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Freizeit und Sport

Entscheidungen zu verschiedenen rechtlichen Aspekten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln für den Freizeit- und Sportbereich, wie die Ausstattung mit speziellen Aktivrollstühlen oder Badeprothesen.

Hilfsmittel aus dem Freizeit- und Sportbereich unterstützen die medizinische Rehabilitation und fördern die soziale Teilhabe. Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist nach § 6 SGB IX Aufgabe verschiedener Rehabilitationsträger. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung, öffentlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2019 Sozialhilfeträger) zuständig für die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und sozialen Teilhabe.

Die Förderung des Freizeit- und Vereinssports gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung. Aber der durch das Bundesteilhabegesetz geänderte Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX gebietet die Zulassung von Ausnahmen (vgl. Urteil des LSG Bayern - L 4 KR 339/18).

Urteile (46)