Urteil
Arthrodesenstuhl als Hilfsmittel

Gericht:

LSG Essen 15. Senat


Aktenzeichen:

L 15 Kn 5/73


Urteil vom:

29.01.1974


Grundlage:

  • RVO § 187 Nr 3 Fassung 1924-12-15 |
  • RVO § 205 Abs 1 |
  • RKG § 20

Leitsatz:

1. Ein Arthrodesenstuhl, der nicht der therapeutischen Einflußnahme, sondern im Rahmen des Möglichen dem Ausgleich eines körperlichen Mangels dient, zählt zu den Hilfsmitteln iS des RVO § 187 Nr 3.

2. Verschafft ein solches Hilfsmittel (Arthrodesenstuhl) der nicht mehr erwerbstätigen Ehefrau eines Versicherten überhaupt erst die Möglichkeit, sich noch im eigenen Haushalt zu betätigen und darüber hinaus am familiären und allgemeinen gesellschaftlichen Leben in einem ihrem Leidenszustand entsprechenden Umfang teilzunehmen, so hat der Versicherte Anspruch auf den satzungsmäßigen Zuschuß für die Anschaffung des Arthrodesenstuhls (RVO § 205 Abs 1).

Fundstelle:

Breith 1975, 7-10 (LT1-2)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE005200003


Informationsstand: 01.03.1993