Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keinen Anspruch auf Versorgung mit einem weiteren Aktivrollstuhl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
Der vom Kläger begehrte Aktivrollstuhl in der Ausführung eines Sportrollstuhls ist nicht erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Auf Grund seiner Querschnittslähmung ist die Behinderung bereits eingetreten, sodass es allein um den Ausgleich der bestehenden Behinderung gehen kann. Da der Kläger mit der Querschnittslähmung nicht mehr gehen kann, ist er - unstreitig - auf einen Rollstuhl zum Ausgleich dieser körperlichen Grundfunktion angewiesen. Hierzu stehen ihm aber bereits 2 Aktivrollstühle zu Verfügung. Den älteren nutzt er in seiner auf der 1. Etage gelegenen Wohnung, den anderen zur Fortbewegung außerhalb des Hauses. Mit diesem Rollstuhl betreibt er derzeit auch Sport. Der weitere mit der Klage begehrte Aktivrollstuhl, mit dem der Kläger insbesondere Rollstuhl-Hockey betreiben will, überschreitet die Grenze der Erforderlichkeit.
Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
Abs. 1
SGB V müssen die von der Krankenkasse gewährten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Ein Hilfsmittel ist für den Ausgleich einer Behinderung erforderlich, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (
BSG, Urteil vom 10.11.2005 -
B 3 KR 31/04 R = SozR 4-2500 § 33
Nr. 10). Zu diesen Grundbedürfnissen gehören neben den körperlichen Grundfunktionen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
BSG, Urteil vom 16.09.1999 -
B 3 KR 9/98 R = SozR 3-2500 § 33
Nr. 32 m. w. N.). Bei der Befriedigung dieser Grundbedürfnisse durch die gesetzliche Krankenversicherung geht es lediglich um einen Basisausgleich, also nicht um ein vollständiges Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden (
BSG, Urteil vom 06.08.1998 -
B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33
Nr. 29
m.w.N.). Eine darüberhinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungsträger (
BSG a.a.O.). Die sportliche Betätigung im Freizeitbereich wird vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses
bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (
BSG, Urteil vom 16.09.1999 -
B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33
Nr. 31). Bei dem beantragten Hilfsmittel handelt es sich um einen Rollstuhl, mit dem der Kläger in erster Linie Sport treiben, insbesondere Rollstuhl-Hockey spielen möchte.
Die sportliche Betätigung im Allgemeinen und die Ausübung des Rollstuhl-Hockey im Besonderen stellen jedoch keine von der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigenden Grundbedürfnisse dar (
LSG, Urteil vom 22.06.2006 -
L 5 KR 16/06;
BSG, Beschluss vom 08.11.2006 -
B 3 KR 17/06 B). Eine Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse setzt voraus, dass Bedürfnisse betroffen sind, die generell (fast) alle Menschen oder aber zumindest Menschen einer Altersgruppe (
z.B. Jugendliche) haben. Dies trifft auf die sportliche Betätigung im Allgemeinen nicht zu. Es ist bekannt, dass eine Vielzahl von Menschen überhaupt keinen Sport treibt. Hinzu kommt, dass es bei der Ausübung von Sport grundsätzlich um eine gesteigerte, den menschlichen Körper besonders beanspruchende Betätigung körperlicher Grundfunktionen geht. So sind etwa Gehen und Stehen die Grundformen einer Vielzahl von Sportarten wie
z.B. Laufen, Fuß-/Handball-/Tennisspielen
usw. Schon von daher wird deutlich, dass es beim Sporttreiben nicht um ein allgemeines Grundbedürfnis, sondern um die Befriedigung eines von diesen Basisformen abgeleiteten speziellen Bedürfnisses geht (
LSG NRW a.a.O.).
Selbst wenn man die Ermöglichung einer sportlichen Betätigung zu den Grundbedürfnissen zählen würde, begründete dies nicht den Anspruch des Klägers auf einen (weiteren) Aktivrollstuhl in der Ausführung eines Sportrollstuhls. Denn ohne diesen Rollstuhl ist es ihm nicht generell unmöglich, Sport zu treiben. Er ist bereits mit zwei Aktivrollstühlen versorgt. Mit einem davon ist er in der Lage, Sport zu betreiben wie
z.B. Rollstuhl-Gymnastik. Die vom Kläger begehrte Rollstuhl- Ausführung ist lediglich erforderlich, um besondere - möglicherweise verletzungsintensivere - Sportarten (Rollstuhl-Hockey) ausüben zu können. Die Möglichkeit der Ausübung bestimmter besonderer Sportarten kann jedoch erst recht nicht zu den Grundbedürfnissen gehören, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu befriedigen sind. Denn dies würde über die Gewährung eines Basisausgleichs hinausgehen (
LSG NRW a.a.O.).
Dass - wie der Kläger bereits im Vorverfahren geltend gemacht hat - sportliche Betätigung in der Gruppe zur Stärkung der Psyche Behinderter beiträgt, wird nicht bestritten, begründet aber keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (
BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B).
Der Kläger kann den Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl auch nicht daraus herleiten, dass er Rollstuhl-Hockey als Reha-Sport betreibt. Zwar übernimmt die Beklagte seit Anfang 2007 die Kosten des Klägers für die Teilnahme am Reha-Sport. Aus der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich dies auf die Übernahme der Kosten der Teilnahme am Rollstuhl-Hockey bezieht. Nach der "Rahmenvereinbarung über den Reha-Sport und das Funktionstraining" vom 01.10.2003 in der Fassung vom 01.01.2007 sind Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen und Bewegungsspiele in Gruppen als Reha-Sportarten anerkannt. Dagegen kommen für eine Anerkennung als Reha-Sport nicht Sportarten in Betracht, bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht (
vgl. Ziffer 5.3 der Rahmenvereinbarung). Eine solche erhöhte Verletzungsgefahr liegt bei Rollstuhl-Hockey nahe, sodass bereits zweifelhaft ist, ob es sich hierbei um eine anerkannte Reha-Sportart handelt. Dies braucht die Kammer jedoch vorliegend nicht zu entscheiden. Selbst wenn Rollstuhl-Hockey als Reha-Sport anerkannt ist, impliziert die von der Beklagten gewährte Förderung des Reha-Sports nicht auch die Versorgung jedweden Hilfsmittels zur Durchführung jedweder Reha-Sportart.
Soweit der Kläger behauptet, die Aktivrollstühle, mit denen ihn die Beklagte bisher versorgt hat, seien generell für eine sportliche Betätigung nicht geeignet und zugelassen und bedingten Verletzungsgefahr für den Nutzer und für andere Sporteilnehmer, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat dargelegt, dass er schon seit längerer Zeit mit dem vorhandenen (jüngeren) Aktivrollstuhl Sport betreibt. Auch die Kataloge, Informationsbroschüren und Internetseiten der Rollstuhlhersteller, wie
z.B. N., J. oder Q. zeigen, dass Aktivrollstühle auch im Rahmen sportlicher Betätigung genutzt werden. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein Aktivrollstuhl in der Ausführung eines so genannten Sportrollstuhls eine noch größere Wendigkeit, Sicherheit und weitere Möglichkeiten bietet, um auch Sportarten wie Rollstuhl-Rugby, - Tennis oder - Hockey noch besser ausüben zu können. Dies zu ermöglichen gehört aber nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und stellt im Übrigen angesichts der vorhandenen zwei Aktivrollstühle eine Überversorgung des Klägers dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.