Leitsatz:
1. Ein Arthrodesenstuhl, der nicht der therapeutischen Einflußnahme, sondern im Rahmen des Möglichen dem Ausgleich eines körperlichen Mangels dient, zählt zu den Hilfsmitteln iS des RVO § 187 Nr 3.
2. Verschafft ein solches Hilfsmittel (Arthrodesenstuhl) der nicht mehr erwerbstätigen Ehefrau eines Versicherten überhaupt erst die Möglichkeit, sich noch im eigenen Haushalt zu betätigen und darüber hinaus am familiären und allgemeinen gesellschaftlichen Leben in einem ihrem Leidenszustand entsprechenden Umfang teilzunehmen, so hat der Versicherte Anspruch auf den satzungsmäßigen Zuschuß für die Anschaffung des Arthrodesenstuhls (RVO § 205 Abs 1).
Fundstelle:
Breith 1975, 7-10 (LT1-2)