Urteil
Kein Anspruch eines Gehörlosen auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter durch die Krankenversicherung

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 KR 11/11


Urteil vom:

04.12.2013


Leitsatz:

Es besteht zur Zeit bei Taubheit kein Anspruch gegen die Krankenversicherung auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter.

Rechtsweg:

SG Dessau-Roßlau Urteil vom 20.01.2011 - S 4 KR 94/09

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu Lasten der beklagten Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter hat.

Der Kläger ist 1992 geboren und gehörlos. Unter dem 17. März 2009 übersandte die Firma K. Hörgeräte der beklagten Krankenkasse eine Kostenaufstellung für einen Funk-Rauchwächter A-24433-0 zum Preis von 146,00 Euro. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung für einen Funk-Rauchwächter. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. März 2009 ab, die Kosten für dieses Hilfsmittel zu übernehmen und führte zur Begründung aus, es handele sich um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand.

Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2009 Widerspruch ein und führte aus, es handele sich keinesfalls um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Kostenzusage für das Hilfsmittel Lichtsignal erfolge, aber der zur Vollständigkeit einer solchen Anlage benötigte Funk-Rauchwächter nicht genehmigt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte ihre bisherige Argumentation.

Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2009 Klage erhoben und seine bisherigen Ausführungen vertieft. Es bestehe keine Möglichkeit, dass er auf andere Weise bei Feuerausbruch geschützt werden könne. Der Funk-Rauchwächter zusammen mit der Lichtsignalanlage befähige ihn zum selbständigen Wohnen und der Erlangung eines gewissen körperlichen Freiraumes. Weiter hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Taubheit sei er nicht in der Lage, allein eine Gefahr durch Rauch und Feuer zu erkennen. Ein Rauchmelder würde es ihm ermöglichen, selbständig zu wohnen, ohne einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein.

Mit Urteil vom 12. Januar 2011 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Funk-Rauchwächter sei nicht zum Ausgleich der bei dem Kläger vorliegenden Behinderung erforderlich. Angestrebt werde hier ein sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich, da nicht die Behinderung als solche behoben werden solle, sondern die Folgen gemindert. Hierbei seien die Krankenkassen dann nur verpflichtet, die Befriedigung der sogenannten Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Versicherten zu gewährleisten. Hierfür sei die Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter nicht erforderlich. Der Kläger könne auch ohne dieses Gerät selbständig wohnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in Sachsen-Anhalt die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern nicht vorgeschrieben sei. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gegen das ihm am 2. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2011 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Bei Ausbruch eines Feuers sei er nicht ausreichend geschützt. Der Funk-Rauchwächter werde nicht zur Unfallverhütung eingesetzt, sondern zur Abwendung von Lebensgefahr. Rauchmelder seien auch in Sachsen-Anhalt vorgeschrieben.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des beantragten Funk-Rauchwächters zu übernehmen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung und die des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf verschiedene Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zur Bekräftigung ihrer Rechtsposition.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind vom Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Januar 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2009 erweisen sich als rechtens und beschweren den Kläger nicht i. S. v. §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sachleistungsanspruch kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Betracht. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass die Übersendung des Kostenvoranschlages der Firma K.-Hörgeräte als ein in seinem Auftrag gestellter Antrag auf Versorgung anzusehen ist. So haben es zumindest die Beklagte und auch nachfolgend der Kläger selbst gesehen.

Bei dem Kläger besteht unstreitig eine Behinderung in Form der Taubheit. Die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind jedoch nicht erfüllt, denn der mit den Rauchmeldern bezweckte Behinderungsausgleich betrifft nicht die von der gesetzlichen Krankenversicherung allein geschuldete medizinische Versorgung.

Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, B 3 KR 13/09 R, Juris, m.w.N.) danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich geht es um den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wovon auszugehen ist, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. In diesem Bereich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

Demgegenüber liegt ein nur mittelbarer Behinderungsausgleich vor, wenn die Erhaltung oder Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden. In diesem Bereich sind die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung stärker eingeschränkt, da die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen eintrittspflichtig sind. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist mithin nur zu gewähren, wenn es Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert. Wird dagegen eine fehlende Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für ganz bestimmte Bereiche kompensiert, kommt eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn es sich dabei um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehören (BSG, Urteil vom 3. November 1999, B 3 KR 3/99 R, Juris). Zu den Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.). Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichen und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern, fallen dagegen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (BSG, Beschluss vom 24. April 2008, B 3 KR 24/07 B, Juris, m.w.N.).

Vorliegend kommt nur ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht, denn die begehrten Rauchmelder ermöglichen oder erleichtern dem Kläger nicht das Hören. Sie sollen vielmehr die Folgen seiner Gehörlosigkeit für den speziellen Bereich einer Rauchwarnmeldung ausgleichen, indem die üblicherweise akustischen Signale durch optische Signale ergänzt werden. Hierdurch wird der Verlust der Hörfähigkeit nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur für den - nicht alltäglichen oder regelmäßig auftretenden - Fall einer Rauchwarnmeldung kompensiert. Betroffen sind also die Bereiche der Gefahrenabwehr beziehungsweise Unfallverhütung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu den Grundbedürfnissen gehören (BSG, Beschluss vom 24. April 2008, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 27. September 2012, L 1 KR 147/11, juris).

Ausgangspunkt für die Entscheidung, welche Gegenstände zur Minderung der Auswirkungen einer Behinderung in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, ist der Umstand, dass diese ausschließlich für die medizinische Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) und damit nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig sind (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; BSG, Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 20/78, Juris). Dass der unmittelbare Behinderungsausgleich, also der Ausgleich einer ausgefallenen Körperfunktion, in den Bereich der medizinischen Rehabilitation fällt, kann dabei nicht zweifelhaft sein. Angesichts der vielfältigen Auswirkungen einer Behinderung in den unterschiedlichsten Lebensbereichen liegt es jedoch auf der Hand, dass deren Kompensation nicht sämtlich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen kann, da ihre Zuständigkeit damit praktisch grenzenlos erweitert würde und Bereiche erfasst wären, die mit medizinischer Rehabilitation nichts mehr zu tun haben.

Streitig ist vorliegend allein die Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Antrag des Klägers, sondern auch aus dem Umstand, dass er selbst bereits im Widerspruchsverfahren bestätigt hat, dass die Beklagte ihn mit einer Lichtsignalanlage versorgt hat. Diese funktioniert unabhängig von dem hier allein streitgegenständlichen Funk-Rauchwächter. Hierzu liegt auch der Bescheid vom 12. März 2009 über die Bewilligung der Lichtsignalanlage vor (vgl. Blatt 11 Gerichtsakte). Die Argumentation des Klägers vermischt das Bedürfnis nach der Lichtsignalanlage mit dem hier allein streitigen Rauchmelder.

Nach der in der Verwaltungsakte (Blatt 13) befindlichen Produktbeschreibung handelt es sich um einen Funk-Rauchwächter mit integriertem Lisa-Funksender. Dieser Rauchwächter wird ohne (Hervorhebung im Original) zusätzlichen Alarmsender betrieben. Bei Rauchentwicklung werden ein Alarmsignal sowie ein lauter Warnton abgegeben. Die bereits vorhandenen Empfängermodule - d.h. hier die Lisa-Empfänger - reagieren auf den eingehenden Alarm und warnen durch ein Lichtsignal. Diese Funktionsweise hat der Kläger auch in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 noch einmal bestätigt. Dies wurde auch in einem Telefonvermerk mit einem Hörgeräteakustiker der Firma K. im Laufe des Widerspruchsverfahrens noch einmal so geschildert, so dass der Senat hieran auch keine Zweifel hat. Diese Begrenzung ergibt sich auch noch einmal zusätzlich aus dem während des Berufungsverfahrens übersandten Angebot der Firma K. in Verbindung mit den beigezogenen Produktunterlagen (vgl. Blatt 98, 104 Gerichtsakte).

Damit geht es allein um die Frage, ob die gesetzliche Krankenversicherung dem Kläger einen Rauchmelder zu finanzieren hat. Allerdings hat die gesetzliche Krankenversicherung nicht behinderte Menschen nicht mit Rauchmeldern zu versorgen. Folglich geht es dem Kläger um die Nutzung eines technischen Gerätes, über welches weite Teile der Bevölkerung (noch) nicht verfügen. Rauch und Feuer werden vorwiegend durch die Sinne Sehen und Riechen bemerkt und nicht mit Hilfe des Gehörsinns. Ein Rauchmelder dient daher nicht der Befriedigung eines Grundbedürfnisses, sondern soll die Folgen der Behinderung in einem anderen Lebensbereich ausgleichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.). Der Kläger kann - wie er es bereits tut - ohne den Rauchmelder selbständig wohnen. Der Freiraum außerhalb der Wohnung wird durch einen Rauchmelder nicht erhöht. Eine Gefahrenabwehr durch Wahrnehmung eines Rauchwarnmelders gehört folglich nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und ist daher der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 27. September 2012, a.a.O.)

Soweit der Kläger darauf verweist, dass in Sachsen-Anhalt Rauchwächter vorgeschrieben seien, so gilt dies gem. § 47 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Absatz 4 für bestehende Wohnungen dergestalt, dass diese bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten sind. Über eine zukünftige Gesetzeslage hat der Senat nicht zu befinden. Darüber hinaus verpflichten die Länder die Hauseigentümer zum Einbau solcher Meldeanlagen. Der Kläger wohnt aber in einer Mietwohnung und ist nicht Adressat dieser Pflicht.

Zudem kann es auf die Rechtslage keine Auswirkung haben, ob die Installation eines Rauchmelders in bestimmten Bundesländern gesetzliche Pflicht ist oder nicht. Bereits rein rechtlich können die Länder ein Bundesgesetz (hier das SGB V) nicht erweitern oder einschränken. Ob ein Krankenversicherter einen Anspruch gegen die Krankenkasse hat, richtet sich ausschließlich nach dem SGB V, soweit nicht ausnahmsweise eine Öffnungsklausel vorhanden ist.

Unabhängig hiervon trifft es zwar zu, dass nicht gehörlose Mieter einer Wohnung die - akustischen - Rauchmelder von ihrem Vermieter kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommen und Gehörlose insofern stärker belastet sind. Die Krankenkassen sind aber gerade nicht verpflichtet, für jedweden Ausgleich einer Behinderung aufzukommen, sondern eben nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die medizinische Rehabilitation, die vorliegend nicht betroffen ist.

Dass ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfsmittelversorgung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt hat (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.) und mit der er die vom Bundessozialgericht verwendete Formulierung aufgegriffen hat.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 2a SGB V, wonach den besonderen Belangen behinderter Menschen Rechnung zu tragen ist, denn diese Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen und erweitert insbesondere nicht den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 27. September 2012, a.a.O.).

Die Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), denn hieraus ergeben sich keine konkreten Leistungsansprüche auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 15/04 R; beide Juris).

Schließlich lassen sich auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, S. 1419) innerstaatlich verbindlich geworden ist, für den vorliegenden Fall keine konkreten über § 33 SGB V hinaus gehende Leistungsansprüche herleiten (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 10/10 R; BSG, Urteil vom 21. März 2013, B 3 KR 3/12 R, Juris).

Ohne dass es darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus den Hilfsmittelrichtlinien nichts Anderes ergibt. Ob die Klage zusätzlich noch daran scheitert, dass der Rauchmelder schon deshalb nicht als Hilfsmittel gelten kann, weil er mit dem Gebäude fest verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 KR 14/97 R, Juris), kann offen bleiben. Angesichts der Rechtslage kann der Senat ebenfalls offen lassen, ob es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt und ob der Kläger diesen angesichts des Zusammenlebens mit seiner Mutter vielleicht nicht benötigt. Aus allen diesen Gründen könnte die Klage nur zusätzlich unbegründet sein.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R6242


Informationsstand: 08.08.2014