Urteil
Anspruch gegen die Krankenkasse auf einen höhenverstellbaren Therapiestuhl

Gericht:

SG Mannheim


Aktenzeichen:

S 11 KR 3029/17


Urteil vom:

23.02.2018


Pressemitteilung:

(des SG Mannheim vom 07.08.2018)

Der 1943 geborene Kläger ist halbseitig gelähmt. Er hat von seiner Krankenkasse unter anderem einen Leichtrollstuhl und einem Elektrorollstuhl bekommen. Seinen Antrag auf einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl lehnte seine Krankenkasse mit der Begründung ab, ein solcher sei nicht notwendig. Der Kläger wandte ein, er benötige den Therapie- und Arbeitsstuhl vor allem zur Nahrungszubereitung in seiner Küche, da er mit seinem Rollstuhl die Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Die Krankenkasse fand es zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren. Das Sozialgericht Mannheim gab dem Kläger Recht. Der Kläger benötige den Arbeits- und Therapiestuhl, wovon sich das Gericht nach Durchführung eines Beweisaufnahmetermins in der Wohnung des Klägers habe überzeugen können. Denn mit seinem Leichtrollstuhl könne er sich nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen. Er sei auch nur mit dem Therapie- und Arbeitsstuhl in der Lage, sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Darüber hinaus könne er sich nur mit einem solchen Stuhl selbst Mahlzeiten zubereiten. Ohne dieses Hilfsmittel sei das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens nicht gewährleistet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgericht Mannheim

Referenznummer:

R/R7882


Informationsstand: 06.09.2018