Urteil
Keine Beihilfe für eine Aqua-Therapie-Hose bei Inkontinenz

Gericht:

VG Saarlouis 3. Kammer


Aktenzeichen:

3 K 2105/09


Urteil vom:

20.05.2010


Leitsätze:

1. Die Aufwendungen für die Beschaffung einer ärztlich verordneten Aqua-Therapie-Hose bei Inkontinenz sind in der Regel nicht beihilfefähig.

2. Zum möglichen Vorliegen eines Ausnahmefalles.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist als ehemalige Beamtin in Diensten des der Beihilfe-Umlage-Gemeinschaft der Beigeladenen angehörenden Landkreises S. für sich und ihren am 25.03.1992 geborenen behinderten Sohn C. - für diesen mit einem Bemessungssatz von 80 vom Hundert - beihilfeberechtigt.

Mit Datum vom 28.06.2009 bat die Klägerin unter Verwendung des üblichen Formblatts für Beihilfeanträge bei der Beigeladenen um Kostenzusage für den Kauf einer nach Maß anzufertigenden Aqua-Therapie-Hose, deren Kosten sie auf 290,62 Euro bezifferte. Zur Begründung gab sie an, ihr Sohn, der wegen seiner Behinderung (Autismus und Blindheit) die L.-B.-Schule - Staatliche Schule für Blinde und Sehbehinderte - in L. besucht, benötige die Hose aufgrund seiner Inkontinenz, um am Schwimmunterricht teilnehmen zu können. Die Hose wurde von dem Kinderarzt Dr. B. wegen Inkontinenz und spastischer Tetraplegie am 03.06.2009 verordnet.

Mit formlosem Antwortschreiben vom 14.07.2009 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, gemäß Nr. 5 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO gehörten Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterlägen, nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln. Die Aqua-Theapie-Hose werde in der genannten Vorschrift ausdrücklich als ein derartiger Gegenstand von der Beihilfegewährung ausgenommen.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Mit Datum vom 17.07.2009 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung einer Aqua-Theapie-Hose. Ihrem Antrag fügte die Klägerin einen entsprechenden Rechnungsbeleg vom 14.07.2009 über einen Betrag von 290,62 Euro bei.

Mit Beihilfebescheid vom 23.07.2009 lehnte die Beigeladene die beantragte Beihilfegewährung aus den im Schreiben vom 14.07.2009 dargelegten Gründen ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, ihr Sohn benötige die Aqua-Therapie-Hose, weil er wegen seiner vollständigen Inkontinenz sonst am Schwimmen in seiner Schule und in dem dazu gehörenden Internat nicht teilnehmen dürfe. Ohne die Hose würde er vom Schulsport ausgeschlossen und an der Integration im Internat gehindert. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin das Jahreszeugnis der L.-B.-Schule für das Schuljahr 2006/2007 bei, in dem unter anderem ausgeführt ist, das Element Wasser sei für C. ein wichtiger Bestandteil, und die Unterrichtseinheit "das Element Wasser kennen lernen", sei für ihn der wöchentliche Höhepunkt im Schulalltag.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.11.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2009 zurückgewiesen. Ergänzend ist ausgeführt, für die Einordnung eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Beihilferecht komme es allein auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt bzw. zu den gleichen Kosten beschafft worden wäre. Eine derartige Unterscheidung wäre in der Praxis kaum nachprüfbar durchzuführen. Der allgemeinen Lebenshaltung dienten diejenigen Gegenstände, die üblicherweise beschafft würden, um den Unbequemlichkeiten des Lebens zu begegnen, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Dienstherr Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung durch Beihilfe bedürfe, von den Kosten abgrenzen, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des Üblichen anfallen könnten. Solche Kosten, die - wie im vorliegenden Fall die Aqua-Therapie-Hose - der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen seien, könne der Dienstherr ohne Verletzung seiner Fürsorgepflicht von der Beihilfe ausnehmen und den Beamten darauf verweisen, hierfür mit seinen Bezügen aufzukommen.

Mit am 14.12.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zunächst als gesetzliche Vertreterin im Namen ihres Sohnes C. Klage erhoben. Mit am 17.12.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts erklärt, dass sie die Klage nunmehr im eigenen Namen fortführe.

Die Klägerin hält an ihrem Beihilfebegehren fest. Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt sie zur weiteren Begründung vor, nach Nr. 2.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO seien auch Gummihosen bei Blasen- und/oder Darminkontinenz als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt. Nach Sinn und Zweck der Norm müsse dies auch für die Aqua-Therapie-Hose gelten, wenn diese - wie hier - wegen Inkontinenz ärztlich verordnet worden sei, um dem Patienten die Teilnahme am Schwimmunterricht zu ermöglichen. Eine herkömmliche Gummihose sei bereits mehrfach ohne Erfolg ausprobiert worden. Ihr Sohn, der infolge seiner Behinderung nicht einsehen könne, dass er die Hose einschließlich der darin befindlichen Windel im Wasser anbehalten müsse, habe die Gummihose mehrfach im Wasser ausgezogen, so dass diese ihren Zweck nicht habe erfüllen können. Die Aqua-Therapie-Hose sei demgegenüber aus Neopren, einem extrem festen Material, und zudem mit einem Gürtel ausgestattet, der ein Abstreifen durch ihren Sohn verhindere. Das Schwimmen werde bei ihrem Sohn als Therapie gegen seine Verhaltensauffälligkeiten eingesetzt. Im Laufe der Jahre habe sich gezeigt, dass er nach dem Schwimmen wesentlich ausgeglichener, zufriedener und weniger autoaggressiv sei. Aus diesem Grunde gehe er nicht nur während des Schulunterrichts (ein Mal wöchentlich), sondern auch in der Freizeit im Internat der L.-B.-Schule (ein bis zwei Mal wöchentlich) sowie mit ihr, der Klägerin, so oft wie möglich (fast jedes Wochenende) zum Schwimmen. Das Schwimmen als Schulsport stehe also nicht im Vordergrund. An der Unterrichtseinheit "das Element Wasser", die nicht von allen behinderten Schülern in Anspruch genommen werde, nehme ihr Sohn überwiegend aus therapeutischen Gründen teil. Die Klägerin hat des Weiteren ein fachärztliches Attest des Dr. B. "zur Vorlage bei der Krankenkasse" vom 05.02.2010 vorgelegt, das wie folgt lautet:

"Bei meinem o.g. Patienten liegt eine schwerste Mehrfachbehinderung vor, s. auch Schwerbehindertenausweis (G, Bl, H, RF, Behindertengrad 100):

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer adäquaten Lebensqualität und die Teilhabe in Gesellschaft und Familie sowie zur Vermeidung von weiteren Beeinträchtigungen seiner Körperfunktionen und -struktur, befürworte ich dringend Schwimmen als therapeutische Maßnahme und die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel."


Die Klägerin beantragt schriftlich,

die Beklagte "unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2009" und des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2009 zu verpflichten, Beihilfe zu den Aufwendungen "für eine Aqua-Therapie-Hose in Höhe von 290,62 EUR zu bewilligen".


Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.


Zum Verfahren stellt sie klar, dass ein förmlicher Beihilfebescheid erst mit Datum vom 23.07.2009 auf den Beihilfeantrag der Klägerin vom 17.07.2009 ergangen sei. In der Sache hält die Beklagte an ihrer Auffassung aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides fest.

Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, schließt sich der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung der Beklagten an. Ergänzend nimmt sie Bezug auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (Referat für Beihilfe und Reisekostenrecht) vom 06.01.2010 zu der Frage der beihilferechtlichen Differenzierung zwischen dem Hilfsmittel "Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz". Die per E-Mail abgegebene Stellungnahme wird von der Beigeladenen wie folgt zitiert:

"Zählt der Erwerb eines Gegenstandes zum Bereich der allgemeinen Lebensführung, so besteht kein direkter Bezug zu einer Krankheit und damit auch keine Beihilfefähigkeit. Maßgebendes Kriterium ist in diesen Fällen der unmittelbare Ausgleich von Körperschäden. Als Beispiel genannt sei hier der Vergleich mit orthopädischen Bade- und Turnschuhen/ Adimed-Schuhen, die ebenfalls von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, weil es Gegenstände sind, die (in ähnlicher Ausführung) auch von gesunden Menschen angeschafft werden, ohne dass es auf die Hilfsmitteleigenschaft der Ware ankommt. Hingegen sind Anti-Varus-Schuhe und Ipos-Vorfußentlastungsschuhe beihilfefähig, da sie Fußfehlstellungen mildern oder der besseren Durchblutung dienen. Die Rechtsprechung in diesem Bereich dürfte bekannt sein, verwiesen sei insbesondere auf die Fälle der Bettbezüge für Allergiker. Auf Nachfrage können wir Ihnen gerne einige Entscheidungen mitteilen."

Gemäß Anlage 4 ist zu unterscheiden zwischen einer "Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz" - nach Nr. 2.1 beihilfefähig - und einer "Aqua-Therapie-Hose" - nach Nr. 5 nicht beihilfefähig. Diese landesrechtliche Vorschrift und damit die Unterscheidung zwischen beiden Hilfsmitteln entspricht dem Beihilferecht in Bund und Ländern.

Die von Ihnen wiedergegebene anwaltliche Argumentation, die Aqua-Therapie-Hose sei eine Gummihose im Sinne von Nr. 2. l, wird nicht geteilt:

Eine Gummihose im Sinne von Nr. 2. l dient ausschließlich dem Hygieneschutz bei Inkontinenz. Sinn und Zweck der Regelung ist damit der unmittelbare Ausgleich der Folgen einer Krankheit. Wie sich auch aus den Informationen der Hersteller und des Handels ergibt, bestehen diese Hosen selten aus reinem Gummimaterial, oft auch aus PVC oder einem PE-beschichteten Material. Vom äußeren Erscheinungsbild ähneln diese Kleidungsstücke in aller Regel Unterwäsche.

Aqua-Therapie-Hosen sind "Therapiebadehosen" und werden bei verordneten Bewegungsübungen im Wasser verwendet. Sie sollen in erster Linie eine Teilnahme daran ermöglichen und sind aus besonderem Material, in der Regel Neopren, gefertigt. Neben der orthopädischen Stützfunktion kann das Hilfsmittel auch dem Hygieneschutz im Behandlungsbecken dienen. Im Vordergrund steht hier aber, wie schon der Name sagt, die Behandlung mit Schwimm- und Wassertherapie aller teilnehmenden Patienten, unabhängig davon, ob auch Inkontinenz vorliegt. Indikationen sind etwa Muskelverspannungen, Muskelrisse, Bandinstabilitäten, Gelenkerkrankungen, Bindegewebserkrankungen, Sehnenreizungen, Wärme- und Kälteschutz. Je nach Ausfertigung können die Hosen auch eine funktionelle, leichte Auftriebshilfe für effizientes Therapietraining im Wasser / Aqua-Fitness sein. Vom Aussehen her wirken diese Gegenstände wie typische Wassersportbekleidung, was insbesondere auch von den Farben und dem Neoprenmaterial herrührt.

Im Einzelfall können allerdings weitere Unterscheidungen geboten sein:

Bei einer (Heil-)Behandlung inkontinenter Menschen unter Wasser kann der Hygieneschutz je nach individueller Behandlung und Voraussetzungen zum Hauptzweck oder alleinigen Zweck werden. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung ohne einen anderen Hygieneschutz (z.B. beihilfefähige Gummihosen) nicht durchgeführt werden kann oder keine andere geeignete Heilmethode zur Verfügung steht. In die gleiche Richtung dürfte die Beurteilung gehen, wenn andere - nicht inkontinente - Teilnehmer keine Aqua-Therapie-Hosen zu dieser Behandlung brauchen. Nach hiesigem Kenntnisstand kann bei der Unterwasserbehandlung inkontinenter Menschen in Bund und Ländern Beihilfe ausnahmsweise gewährt werden. Entsprechend kann auch im Land verfahren werden.

Liegt die Zweckbestimmung der Aqua-Therapie-Hose in der dadurch möglichen Teilnahme am Schulsport, so ist dies keine Unterwasserbehandlung inkontinenter Menschen. Im Mittelpunkt steht die Teilnahme an einer schulischen Aktivität. Insoweit rückt ein Vergleich mit der - beihilfefähigen - Schulsportbrille ins Blickfeld. Entsprechende Regelungen gibt es aber für andere Hilfsmittel nicht, auch z.B. nicht für die orthopädischen Turnschuhe. Eine Anspruchsgrundlage für Beihilfe für Schulsportkleidung besteht daher nach geltendem Recht im Saarland, ebenso wie in Bund und Ländern, nicht.

Ist das Schwimmen - auch außerhalb der Schule -, ohne dass es primär auf medizinische oder schulische Aspekte ankommt, in erster Linie eine soziale Aktivität, deren Ausübung eine Teilnahme am allgemeinen gesellschaftlichen Lebensalltag darstellt, stellt die Aqua-Therapie-Hose dabei als Kleidungsstück ein Gebrauchsgut des täglichen Lebens dar und ist nicht beihilfefähig.
... ... ...
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise ganz oder zum Teil ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bestehen. "

Ausgehend von dieser Stellungnahme weist die Beigeladene darauf hin, dass die Klägerin selbst als Zweck der Nutzung der Aqua-Therapie-Hose die Ermöglichung der Teilnahme am Schulsport genannt habe. Diese Zweckbestimmung stehe der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach den zitierten Ausführungen entgegen. Da es vorliegend nicht um die Ermöglichung einer Heilbehandlung gehe, lägen auch keine Einzelfallumstände vor, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung ermöglichten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 28.04.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter.

Die Klage, die sich in der Sache abweichend von der für das Gericht nach § 88 VwGO nicht verbindlichen Formulierung des schriftlichen Klageantrags gegen den als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG anzusehenden ablehnenden Beihilfebescheid vom 23.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2009 richtet, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die in Höhe von 290,62 Euro begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für den Kauf einer Aqua-Therapie-Hose, so dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352).

Die angefochtenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften in Einklang.

Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass selbst dann, wenn die Aufwendungen für eine Aqua-Therapie-Hose im vorliegenden Fall beihilfefähig wären, entsprechend dem für den Sohn der Klägerin anzuwendenden Beihilfebemessungssatz von 80 vom Hundert lediglich eine Beihilfe in Höhe von 232,49 Euro (80 % von 290,62 Euro) zu gewähren wäre, nicht aber die beantragte Beihilfe in der vollen Höhe des Kaufpreises.

Unabhängig hiervon scheidet eine Beihilfegewährung hier aber aus den von der Beklagten und der Beigeladenen (unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten - Referat für Beihilfe und Reisekostenrecht - vom 06.01.2010) dargelegten zutreffenden Gründen gänzlich aus, weil die geltend gemachten Aufwendungen für eine Aqua-Therapie-Hose im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig sind.

Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 - 3 K 31/08), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG (F. vom 11. März 2009) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 BhVO (F. 2009). Nach § 67 Abs. 4 SBG regelt das Ministerium für Inneres und Sport (jetzt: Inneres und Europaangelegenheiten) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - und der Berücksichtigung von Kindern. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage bejaht § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO die Beihilfefähigkeit der aus Anlass einer Krankheit notwendigen und angemessenen (§ 4 Abs. 1 BhVO) Aufwendungen unter anderem für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Nicht zu den Hilfsmitteln gehören gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BhVO Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO nach der Anlage 4 zu dieser Vorschrift. Nach Nr. 2.1 der Anlage 4 gehören zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln die "Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz", während die hier streitgegenständliche "Aqua-Therapie-Hose" unter Nr. 5 der Anlage 4 als Gegenstand, dessen "Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterliegen", explizit als nicht zu den Hilfsmitteln zählend von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen wird (s. hierzu auch Nr. 1 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO).

Hiervon ausgehend schließen die beihilferechtlichen Vorschriften die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen für die Anschaffung einer Aqua-Therapie-Hose ausdrücklich aus, so dass die ergangenen Bescheide diesen Vorschriften zweifellos entsprechen.

Die Anwendung der zitierten Beihilfevorschriften auf den konkreten Einzelfall hält sich auch in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Insoweit ist mit der Beigeladenen allerdings davon auszugehen, dass die Aufwendungen zur Anschaffung einer Aqua-Therapie-Hose - entgegen den zitierten beihilferechtlichen Vorschriften - aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise dann als beihilfefähig zu berücksichtigen sein dürften, wenn die Teilnahme an einer Heilbehandlung im Wasser ärztlich verordnet ist und für den Patienten diese Heilbehandlung ohne die gleichfalls verordnete Aqua-Therapie-Hose aus Krankheitsgründen nicht möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall ist hier indes nicht gegeben.

Zutreffend weisen Beklagte und Beigeladene nämlich darauf hin, dass die ärztlich verordnete Aqua-Therapie-Hose nicht (unerlässlich) der Durchführung einer ärztlich verordneten Heilbehandlung dient, der Sohn der Klägerin sie vielmehr benötigt, um am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am Schwimmunterricht und dem Schwimmen in der Freizeit, teilzunehmen. Die Klägerin selbst hat in ihrem Antrag auf Kostenzusage vom 28.06.2009 angegeben, Ihr Sohn benötige die Aqua-Therapie-Hose aufgrund seiner Inkontinenz, um am Schwimmunterricht teilnehmen zu können. Ihren diesbezüglichen Vortrag ergänzte die Klägerin im Widerspruchsverfahren dahin, dass ihr Sohn ohne die Möglichkeit einer Teilnahme am Schwimmen an der Integration im Internat seiner Schule gehindert werde. Der erst im Klageverfahren vorgetragene - für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbare - Gesichtspunkt, das Schwimmen bedeute für den Sohn der Klägerin eine "Therapie", vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem - von ärztlicher Seite befürworteten und der Aufrechterhaltung einer adäquaten Lebensqualität und der Teilhabe in Gesellschaft und Familie sowie einer Vermeidung von weiteren Beeinträchtigungen sicherlich förderlichen - Schwimmen eben nicht um eine ärztlich verordnete Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO und die dort geregelten Voraussetzungen einer Beihilfegewährung) handelt. Im Vordergrund steht demnach nicht der unmittelbare Ausgleich von Krankheitsfolgen, sondern vielmehr die Teilhabe eines Behinderten am Leben in der Gemeinschaft, also ein Ziel, dessen Verwirklichung ausdrücklich Anliegen eines anderen Regelungswerks als des Beihilferechts, nämlich der §§ 1 ff. SGB IX ist.

Insoweit kann im Übrigen auf die ausführlichen und aus der Sicht des erkennenden Gerichts überzeugenden Darlegungen in der von der Beigeladenen wiedergegebenen Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten (Referat für Beihilfe und Reisekostenrecht) vom 06.01.2010, welche sich das erkennende Gericht insoweit zu Eigen macht, Bezug genommen werden.

Die Klage war danach abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).


Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 290,62 Euro festgesetzt.

Referenznummer:

R/R4888


Informationsstand: 27.05.2011