Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Versorgung mit einer Schwimmprothese.
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der seit 01.07.2001 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch u.a. auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die letztgenannten Ausschlussgründe liegen nicht vor. Eine Schwimmprothese ist kein in der nach § 34
Abs. 2
SGB V erlassenen Verordnung vom 13.12.1989 (BGBl. I, 2237) ausgeschlossenes Hilfsmittel. Sie ist auch - was keiner näheren Begründung bedarf - speziell für die Bedürfnisse behinderter Personen konstruiert und wird auch nur von diesem Personenkreis benutzt, so dass es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (
vgl. dazu
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 33).
Die Schwimmprothese ist aber nicht erforderlich, um die Behinderung des Klägers auszugleichen. Er benötigt wegen der Unterschenkelamputation rechts zwar eine Unterschenkelprothese, nicht aber die beantragte Schwimmprothese.
Soweit - wie hier - ein Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtige Organfunktion nur mittelbar ersetzt, erstreckt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse nur auf solche Mittel, deren Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 32; zuletzt
BSG Urteil vom 21.11.2002 -
B 3 KR 8/02 R -) . Nach dieser Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
Soweit es um den Einsatz der Schwimmprothese (als wasserfester Gehhilfe) beim Duschen geht, ist zwar ein Grundbedürfnis - die Körperpflege - berührt. Insoweit ist jedoch der vorhandene Xero-Sox-Beinschutz das kostengünstigere und damit wirtschaftlichere Mittel, eine Schwimmprothese ist daher nicht erforderlich. Der Beinschutz ist nach der Herstellerangabe mit einem Antirutschbelag versehen, so dass die erforderliche Standsicherheit unter der Dusche gewährleistet ist. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die vom Kläger genannten Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit des Einsatzes des Xero-Sox im häuslichen Bereich nicht gelten.
Soweit der Kläger die Schwimmprothese für den Besuch von Badeanstalten fordert, erscheint fraglich, ob insoweit ein Grundbedürfnis
i.S.d. zitierten Rechtsprechung berührt ist. Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die neuere Rechtsprechung nur i.
S. eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht
i.S.d. vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 31;
BSG, Urteil vom 21.11.2002 -
B 3 KR 3/02 R -). Zwar hat das
BSG im Urteil vom 10.10.1979 (USK 79 189) eine Schwimmprothese als Hilfsmittel
i.S.d. Krankenversicherungsrechts angesehen, weil das Schwimmen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen diene, die dem gesundheitlich-medizinischen Bereich zuzuordnen seien. In dieser Entscheidung geht das
BSG allerdings davon aus, dass das Schwimmen zu den Grundbedürfnissen zähle, weil Beinamputierten körperliche Betätigungen, die zur Vermeidung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse erforderlich seien wie
z.B. das Wandern, verschlossen seien. Dieser Begründung liegt also die Annahme zugrunde, dass auch nicht gezielt der Krankenbehandlung dienende Maßnahmen, sondern der allgemeinen Gesundheitserhaltung ("Fitness") zuzurechnende Aktivitäten wie das Wandern (oder Schwimmen) zu den im Rahmen der Krankenversicherung relevanten Grundbedürfnissen zählen. Von dieser Auffassung hat sich aber die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung gelöst. Das
BSG weist vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 (a.a.O.) nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ebensowenig wie das Radfahren Freizeitbeschäftigungen wie Wandern, Dauerlauf, Ausflüge und ähnliches zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen. Gleiches gilt für eine sportliche Aktivität wie das Schwimmen, so dass kein Anspruch eines Behinderten auf ein Hilfsmittel besteht, um diese Aktivität zu ermöglichen.
Unabhängig davon wäre eine Schwimmprothese auch nicht erforderlich, weil auch insoweit der Xero-Sox-Beinschutz als wirtschaftlichere Alternative in Betracht kommt. Aus körperlichen Gründen ist eine Schwimmprothese nicht erforderlich, wie
Dr. K ... festgestellt hat. Auch gegen die grundsätzliche Eignung des Xero-Sox hat der Kläger keine substantiierten Einwände vorgebracht. Für die vom Kläger behaupteten psychischen Belastungen beim Gebrauch des Xero-Sox gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Der Kläger hat den Beinschutz nach eigenem Bekunden nur ein einziges Mal getragen. Das Sozialgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die psychische Belastung durch den Xero-Sox über die ohnehin aufgrund der prothetischen Versorgung bestehende Belastung hinausgehe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Beinschutz auch in dem vor Einblicken weitgehend geschützten Umkleide- oder Duschbereich eines Schwimmbades an- und ausziehen kann, so dass sich das Problem des "Gaffens" anderer Schwimmbadbesucher insoweit nicht stellen würde. Dass der Kläger unterschenkelmaputiert ist, fällt auch beim Tragen einer wasserfesten Gehhilfe auf, so dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Xero-Sox- Beinschutz eine zusätzliche Belastung darstellen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.