Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da das SG zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
Nach § 73a
Abs.1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung-
ZPO - erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121
Abs.2 Satz 1
ZPO).
Erfolgsaussichten im vorgezeichneten Sinne liegen nicht vor.
Auch wenn die nach einem Muster ausgefertigte Bewilligung der Beklagten nahe legen könnte, dass hiermit ein Verbot ausgesprochen worden sei, ist auf die zeitgleich an den Kläger versandte Mitteilung vom 27.04.2007 zu verweisen. Der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Rollstuhl, bei dem lediglich die Zusatzausrüstung für Rollstuhlsport vom Kläger selbst übernommen werden sollte, ist gerade ein Modell, bei dem Rollstuhlsport möglich ist. Von daher ist ein Verbot zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Der Kläger hat einen Aktivrollstuhl erhalten, der wegen der Zusatzausrüstung ganz offensichtlich für den Rollstuhlsport genutzt wird. Auch die Beklagte geht schließlich davon aus, dass der Kläger Rollstuhlsport betreibt. Dies wird nicht nur daraus deutlich, dass im Widerspruchsbescheid die angegriffene Nebenbestimmung gar nicht mehr enthalten ist, sondern sogar ausgeführt wird, dass eine Zusatzposition im Kostenvoranschlag des Hilfsmittellieferanten enthalten war, weil der Kläger aktiv am Rollstuhlsport teilnimmt. Insgesamt besteht somit für die beim SG anhängige Klage kein Rechtsschutzbedürfnis, so dass sich diese - wie vom SG zutreffend ausgeführt - als unzulässig erweist. Insbesondere liegt auch keine Beschwerde des Klägers vor, da er unbeanstandet seit der Zustellung des Bescheides, also von mehr als einem Jahr, aktiv am Rollstuhlbasketball teilnimmt und dies auch weiterhin selbstverständlich tun kann.
Nachdem bereits mangels Erfolgsaussichten keine PKH zu bewilligen war, erübrigt sich eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.
Somit war die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Augsburg vom 30.05.2008 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG) und ergeht kostenfrei.