Orientierungssatz:
1. Der Versicherte ist berechtigt, sich die Sachleistung selbst zu beschaffen und vom Versicherungsträger Kostenerstattung zu verlangen, wenn der Versicherungsträger die Sachleistung rechtswidrig verweigert hat ( vergleiche BSG vom 14.12. 1982 8 RK 23/ 81 = SozR 2200 § 182 Nr 86).
2. Eine Lichtschutzpergola, die wegen einer Stoffwechselerkrankung vor Sonnen- und Lichteinwirkung schützen soll, ist kein von den Trägern der sozialen Krankenversicherung zu gewährendes Heil- oder Hilfsmittel.
3. Die behindertengerechte Ausstattung und Erhaltung der Wohnung ist kein sonstiges Hilfsmittel, so daß nicht die Träger der Krankenversicherung, sondern allein die Sozialhilfeträger zuständig sind.
Sonstiger Orientierungssatz:
Begriff "Hilfsmittel" iS des § 182b RVO (Lichtschutz-Pergola):
1. Zu den anderen Hilfsmitteln iS des § 182b RVO gehört nicht die behindertengerechte Ausstattung und Erhaltung der Wohnung.