Urteil
Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung - bedürftiger Behinderter - Anspruch als Eingliederungsleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Gericht:

SG Stralsund 3. Kammer


Aktenzeichen:

S 3 KR 12/10


Urteil vom:

17.12.2012


Grundlage:

Leitsätze:

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben keinen Anspruch auf die Versorgung mit Sportrollstühlen zur Teilnahme am Rehabilitationsport im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Anschluss und Fortentwicklung des Urteils des BSG vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 35)

2. Ein im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII bedürftiger Behinderter hat jedoch im Rahmen der Eingliederungsleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 53 ff SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch auf die Bereitstellung der zur Teilnahme am Rehabilitationsport erforderlichen Hilfsmittel (hier Sportrollstuhl zur Ausübung des Rollstuhl-Rugby).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 verurteilt, dem Kläger Sachleistungen in Form des Sportrollstuhles Rugby Offensiv zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Streitig ist die Versorgung mit dem Sportrollstuhl Rugby Offensiv.

Bei dem am 12. Februar 1984 geborene Kläger besteht eine inkomplette Paraplegie infolge Spina bifida. Er ist zum Ausgleich seiner hierdurch bedingten Behinderungen u.a. mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Am 30. Juni 2006 wurde ihm die Teilnahme am Rehabilitationsport für die Dauer von 36 Monaten ärztlich verordnet.

Nach Eingang eines Kostenvoranschlags der Firma XXX vom 27. November 2008 über die Lieferung eines Rollstuhls Modell "Rugby Offensiv" zum Preis von 4.978,57 EUR, holte die Beklagte eine Stellungnahme der XXX-Klinik A-Stadt zur medizinischen Notwendigkeit der Verordnung ein. Der Ärztliche Direktor der Klinik, FA für Chirurgie Dr. med. XXX, führte dort aus, dass die Versorgung mit dem Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport, die letztlich durch den Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung befürwortet und kostentechnisch getragen würde, anzeigt sei. Der Kläger habe bereits im Rahmen früherer Behandlungen Zugang zu aktivem Rehabilitationssport erhalten und habe auch im weiteren Verlauf an Bewegungsspielen teilgenommen. Der jetzt verfügbare Rollstuhl könne für derartige Bewegungsspiele nicht genutzt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Materialbeschaffenheit, da ein für den Rehabilitationssport geeigneter Rollstuhl deutlich höheren Belastungen standhalten müsse. Anlässlich der in der Klinik zuletzt durchgeführten paraplegiologischen Kontrolluntersuchung im Rahmen der lebenslangen Nachsorge querschnittsgelähmter Patienten habe sich gezeigt, dass eine Teilnahme am Rehabilitationssport für den Kläger gesundheitsfördernd sei. Der Kläger habe zwischenzeitlich eine deutliche konditionelle Verbesserung und auch eine Kraftzunahme der restenervierten Muskulatur gezeigt.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die Gutachterin DM XXX und der ebenfalls befragte Orthopädietechniker XXX führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2009 aus, dass die Voraussetzungen für die Versorgung mit dem Sportrollstuhl nicht erfüllt seien. Der beantragte Sportrollstuhl sei speziell dafür ausgelegt, innerhalb von Sporthallen einen Mannschaftsport auszuüben. Wegen der nicht zu verhindernden Rollstuhlzusammenstöße während des Spieles seien diese Rollstuhltypen konstruktiv so aufgebaut, dass ein breiter Stoßfänger rund um den Rollstuhl die Gliedmaßen des Fahrers schützt. Die Saalsportbereifung sei besonders dünn und hart ausgelegt und mit bis 20bar Luftdruck versehen, um den Rollwiderstand zu vermindern. Dadurch sei die Bereifung im Außenbereich kaum verwendbar. Dem Kläger sei ein alltagstauglicher Aktivrollstuhl bereitgestellt worden. Dass Reha-Sport für Rollstuhlfahrer medizinisch sinnvoll sei, könne nur bestätigt werden. Der speziell für den Mannschaftssport Rugby konstruierte Sportrollstuhl würde jedoch nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fallen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Sportrollstuhl von Kindern/Jugendlichen für die Teilnahme am Schulsport benötigt werde.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Stellungnahme des MDK ab. Sportrollstühle seien speziell für sportliche Aktivitäten konzipiert bzw. zugerichtet. Diese Aktivitäten seien dem Freizeitbereich des Versicherten zugeordnet und würden nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.

Im Rahmen des am 23. Mai 2009 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, es sei nicht zutreffend, dass es sich bei sportlicher Betätigung lediglich um eine Freizeitbeschäftigung handeln würde. Ausdruck dessen sei der gesetzlich geregelte Rehabilitationssport, auf den ein Anspruch bestehen würde. Er würde den von der Krankenkasse geförderten Reha-Sport in Anspruch nehmen. Gemäß 17.4 der Rahmenvereinbarung hätten die gesetzlichen Krankenkassen darüber hinaus die für den Rehabilitationssport nötigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Mit dem Alltagsrollstuhl sei es nicht möglich, den Rehabilitationssport zu betreiben. Es bestünde hier die große Gefahr, dass der Stuhl nicht hinten überkippt, was zu erheblichen weiteren Verletzungen bis hin zur Querschnittslähmung führen könne. Darüber hinaus seien Alltagsrollstühle mit Bremsen versehen, die sowohl für Nutzer als auch für Dritte eine Gefahr darstellen würden. Gleiches würde für abklappbare Seitenteile gelten. Schließlich meint er, dass selbst eine sportliche Betätigung außerhalb des Rehabilitationssports ein Grundbedürfnis insbesondere für Behinderte darstellen würde. Es sei in der Wissenschaft allgemein anerkannt, dass gerade Behinderte für ihre physische und psychische Entwicklung des Sportes in der Gemeinschaft mit anderen Betroffenen bedürften.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK als unbegründet zurück. Der Kläger habe zwar zum Ausgleich seiner Gehbehinderungen einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhl. Der erforderliche Behinderungsausgleich sei aber bereits mit der Versorgung mit einem Aktivrollstuhl erfolgt. Die Mobilität für den Innen- und Außenbereich sei ausreichend sichergestellt. Die sportliche Betätigung im Freizeitbereich werde vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst. Die Notwendigkeit eines speziell konstruierten Sportrollstuhls zur Ausübung des speziell gewünschten Mannschaftssports Rugby sei sozialmedizinisch durchaus nachvollziehbar, würde jedoch keine Leistungspflicht der Krankenkasse bewirken. Insoweit bezieht sich die Beklagte im Weiteren auf die Ausführungen des MDK in den beiden Gutachten vom 20. Mai und 30. Juli 2009. Etwas anderes würde sich auch nicht aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ergeben. Die Pflicht der Krankenkassen würde auch als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinausgehen. Insoweit verweist sie u.a. auf den Beschluss des BSG vom 8. November 2006 (B 3 KR 17/06 R).

Mit der am 27. November 2009 zunächst fristwahrend erhobenen und erst im Juni 2010 begründeten Klage nimmt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug auf die Widerspruchsbegründung. Der Sportrollstuhl werde zur Teilnahme an am ärztlich verordneten Rehabilitationssport benötigt. Zur weiteren Begründung verweist er auf die Stellungnahme der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik XXX vom 27. Oktober 2009 zur Wichtigkeit des Sports insbesondere für Querschnittsgelähmte. Ohne Sportrollstühle sei jedoch sportliche Betätigung nicht möglich. Der begehrte Sportrollstuhl würde keinesfalls lediglich zur Ausübung einer bestimmten Sportart dienen. Die sportliche Betätigung eines Rollstuhlfahrers sei ohne Sportrollstuhl in Gänze nicht möglich.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 zur Kostenübernahme für einen Sportrollstuhl zu verurteilen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid sowie das Urteil des BSG vom 18. Mai 2011 (Az.: B 3 KR 10/10 R). Der Anspruch könne auch nicht aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 begründet werden. Sie verweist auf das Urteil des LSG NRW vom 22. Juni 2006 (L 5 KR 16/06) und den Beschluss des BSG vom 8. November 2006 (B 3 KR 17/06 B).

Darüber hinaus meint sie, auch nicht als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Gewährung des beantragten Hilfsmittels auf der Grundlage von Eingliederungshilfeleistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuständig zu sein. Gegenstand des Antrags sowie des Widerspruchs seien medizinische Rehabilitationsmöglichkeiten gewesen. Da nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit entsprechen würden, würde sich für sie eine über die medizinischen Aspekte hinausgehende Prüfung des Kostenübernahmeanspruchs für sie nicht stellen. Im Übrigen würden ihre Mitarbeiter nicht über ein so umfassendes Fachwissen hinsichtlich der Grundlagen zur Leistungsgewährung aller anderen Sozialleistungsträger verfügen, um im konkreten Einzelfall überhaupt eine vernünftige Auswahl eines ggf. zuständigen Sozialleistungsträgers treffen zu können. Im Übrigen schließt sich die Beklagte der Rechtsauffassung der Beigeladenen an, wonach kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestehen würde. Ihrer Ansicht nach würde die Gewährung des Sportrollstuhles eine Überversorgung darstellen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. März 2011 den Rechtsvorgänger des Landkreises XXX, die A-Stadt gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative beigeladen.

Der Rechtsvorgänger des Beigeladenen meinte nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, weil der Kläger zwar zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gehöre, jedoch keinen Anspruch auf andere Hilfsmittel im Sinne der §§ 54, 60 SGB XII i.V.m. § 9 EinglHV haben würde. Andere Hilfsmittel in diesem Sinne seien nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt seien, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Der Kläger würde bereits über einen Rollstuhl verfügen, der seine Lähmung ausgleichen würde. Der beanspruchte Sportrollstuhl zur Verwendung in einer bestimmten Sportart sei hierfür nicht erforderlich. Dieser solle ausschließlich ein Bedürfnis des Klägers in einem einzelnen Freizeitbereich ausgleichen. Die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen würden nicht durch den Rollstuhl "Rugby Offensiv" gefördert, sondern durch den bereits vorhandenen Rollstuhl, so dass gerade nicht die Behebung der Folgen der Behinderung durch das Hilfsmittel zu erreichen sei. Hilfsweise werde auf § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwiesen, nachdem den Wünschen eines Leistungsberechtigten nur entsprochen werden solle, wenn sie angemessen seien. Der vom Kläger gewünschte Rollstuhl sei aufgrund seiner besonderen Ausstattung nur für eine Sportart geeignet. Gerade die hierfür notwendigen Änderungen an dem Gerät würden jedoch zu unverhältnismäßig hohen Mehrkosten gegenüber anderen Sportrollstühlen beitragen. Der Kläger würde auch keinen Anspruch nach § 54 und § 60 SGB XII i.V.m. § 6 EinglHVO haben, da es sich nicht um einen ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne des § 6 EinglHVO handeln würde. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei auf die Teilnahme an dem Rehabilitationssport sichern, bei denen eine ärztliche Indikation festgestellt und die Teilnahme verordnet worden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus §§ 54 Abs. 1, 53 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft. Ein Teilaspekt des Lebensalltages würde auch die Freizeitgestaltung eines behinderten Menschen umfassen, die durch vielerlei Aktivitäten und auch mit dem bisher vorhandenen Rollstuhl sichergestellt werden könne. Insbesondere sei Ziel der §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern. Hierfür sei der vom Kläger begehrte Sportrollstuhl nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Sicherstellung einer ganz konkreten Freizeitgestaltung würde ihrer Auffassung nach nicht bestehen und könne weder aus dem SGB XII noch aus Artikel 3 des Grundgesetzes hergeleitet werden.

Der Beigeladene vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der beantragte Sportrollstuhl als Hilfsmittel durch die Klägerin zu bewilligen sei. Dieser sei erforderlich um am Rollstuhlrugby im Rahmen des Rehabilitationssportes teilnehmen zu können. Rehabilitationsport werde als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 43 SGB V erbracht. In der A-Stadt sei die Sportgemeinschaft XXX e.V. eine anerkannte Rehabilitationsportgruppe zur Durchführung von Rollstuhlrugby. Die Rehabilitationsträger würden die für die Durchführung erforderlichen Hilfsmittel übernehmen (Ziffer 17.3 der Rahmenvereinbarung). Bei dem Kläger könnte aufgrund seiner Behinderung ein erweiterter Leistungsumfang von insgesamt 120 Übungseinheiten durch den Arzt verordnet bzw. bewilligt werden. Das beantragte Hilfsmittel sei daher eine ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Weil die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechend § 54 Abs. 1 SGB XII jeweils den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen würden, sei somit die Gewährung von Leistungen neben bzw. zusätzlich zu den des vorrangigen Trägers somit ausgeschlossen. Eine Gewährung als anderes Hilfsmittel nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Freizeitgestaltung könne durch vielerlei Aktivitäten sichergestellt werden, welche auch mit dem bisherigen Rollstuhl durchgeführt werden könne. Ein Hilfebedarf sei daher nicht erkennbar. Ein Anspruch auf eine bestimmte Sicherstellung der Freizeitgestaltung würde nicht bestehen. Hier sei die Verwirklichung des Wunschrechtes nach § 9 Abs. 2 SGB XII auf die Gestaltung einer Leistung beschränkt. Diese könne vom Sozialhilfeträger abgelehnt werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Im Übrigen macht der Beigeladene unter Hinweis auf die Regelung des § 14 SGB IX geltend, dass er im Verhältnis zum Kläger selbst dann nicht zur Leistung verpflichtet sei, wenn der Rugby-Rollstuhl nicht als Leistung der Klägerin, sondern als solche der Eingliederungshilfe zu leisten wäre.

Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Außerdem hat die Kammer unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers zu seinem Einkommen und Vermögen eine Auskunft des Beigeladenen zur Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 85 ff SGB XII eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Gegenstand der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Sachleistungen in Form der zukünftigen Versorgung mit einem Sportrollstuhl des Modells "Rugby Offensiv", welchen die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 abgelehnt hatte. Der Kläger hat zwar nach dem Wortlaut des Antrages ausdrücklich die Kostenübernahme für einen Sportrollstuhl beantragt. Die Kammer ist jedoch gemäß § 123 SGG nicht an den Wortlaut des Antrages gebunden, sondern entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche. Die Kammer hatte bereits mit dem prozessleitenden Schreiben vom 16. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger den beanspruchten Rollstuhl zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschafft hatte, davon ausgegangen werde, dass sich die Klage tatsächlich auf die Gewährung der Sachleistung richtet. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

2. Die so verstandene Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als dieser gegen die Beklagte einen Anspruch auf die zukünftige Versorgung mit dem beanspruchten Sportrollstuhl hat. Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht aus dem originären Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (näher hierzu unter 3.). Die Beklagte ist jedoch als erstangegangener Rehabilitationsträger zur Versorgung des Klägers mit dem beanspruchten Hilfsmittel auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 des 12. Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) verpflichtet (näher unter 4.). Dies beruht darauf, dass sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis zum Antragsteller auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind, wenn dieser den Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen 2-Wochenfrist an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weiterleitet, (StRspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 4/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 26, Rn. 22; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6, Rn. 10; vgl. auch Luik in: jurisPK-SGB IX, 1. Auflage 2010, § 14 Rn. 74).

Es liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Darlegungen, dass der Kläger zum Personenkreis der behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zählt und es sich bei dem von ihm beanspruchten Sportrollstuhl um eine Leistung zur Teilhabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 SGB IX und zwar entweder in Form der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 und 31 Abs. 1 SGB IX) oder in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 4 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, sog. soziale Rehabilitation) handeln kann. Da die Beklagte den im November 2008 bei ihr eingegangenen Antrag, wobei der Tag des Eingangs sich anhand der beigezogenen Verwaltungsakten nicht abschließend feststellen lässt, offensichtlich nicht weitergeleitet hat, war der geltend gemachte Anspruch von ihr nicht nur anhand des für sie geltenden Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung zu messen, sondern hatte die Beklagte - was sie ganz offensichtlich verkannt hat - bei der Anspruchsprüfung auch das Leistungsrecht des ansonsten für Teilhabeleistungen nach § 5 Nr. 4 SGB IX ausschließlich zuständigen Beigeladenen (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) heranzuziehen. Die von der Beklagten hiergegen vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Insbesondere der angeführte unzureichende Kenntnisstand der Mitarbeiter der Beklagten über die Leistungen anderer Rehabilitationsträger in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.

3. Nach dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kommen als Anspruchsgrundlage für die beanspruchte Versorgung mit dem Sportrollstuhl als Teilhabeleistung in Form der Leistungen zu medizinischen Rehabilitation im Sinne der § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 Satz 1 Nr. 6 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) in erster Linie die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (näher unter a)) sowie in zweiter Linie als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (näher unter b) in Betracht. Deren Anspruchsvoraussetzungen sind hier jedoch allesamt nicht erfüllt.

a) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie erstens nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen und zweitens im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht erfüllt, weil der beanspruchte Sportrollstuhl weder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (näher unter aa)) noch zum Behinderungsausgleich in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung abzudeckenden Bereich der medizinischen Rehabilitation (näher unter bb)) erforderlich ist.

aa) Zur Krankenbehandlung im Sinne von §§ 27 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 SGB V gehören regelmäßig nur Maßnahmen mit Behandlungs- und Therapiecharakter, die einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen. Dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V) dient ein sächliches Mittel deshalb nur dann, wenn die Verwendung des beanspruchten Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer steht und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen ist (StRspr., vgl. insoweit z. B. das Urteil des BSG vom 15. März 2012 - B 3 KR 2/11 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 38, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Demgegenüber weisen nach dem BSG - wie der 3. Senat zuletzt mit dem Urteil vom 18. Mai 2011 (Az.: B 3 KR 10/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 35) in Bezug auf Hilfsmittel zur Verwendung im Sportbereich noch einmal ausdrücklich bestätigt hat - gesundheitsförderlichen Maßnahmen, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen, keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten ärztlichen Behandlung auf, und zwar selbst dann nicht, wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) durchgeführt werden. (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 10, zitiert nach juris).

Dass die Verwendung des beanspruchten Sportrollstuhls im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung erfolgen soll, ergibt sich nicht aus der vorliegenden Stellungnahme der XXX-Klinik und wird letztlich auch nicht vom Kläger behauptet. Vielmehr kann sowohl der ärztlichen Stellungnahme der XXX-Klinik als auch der Widerspruchsbegründung entnommen werden, dass der beantragte Sportrollstuhl die Teilnahme des Klägers am Rugbysport in einer ärztlich verordneten Rehabilitationssportgruppe ermöglichen soll. Zwar kann der Stellungnahme der XXX-Klinik entnommen werden, dass die Teilnahme am Rehabilitationssport zu einer zwischenzeitlich deutlichen konditionellen Verbesserung und auch zu einer Kraftzunahme der restenervierten Muskulatur geführt hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Dies beruht darauf, dass der Rehabilitationsport im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX im Unterschied zur Krankengymnastik oder physikalische Therapie nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff fällt. Der Rehabilitationssport dient nämlich nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit, sondern soll wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen. Diese Zielsetzung entspricht der Aufgabenstellung des § 1 SGB IX, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Behinderten am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und geht damit über die spezifische Zielrichtung von § 1 Satz 1 und § 2 SGB V hinaus (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 20; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).

bb) Der beanspruchte Sportrollstuhl ist zwar ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V, welches den Zweck hat, die direkten und indirekten Folgen der Querschnittslähmung des Klägers auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Ein derartiges Hilfsmittel ist nach dem SGB V aber nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (StRspr, vgl. z.B. das bereits vorgenannte Urteil des BSG vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R, Rn. 14, 15 m.w.N.).

Mit dem vorgenannten Urteil hat das BSG erneut klargestellt, dass als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt ist, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an sportlicher Betätigung bzw. sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums. Im Hinblick auf den nur zu gewährleistenden Basisausgleich (d.h. zur Ermöglichung eines Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht) ist der Kläger mit einem Aktivrollstuhl ausreichend ausgestattet. Soweit das BSG die Einstandspflicht der Krankenkassen für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich bei Kindern und Jugendlichen insoweit ausgeweitet hat, als diese entweder zum Schulbesuch (z.B. zur Teilnahme am allgemeinbildenden Schulsport; nicht dagegen am Vereinssport) oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich sind (vgl. die Nachweise in dem Urteil vom 18. Mai 2011, Rn. 16, zitiert nach juris), ist hier festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Antrages bereits volljährig war, so dass hier die vom BSG speziell für diesen Personenkreis entwickelten Ausnahmeregelungen keine Anwendung finden.

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnahme des Klägers am ärztlich verordneten Rehabilitationssport im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Form des Rollstuhlrugby erst mit dem beantragten Sportrollstuhl ermöglicht wird.

Zwar kann die Krankenkasse, wenn sie zuletzt Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 SGB IX als ergänzende Leistungen zu erbringen sind, solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zu allgemeinen sozialen Eingliederung gehören. Zu den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, auf die die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2, Rn. 12, 13; zitiert nach juris), zählt u.a. die dem Kläger am 30. Juni 2010 für die Dauer von drei Jahren ärztlich verordnete Teilnahme am Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen. Näheres zur Durchführung konkretisiert die von den gesetzlichen Krankenkassen und verschiedene Behindertensportverbände nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) abgeschlossene Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 1. Januar 2011 (Rahmenvereinbarung 2011).

Soweit die Beklagte die Eignung des Rollstuhlrugby als Rehabilitationssport grundsätzlich in Frage gestellt hat, ist dieser Einwand unter Hinweis darauf, dass nach Ziffer 5.1 der Rahmenvereinbarung 2011 zu den Rehabilitationssportarten u.a. auch Bewegungsspiele in Gruppen zählen, und die XXX Sportgemeinschaft XXX e.V. nach den unstreitigen Angaben des Beigeladenen über die nach Ziffer 8.1 der Rahmenvereinbarung 2011 erforderliche Anerkennung zur Durchführung des Rollstuhlrugby als Rehabilitationssportgruppe verfügt, nicht entscheidungserheblich.

Hieraus ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Beigeladenen kein Anspruch des Klägers auf die Versorgung des Klägers mit den zur Ausübung des Rehabilitationssports erforderlichen Hilfsmitteln. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen des Beigeladenen nicht aus der Regelung in Ziffer 17.3 der Rahmenvereinbarung 2011. Der Beigeladene verkennt insoweit, dass die Rahmenvereinbarung 2011 schon nach ihrer Präambel nur die Sicherstellung von einheitlichen Grundsätzen bei der Erbringung und Förderung des Rehabilitationsports "im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften" bezweckt. Dementsprechend - und schon nach dem Wortlaut eindeutig - regelt Ziffer 17.3, dass die für die Durchführung im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel sowie deren für die Ausübung des Rehabilitationssports/des Funktionstrainings notwendige Anpassung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht werden. Die Rahmenvereinbarung 2011 begründet deshalb - ebenso wie Vorgängerregelungen - über die spezialgesetzlichen Vorschriften hinaus keine originäre Ansprüche von Versicherten gegen einen Leistungsträger (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 22/07 R = SozR 4-2500 § 60 Nr. 4 - Rn. 34; Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 31; jeweils zitiert nach juris). Insoweit ist hier jedoch festzustellen, dass die hier beanspruchte Versorgung mit einem zur Teilnahme am Rehabilitationsport erforderlichen Hilfsmittel nicht zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, weil weder die im Eingangssatz des § 43 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich aufgeführten Regelungen der §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 53 und 54 SGB IX noch die im Rahmen der dortigen Öffnungsklausel in Nr. 1 vorgesehen ergänzenden Rehabilitationsleistungen einen Anspruch hierauf begründen.

Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass es sich bei der Teilnahme an einem ärztlich verordneten Rehabilitationsport im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX bereits selbst um eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt, so dass es hier bereits an der erforderlichen Akzessorität zu einer zuvor oder gleichzeitig gewährten rehabilitativen Hauptleistung fehlt (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Waßer in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, Stand 1. April 2012, § 43 SGB V, Rn. 9, 10). Im Übrigen kommen als ergänzende Rehabilitationsleistungen nur solche medizinischen Leistungen in Betracht, die nicht schon anderweitig gesetzlich geregelt sind, so dass nicht etwa Heil- und Hilfsmittel unter Umgehung der Voraussetzungen der §§ 32, 33 SGB V als ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden können; letztere sind "lex specialis" zu der Auffangregelung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (allgemeine Meinung: vgl. z.B. Waßer a.a.O., § 43 SGB V Rn. 33; Höfler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 74. Ergänzungslieferung 2012, § 43 SGB V Nr. 8; Schmidt in: Peters, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, Teil II, Band 2, 19. Aufl., Stand 1. Januar 2012, § 43 SGB V, Rn. 48). Es kann deshalb hier letztlich auch dahingestellt bleiben, dass die beanspruchte Versorgung mit dem Sportrollstuhl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen dem Bereich der sog. sozialen Rehabilitation zuzuordnen ist.

4. Die Beklagte ist jedoch nach dem Leistungsrecht des Beigeladenen zur Versorgung mit dem begehrten Sportrollstuhl verpflichtet. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 9 EinglHVO und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, ergibt sich aus §§ 1 - 3 der EinglHVO. Dass der Kläger zum in den vorgenannten Regelungen aufgeführten Personenkreis zählt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf hier unter Berücksichtigung der Querschnittslähmung des Klägers keinen weiteren Darlegungen der Kammer. Er hat deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB XII.

Unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 3 SGB XII für die Leistungen zur Teilhabe vorgenommenen allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften des SGB IX (soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt), und der in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII betreffend den Leistungen der Eingliederungshilfe vorgenommenen Verweisung auf die in §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX geregelten Leistungen ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hier an der Regelung des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB IX zu messen. Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (Abs. 1). Hierzu zählt nach Abs. 2 Nr. 1 u.a. die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln.

Der Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass der beanspruchte Sportrollstuhl dem Grunde nach unter dem Begriff eines Hilfsmittels (§ 31 Abs. 1 SGB IX: Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) als Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 SGB IX subsumiert werden kann. Diese Tatsache steht jedoch dem geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung des in § 55 Abs. 1 SGB IX geregelten Nachrangs von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ebenso wenig entgegen wie der Hinweis darauf, dass die im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dies beruht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen ist, sondern vielmehr eine Abgrenzung nach den Zwecken und Zielen das Hilfsmittel erfolgen muss (grundlegend, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, Rn. 17; Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 21; vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 S 9/10 R = SGb 2012, S. 152 - 153 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei dem beanspruchten Sportrollstuhl um ein "anderes" Hilfsmittel im Sinne von § 55 Abs 2 Nr. 1 SGB IX handelt. Gemäß § 9 Abs. 1 der EinglHVO sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Diese Formulierung verdeutlich nach dem BSG, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern; wobei im Ausgangspunkt maßgeblich die Wünsche des behinderten Menschen sind, so dass - wie sich u.a. aus § 9 Abs. 3 EinglHVO ergibt ("im Einzelfall") - ein individueller und personenzentrierter Maßstab gilt, der regelmäßig einer pauschalierten Betrachtung des Hilfefalles entgegensteht (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R. a.a.O. Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 20. September 2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

Insoweit ist im vorliegenden Einzelfalls festzustellen, dass der beantragte Sportrollstuhl unter Berücksichtigung seiner zusätzlichen Ausstattung den Kläger im Unterschied zu dem vorhandenen Aktivrollstuhl über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus (d.h. dem Behinderungsausgleich bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens) befähigt, trotz seiner Behinderung in einer Gemeinschaft mit anderen (behinderten) Sportlern Kontakt mit seiner Umwelt aufzunehmen und am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs 2 Nr. 7 SGB IX) teilzunehmen und fördert hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen. Ausweislich der überzeugenden Darlegungen des durch den MDK befragten Orthopädietechnikers in dem Gutachten vom 20. Mai 2009 ist nämlich der beanspruchte Sportrollstuhl konstruktiv so aufgebaut, dass ein breiter Stoßfänger rund um den Rollstuhl die Gliedmaßen des Fahrers schützt und damit auch das Rollstuhlmaterial. Die Saalsportbereifung ist besonders dünn und hart ausgelegt und mit bis zu 20bar Luftdruck versehen, um den Rollwiderstand zu minimieren, so dass die Bereifung im Außenbereich kaum verwendbar ist. Zusammenfassend kam dieser zum Ergebnis, dass der Sportrollstuhl unter Berücksichtigung seiner Ausstattung seine Alltagstauglichkeit im Sinne eines Aktivrollstuhles nach den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses verloren habe.

Die vom Kläger beanspruchte Ermöglichung der Teilnahme am Rehabilitationsport ist nach Auffassung der Kammer unter dem Begriff einer angemessenen Lebensführung zu subsumieren. Der derzeit 28 Jahre alte Kläger befindet sich in einer Lebensphase, in dem noch eine ganze Reihe nichtbehinderte Personen sportlichen Freizeitaktivitäten im Bereich der Bewegungsspiele nachgehen, an deren Teilnahme er aufgrund seiner Behinderung gehindert ist. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfasst deshalb neben den familiären, kulturellen, nachbarschaftlichen, politischen und religiösen Beziehungen auch die sportliche Betätigung (ebenso Dillmann in: ZFSH SGB, Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis 2012, Medizinische Rehabilitation in der Sozialhilfe - Reservefunktion der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Seite 639 - 647, S. 643 und Fundnote 27). Ebenso ist hier das besondere Bedürfnis des Klägers nach Mitgliedschaft in Vereinen zu beachten, die seine spezifischen Behinderung berücksichtigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).

Soweit die Beklagte und der Beigeladene letztlich sinngemäß übereinstimmend geltend machen, dass das mit der "Ausübung von Sport beabsichtigte Ziel, noch vorhandene Muskulatur, Herz-Kreislauf-System und Lungenfunktion zu stärken oder einer Verschlechterung des körperlichen Zustandes durch sportliche Betätigung vorzubeugen, durch weniger aufwändigere Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische Ziele und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden könne" (so die Beklagte) oder wie der Beigeladene es ausgedrückt hat, "kein Anspruch auf eine bestimmte Sicherstellung der Freizeitgestaltung bestehen würde", verkennen beide, dass Sinn und Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist, die Teilhabemöglichkeiten von behinderten Menschen zu erweitern (auf diesen Zweck verweisend BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 18). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das SGB IX bereits durch die Leistungskennzeichnung der Betätigung behinderter Menschen gerade in einer rehabilitationsorientierten Sportgruppe einen besonderen Stellenwert im Zusammenhang mit ihren Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit beimisst, der über denjenigen des gesundheitlichen Nutzens allgemeinen Sporttreibens und sinnvoller regelmäßiger körperteilbezogener gymnastischer Übungen hinausgeht. Die Hervorhebung des Sports "in Gruppen" beruht hier offensichtlich auf der Erkenntnis, dass für behinderte Menschen - zumal für Menschen, die wie der Kläger in jungen Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sind - häufig nur eine begrenzte Zahl von Sportarten in Betracht kommen wird (BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2 - Rn. 18). Insoweit wirkt gerade das Gemeinschaftserlebnis, mit anderen vergleichbar Betroffenen Sportliches leisten zu können, - wie das BSG in dem vorgenannten Urteil überzeugend ausgeführt hat - in besonderer Weise rehabilitativ. Mit diesem Zweck wäre es aber nicht zu vereinbaren, den Kläger auf die sportlichen Betätigungen zu beschränken, zu deren Ausübung er bereits ohne Bereitstellung eines Hilfsmittels in der Lage wäre. Eine solche Beschränkung wäre weder mit den Vorgaben aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, noch mit den Vorgaben des am 3. Mai 2008 in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) vereinbar.

Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs. 3 S 2 GG erschöpft sich nämlich nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R = SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69 - Rn. 31 m.w.N). Ergänzend hat der 1. Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass UN-BRK generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann und dies auch speziell für das Verständnis des Art 3 Abs 3 S 2 GG gilt (a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. hierzu ausführlich Kotzur und Richter in: UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, Hrsg. Antje Welke, 1. Aufl. 2012, Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Rn. 6 bzw. Rn. 10, 11). Dem steht nicht entgegen, dass der 3. Senat des BSG mit Urteil vom 18. Mai 2011 (B 3 KR 10/10 R, a.a.O., Rn. 19) entschieden hat, dass aus den Regelungen der UN-BRK kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen abgeleitet werden könne, ein konkretes und der persönlichen Mobilität dienendes Hilfsmittel von einem bestimmten Leistungsträger verlangen zu können, weil die Bundesrepublik Deutschland dem von der UN-Konvention angestrebten Zweck ausreichend durch das gegliederte Leistungssystem des SGB und insbesondere durch dessen Neuntes Buch Rechnung tragen würde. Denn in dem Urteil hat das BSG weitergehende Einzelansprüche ausdrücklich nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Nach Artikel 30 Abs. 5 lit.b) BRK hat sich die Bundesrepublik Deutschland u.a. mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen u.a. die Möglichkeit haben, an behinderungsspezifischen Sport- und Erholungsaktivitäten teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern. Dieser Förderungspflicht würde die Bundesrepublik Deutschland jedoch dann nur unvollständig nachkommen, wenn zwar dem Grunde nach für behinderten Menschen ein Anspruch auf ergänzende Leistung der Rehabilitation in Form des ärztlich verordneten Rehabilitationsport in Gruppen besteht, aber der Behinderte allein deshalb von der Teilnahme hieran tatsächlich ausgeschlossen ist, weil er sich die Anschaffung des hierzu erforderlichen Hilfsmittels aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten kann. Denn die in der UN-BRK eingegangene Förderungsverpflichtung umfasst u.a. auch ausdrücklich die Bereitstellung von Ressourcen zur Teilnahme an den behinderungsspezifischen Sportaktivitäten. Sie gebietet es deshalb jedenfalls, den behinderten Menschen, welche im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII bedürftig sind, die zur Durchführung eines Rehabilitationssports im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX erforderlichen Hilfsmittel auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII zur Verfügung zu stellen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verlauf des Gerichtsverfahrens vorgelegten Erklärung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der auf dieser Grundlage erfolgten (fiktiven) Anspruchsprüfung durch den Beigeladenen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII ist, d.h. dass er die zur Anschaffung des Sportrollstuhls erforderlichen Mittel nicht zumutbar aus dem eigene Einkommen oder Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII aufbringen kann. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen des Beigeladenen in dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 verwiesen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte unter Berücksichtigung der Regelung in § 143, 144 Abs. 1 SGG keiner ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht.

Referenznummer:

R/R5794


Informationsstand: 09.07.2013