV- Hilfsmittelrichtlinien kein Anspruch auf das streitige Elektromobil für den Straßengebrauch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG).