Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter ergehen, weil die Voraussetzungen der §§ 124 Absatz 2, 155 Absätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erfüllt sind.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG, denn er hat Anspruch auf Versorgung mit einer wasserfesten Prothese.
Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (
vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V -)
u. a. Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, ortho pädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzu-beugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt oder ein Leistungsausschluss nach
§ 34 SGB V vorliegt (
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine Beinprothese ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sie für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen hergestellt und ausschließlich von diesem Personenkreis benutzt wird (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG - SozR 3- 2500 § 33
Nr. 33 und zuletzt
BSG, Urteil vom 06. 06. 2002 (C- Leg)-
B 3 KR 68/01 R = SozR 3- 2500 § 33
Nr. 44) . Ein Anspruchsausschluss nach § 34
SGB V besteht nicht; denn in der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen
Rechtsverordnung vom 13.12.1989 (BGBl. I
S. 2237) in der Fassung der Verordnung vom 17.01.1995 (BGBl. I
S. 44) sind wasserfeste Gehhilfen nicht genannt.
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung des
BSG allein die medizinische Rehabilitation, also die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs und des Behinderungsausgleichs. Dies bedeutet, dass die Körperfunktionen soweit wie möglich wiederhergestellt werden, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Die Rechtsprechung zu § 182b RVO und § 33
SGB V hat dies so konkretisiert, dass bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ohne Weiteres anzunehmen ist, dass eine medizinische Rehabilitation vorliegt ( so ausdrücklich für eine Badeprothese:
BSG SozR 2200 § 182
Nr. 55;
vgl. auch
BSG, Urteil vom 03. November 1999 -
B 3 KR 16/99 R, SozR 3-1200 § 33
Nr. 1 und
BSG, Urteil vom 16.09.1999 -
B 3 KR 9/98 R, SozR 3- 2500 § 33
Nr. 32, letztgenanntes Urteil aber im Zusammenhang mit nicht unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmitteln (Therapie- Tandem). Bei nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzenden Mitteln wird in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus gefordert, dass sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/ Gesellschaft/ Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (
vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 -
B 3 KR 8/98 R - (Rollstuhl- Bike);
BSG SozR 3- 2500 § 33
Nr. 5 und
Nr. 27; SozR 2200 § 182b Nrn. 12, 30, 34, 37 jeweils m. w.N.). An diesen Kriterien gemessen handelt es sich bei dem hier streitbefangenen Badebein um ein unmittelbar und vollständig die Organfunktion ersetzendes Hilfsmittel, das von der Beklagten dem Kläger zu gewähren ist.
Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des
BSG. Zwar hat das
BSG in einem Rechtsstreit, in dem es um Versorgung mit einem Therapie- Tandem ging (Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 82/02 - = Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2003, 93f.) ohne Differenzierung ausgeführt, ein Hilfsmittel sei von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Die betraf aber einen Fall des nur mittelbaren Behinderungsausgleichs, denn ein Therapie- Tandem ist ersichtlich nicht unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Körperfunktion gerichtet. Ebensowenig sieht sich der Senat durch die Entscheidung des
BSG zum Kniegelenksystem C- Leg ( Urteil vom 06.06.2002 -
B 3 KR 68/01 R - SozR 3- 2500 § 33
Nr. 44) gehindert. Das
BSG führt insoweit aus: "Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Krankenversicherung vordringlich bei solchen Hilfsmitteln leistungspflichtig sei, die einen Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezweckten (
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 12; SozR 3- 2500 § 33
Nr. 29). Ein derart unmittelbarer Ausgleich wurde angenommen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion ermöglichte, ersetzte oder erleichterte. Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzten, sondern den Funktionsausfall anderweitig ausglichen oder milderten, sollten nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn Grundbedürfnisse betroffen waren (
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 10; SozR 3- 2500 § 33
Nr. 16, S 73;
Nr. 31, S 184 f).
Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass sich der direkte Funktionsausgleich in allen Lebensbereichen auswirkt und damit ohne Weiteres auch Grundbedürfnisse betroffen sind, während bei einem mittelbaren Ausgleich besonders geprüft werden muss, in welchem Lebensbereich er sich auswirkt. Eine solche Differenzierung erleichtert damit die rechtliche Einordnung und den Begründungsaufwand, ändert aber nichts daran, dass auch nach neuem Recht des
SGB IX die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Versorgung mit Hilfsmitteln nur dann Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn sie der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses dient. Geht es - wie hier - um den Ersatz eines noch voll funktionstüchtigen Hilfsmittels durch ein technisch verbessertes Gerät mit Gebrauchsvorteilen gegenüber dem bisherigen Hilfsmittel, so reicht es nicht aus, wenn die Verbesserung sich nur in einzelnen Lebensbereichen auswirkt, die nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen." Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade nicht um den Ersatz eines noch voll funktionstüchtigen Hilfsmittels durch ein technisch verbessertes Gerät mit Gebrauchsvorteilen gegenüber dem bisherigen Hilfsmittel. Auch geht es nicht um den Ersatz eines besonders teuren, dem letzten Stand der wissenschaftlichen Machbarkeit entsprechenden Hilfsmittel. Im Übrigen vermag der Senat eine grundsätzliche Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung durch diese offenbar auf den Einzelfall abstellende Entscheidung ("Geht es - wie hier - ...") nicht zu erkennen (wie hier
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2004,
L 16 KR 102/03, dokumentiert in juris;
a. A. offenbar ohne Bezugnahme auf die C- Leg-Entscheidung:
LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 19.09.2003 - L 4 KR 112/03).
Die wasserfeste Prothese ist auch erforderlich, die Behinderung des Klägers auszugleichen. Annähernd gleich geeignete Hilfsmittel stehen weder mit Unterarmgehstützen noch mit Duschhocker und rutschfester Duschmatte zur Verfügung. Schon in Urlaub, Beruf und Freizeit können bei lebensnaher Betrachtung Unterarmgehstützen und ein Duschhocker nicht als zumutbare Alternativen in Frage kommen, weil die sanitären Anlagen (etwa bei Duschkabinen mit hohem Einstieg) entweder den Einsatz nicht zulassen oder die Mitnahme von Unterarmgehstützen, Hocker und rutschfester Matte nicht möglich oder zumutbar ist (Urlaub, Verwandtenbesuche
etc.). Die weiteren Vorteile sind durch diese Hilfsmittel erst recht nicht zu erzielen. Besonders beim Besuch von öffentlichen Schwimmbädern ist zudem wegen der dortigen besonderen Verhältnisse (Nässe, Rutschgefahr) ein Verweis auf Unterarmgehstützen nicht möglich (
LSG Nordrhein- Westfale n
a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2
SGG nicht ersichtlich sind.