Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Das Gericht folgt letztlich der Auffassung der Beteiligten, dass durch den Bescheid vom 02.10. 2007 der ebenfalls angefochtene Ausgangsbescheid vom 13.08.2007 ersetzt wurde, so dass über diesen nicht mehr zu befinden ist.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Badeschuhen hat, allerdings nur in dem Rahmen, den die Hilfsmittelrichtlinie vorsieht.
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. In § 33
Abs. 1 Satz 3
SGB V ist ergänzend festgelegt, dass die Vorschrift des
§ 92 Abs. 1 SGB V, wonach Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses zu erlassen sind, für die nicht schon durch Satz 1 ausgeschlossenen Hilfsmittel unberührt bleibt.
In den Hilfsmittelrichtlinien wird ausführlich dargelegt, dass unter einem orthopädischen Badeschuh seewasserfeste Schuhe in leichter Ausführung mit rutschfester Sohle verstanden werden, die die Überbrückung des Weges
z. B. zwischen der Umkleidemöglichkeit und dem Schwimmbecken, das Gehen am Strand oder die Teilnahme an therapeutischen Übungen im Wasser ermöglichen. Sie kommen nur in Betracht zur Versorgung des nicht belastbaren Fußes, der auch kurze Wege im Barfußgang und den Barfußstand unmöglich macht. Eine Versorgung komme nur für den versorgungsbedürftigen Fuß in Betracht und eine Nachversorgung sei erst nach Ablauf von vier Jahren zulässig.
Der Beklagten ist insoweit zu folgen, dass allein die Erwähnung von orthopädischen Badeschuhen in der Hilfsmittelrichtlinie keine Leistungsverpflichtung der Beklagten auslöst, da diese nach § 33
Abs. 1
S. 3
SGB V erst zum Tragen kommt, wenn kein Leistungsausschluss nach den allgemeinen Vorschriften besteht. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass hier weder ein Leistungsausschluss nach den allgemeinen Vorschriften noch nach den Maßgaben der Hilfsmittelrichtlinie vorliegt, soweit die Versorgung am linken Fuß betroffen ist.
Aufgrund der erheblichen Beinlängendifferenz ist der Kläger - nach seinen Darlegungen und bestätigt durch die fachärztliche Verordnung - mit handelsüblichen Badeschuhen, die keinen Beinlängenausgleich haben, nicht in der Lage im Nassbereich sicher zu stehen und zu gehen.
Zwar kann es für Behinderte notwendig sein, zur Vorbeugung weiterer gesundheitlicher Verschlechterungen an entsprechenden sportlichen Betätigungen teilzunehmen, wobei im Fall des Klägers aufgrund der vorhandenen Beweglichkeitseinschränkungen beim Gehen und Laufen dies dann in der Tat vornehmlich den Wassersport betreffen würde. Die Rechtsprechung ist jedoch hinsichtlich der Verpflichtung von Sozialleistungsträgern zur Bereitstellung von Hilfsmitteln für Freizeitaktivitäten aktuell ziemlich restriktiv (
vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 08.11.2006,
B 3 KR 17/06 B).
Das Gericht ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass für den Kläger orthopädische Badeschuhe als Hilfsmittel auch im Rahmen der Grundbedürfnisse der Körperpflege (Duschen, sowie das Nutzen öffentlicher Badeeinrichtungen) und der unmittelbaren gesundheitlichen Maßnahmen (Rehabilitationsmaßnahmen und verordnete Wassergymnastik) sowie der gesundheitlichen Prävention angezeigt ist. Es ist eine Versorgung des nicht belastbaren Fußes erforderlich, weil auch kurze Wegstrecken im Barfußgang oder der Barfußstand - zumindest im Nassbereich - aufgrund der erheblichen Beinlängendifferenz nicht möglich sind. Die in der Hilfsmittelrichtlinie genannte Nachversorgungsfrist ist unproblematisch eingehalten.
Auch wurden von der Beklagten Einwendungen gegen die grundsätzliche medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit orthopädischen Badeschuhen nicht erhoben, sondern vielmehr wurde darauf abgestellt, dass eine derartige Versorgung nicht zum Basisausgleich gehöre.
In den Richtlinien ist allerdings festgelegt, dass eine Versorgung nur für den versorgungsbedürftigen Fuß in Betracht kommt. Dies erscheint aus Sicht des Gerichtes auch möglich. Zwar werden Schuhe üblicherweise paarweise angeboten, doch ist aus dem Kostenvoranschlag zu ersehen, dass bei orthopädischen Badeschuhen tatsächlich Einzelabrechnungen jedes Schuhes erfolgen, so dass eine Einzellieferung auch möglich erscheint. Da es anders als bei Straßenschuhen auch keine entstellende Wirkung gäbe, wenn die Badeschuhe kein einheitliches Aussehen aufweisen würden, bleibt es aus Sicht des Gerichtes dem Kläger überlassen, ob er sich auch für den nicht ausgleichsbedürftigen Fuß mit einem orthopädischen Badeschuh versieht oder einen anderweitigen Badeschuh beschafft, der -
ggf. auch paarweise - preisgünstiger sein dürfte. Insofern ist der Kläger nicht schlechter gestellt als jeder andere nicht von Behinderungen Betroffene, der für die Teilnahme an entsprechenden Betätigungen im Nassbereich ebenfalls Badeschuhe benötigt und selbst beschaffen muss.
Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass die Beklagte dazu zu verurteilen ist, dem Kläger unter Abänderung der angefochtenen Bescheide einen orthopädischen Badeschuh mit Verkürzungsausgleich links zu bewilligen. Die weitergehende Klage auf Versorgung mit einem Paar orthopädischer Badeschuhe ist hingegen im Hinblick auf die Hilfsmittelrichtlinie und die ansonsten resultierende Überversorgung abzulehnen.
Entsprechend dem Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens sah das Gericht nach § 193
SGG eine hälftige Kostenübernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beklagte als angemessen an.
Das Gericht kam ferner zum Ergebnis, dass die Berufung - die ohnehin nicht beantragt war - nicht zuzulassen war. Der strittige Betrag liegt offensichtlich unter dem Berufungswert des § 144
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGG (sowohl der alten als auch der neuen Fassung). Das vorliegende Urteil weicht nicht von einer entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Einschlägige Entscheidungen hierzu liegen nicht vor. Allenfalls die in ähnliche Richtungen deutenden Entscheidungen des
VG Osnabrück vom 28.02.2007 (Az.: 3 A 112/06) und des
LSG für das Saarland vom 27.11.2001 (Az.:
L 5b V 6/00) wären hier überhaupt zu benennen. Auch wenn das Urteil in gleicher Weise nicht nur auf den Fall des Klägers, sondern auch auf ähnlich gelagerte Fälle zutreffen könnte, sieht das Gericht hier in keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern eine Anwendung der von der Rechtsprechung geschaffenen Grundsätze auf den Einzelfall. Es sah sich daher nicht veranlasst, die Berufung zuzulassen.