Urteil
Kostenübernahme für orthopädische Turnschuhe
Gericht:
SG Düsseldorf
Aktenzeichen:
S 8 KR 158/06
Urteil vom:
14.06.2007
SG Düsseldorf
S 8 KR 158/06
14.06.2007
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 06. und 18.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05. 2006 verurteilt, die Kosten für ein Paar orthopädische Turnschuhe zu übernehmen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Kostenübernahme für orthopädische Turnschuhe in Höhe von ca. 1.200 Euro.
Die 1947 geborene Klägerin leidet unter anderem an eine hereditären Neuropathie, insbesondere mit einer fortschreitenden Muskelatrophie im Unterschenkelbereich und der kleinen Fußmuskeln.
Im September 2005 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für ein Paar orthopädische Maßsportschuhe unter Vorlage einer Verordnung des Orthopäden X sowie eines entsprechenden Kostenvoranschlags in Höhe von 1.190,74 Euro. Zunächst mit Bescheid vom 06.10.2005 und dann erneut mit Bescheid vom 18.10.2005 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Sie führte aus, dass bereits eine Versorgung mit orthopädischen Straßenschuhen und Hausschuhen erfolgt sei. Sportliche Aktivitäten würden in den Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten fallen.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie unter Vorlage eines Attestes des X ausführlich darlegte, dass handelsübliche Turnschuhe und orthopädische Straßenschuhe zur medizinisch notwendigen Sportausübung ungeeignet seien. Die mit den Straßenschuhen verwendete Peronaeusschiene stabilisiere zwar einerseits die Beine beim Gehen, fördere andererseits dagegen den Muskelabbau.
Der von der Beklagten angehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam nach einer Untersuchung der Klägerin unter anderem zu der Einschätzung, dass eine Verwendung mit hochschaftigen, breiten, konfektionierten Turnschuhen ausreichend sei. Daraufhin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05. 2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Behinderungsausgleich durch die gesetzlichen Krankenkassen nur im Bereich der Grundbedürfnisse zu erfolgen habe. Darüber hinaus wirke nach der Einschätzung des MDK das beantragte Hilfsmittel in seiner Funktion und seinem Effekt den bereits eingesetzten Hilfsmitteln entgegen.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Vorlage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, E, weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass die sportlichen Aktivitäten,. zu deren schmerzfreier Ausübung sie die orthopädischen Turnschuhe benötige, zur Verhinderung bzw. Verzögerung eines weiteren Muskelabbaus erforderlich seien. Sie betreibe Gymnastik, Rückenschule, regelmäßiges Fahrradfahren, TaiChi und QiGong. Das Tragen von Konfektionsturnschuhen, auch spezieller Markenschuhe, führe zu Schmerzen in den Gelenken, so sei deren teure Eigenanschaffung umsonst gewesen. Ihr Sanitätshaus sei auch nicht mehr zu weiteren Versuchen bereit, diese Turnschuhe zu weiten. Die Klägerin führt darüber hinaus aus, dass maßgefertigte orthopädische Turnschuhe allein aufgrund der krankheitsbedingt vorliegenden Fußveränderungen mit unterschiedlichen Schuhgrößen (39 und 41) erforderlich seien. Insgesamt habe sie sich während des Verwaltungs- und Klageverfahrens eine deutliche Verschlechterung ihrer Gehfähigkeit ergeben, da sie die erforderlichen Sportübungen nicht mehr habe im erforderlichen Umfang ausführen können, und auch eine kürzlich durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme habe nicht den möglichen Erfolg erbracht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06. und 18.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05. 2006 zu verurteilen, die Kosten für ein Paar Orthopädische Turnschuhe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte des X einschließlich beigefügter Arztbriefe und der E eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Unterlagen sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
R/R2936
Informationsstand: 09.04.2008