Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für einen erworbenen Schreibtisch-Drehsessel in Höhe von 2.329,90 DM.
Die 1952 geborene Klägerin ist Hotelkauffrau. Nach Erlangung der Hochschulreife im zweiten Bildungsweg studierte sie zunächst Medizin, nunmehr Psychologie. Sie ist als Studentin bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten -- KVdS -- pflichtversichert.
Sie leidet unter HWS/LWS Beschwerden. Zur Linderung dieser Beschwerden erwarb sie im Mai 1996 einen ergonomisch entwickelten Schreibtischstuhl zu einem Preis von 2.329,90 DM.
Mit Schreiben vom 19. November 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenerstattung für die Anschaffung dieses Schreibtischstuhls unter Beifügung der Rechnung der Firma T und S
GmbH & Co
KG vom 24. Mai 1996. Mit Bescheiden vom 22. November 1996 und 2. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Schreibtischstuhl um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, weil ein solcher ebenfalls vom Gesunden genutzt werde. Dadurch, dass bei der Konstruktion des Drehstuhls ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien, werde dieser Drehstuhl keineswegs zu einem Hilfsmittel. Es handele sich lediglich um eine komfortablere Ausstattung, die im Falle der Klägerin geeignet sei, Rückenbeschwerden zu lindern oder zu vermeiden. Außerdem handele es sich bei diesem Drehstuhl unter Berücksichtigung der Verwendung im Rahmen ihres Studiums um eine technische Hilfe im Rahmen der beruflichen Eingliederung, für die sie, die Beklagte, nicht zuständig sei. Leistungen zu Ausbildungs- und Arbeitsförderungen oblägen den Ämtern für Ausbildungsförderung und den Arbeitsämtern, die Rentenversicherung würde nach den für sie geltenden Vorschriften berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gewähren.
Gegen den ihr am 6. September 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Seit vielen Jahren leide sie an Beschwerden im Lenden- und Halswirbelsäulenbereich, so dass sie bereits zahlreiche Massagen habe in Anspruch nehmen müssen. Auch habe sie mit täglicher Gymnastik und regelmäßigem Schwimmen versucht, diesen Beschwerden zu begegnen. Gleichwohl sei es im Januar 1996 zu einer akuten Schmerzattacke in der LWS-Region gekommen. Dieser Vorfall habe sie veranlasst, nach einem für ihren Rücken geeigneten Schreibtischstuhl Ausschau zu halten, weil sie bedingt durch ihr Studium sehr viel Zeit am Schreibtisch verbringen müsse. Einen solchen habe sie mit dem gekauften Modell gefunden.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 13. Mai 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Schreibtischstuhls durch die Beklagte, weil derartige Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht Inhalt der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Ein Stuhl der hier fraglichen Art werde schon gar nicht speziell für Kranke oder Behinderte hergestellt.
Gegen dieses am 15. Mai 1998 abgesandte Urteil hat die Klägerin am 25. Mai 1998 Berufung beim Sozialgericht Oldenburg eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Wegen ihrer schmerzhaften Beschwerden insbesondere im Lendenwirbelsäulenbereich sei sie gezwungen gewesen, einen Spezialstuhl mit Lumbalteil zu kaufen, der ihr schmerzfreies bzw schmerzarmes Sitzen über einen längeren Zeitraum ermögliche, weil sie wegen ihres Studiums gezwungen sei, häufig am Schreibtisch zu sitzen. Es habe sich hierbei um eine Maßnahme zur Rehabilitation gehandelt. Ausweislich der Bescheinigung ihres behandelnden Arztes für Orthopädie
Dr. St vom 19. August 1998 sei ihre Versorgung mit einem Schreibtischstuhl mit Lumbal-Stützteil dringend erforderlich gewesen. Am 19. Januar 1996 habe sie wegen einer äußerst heftigen Schmerzattacke in der LWS-Region sogar den Notarzt rufen müssen, der eine akute Lumbalgie bescheinigt habe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1998 und die
Bescheide der Beklagten vom 22. November und 2. Dezember 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1997 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für den von ihr selbst
angeschafften Schreibtisch-Drehsessel mit Lumbalteil in Höhe von
2.329,90 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt: Bei dem beantragten Schreibtischstuhl handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so dass es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel handele und sie hierfür nicht leistungszuständig sei.
Im Termin vom 31. August 1998 ist mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage durch den Berichterstatter erörtert worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz --
SGG -- hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die gem § 151 Abs 1
SGG form- und fristgerecht und gem § 143 f statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 22. November und 2. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1997 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den ergonomisch gestalteten Schreibtisch-Drehsessel.
Nach § 13 Abs 1 Fünftes Sozialgesetzbuch -- SGV V -- in der Fasssung des Gesundheitsstrukturgesetzes -- GSG -- vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2266) darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs 2
SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es dieses Buch vorsieht. Gemäß § 13 Abs 3
SGB V hat die Krankenkasse die Kosten in entstandener Höhe für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch Kosten entstanden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin nicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Beschaffung des Schreibtisch-Drehsessels nicht um eine unaufschiebbare Leistung. Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muß (Noftz in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung -- Stand: Juli 1998, § 13 Rdnr 17). Das trifft insbesondere bei den Notfällen im Sinne des § 76 Abs 1 Satz 2
SGB V zu, d.h., wenn der Versicherte in seinem Gesundheitszustand unmittelbar bedroht und Eile geboten ist (Höfler in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand: Januar 1998, § 13 Rdnr 8; Mengert in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II
SGB V, 19. Aufl, § 13 Rdnr 29) oder wenn der übliche Beschaffungsweg für den Versicherten mit medizinischen Risiken verbunden ist, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit oder die Besserung des Gesundheitszustandes gefährden könnten und er deshalb für den Versicherten nicht zumutbar ist (BSGE 77, 227, 233; BSGE 46, 179, 182). Neben Notfällen, insbesondere dringender Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt oder die Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus (
BSG -- SozR 3-2500 § 13 Nr 11) kommen auch andere, etwa durch Systemstörungen, Versorgungslücken oder höhere Gewalt hervorgerufene dringende Bedarfslagen in Frage (Höfler aaO; Wagner in Krauskopff,
SGB V, § 13 Rdnr 25).
Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht erkennbar, dass ein Notfall oder eine andere dringende Bedarfssituation, die ein weiteres Zuwarten unzumutbar gemacht hätte, vorgelegen haben. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Januar 1996 eine akute Schmerzattacke im Bereich der LWS erlitten hatte, die die Hinzuziehung eines Notarztes erforderlich gemacht hatte, führt keinesfalls dazu, dass die Leistung sofort und ohne zeitlichen Aufschub erbracht werden musste. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anschaffung des Schreibtischstuhls zum damaligen Zeitpunkt -- etwa aus medizinischen Gründen -- zwingend erforderlich war und nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte hätte aufgeschoben werden können. Im übrigen hat die Klägerin sich diesen Schreibtischstuhl nach der Schmerzattacke im Januar 1996 erst im Mai 1996 angeschafft, so dass aus diesem zeitlichen Ablauf bereits geschlossen werden kann und muss, dass die Leistung nicht sofort und ohne zeitlichen Aufschub hätte erbracht werden müssen. Auch hätte die Klägerin hinreichend Gelegenheit gehabt, nach der Schmerzattacke im Januar 1996 bis zur Anschafffung des Schreibtischstuhls durch eine entsprechende Antragstellung bei der Beklagten auf Versorgung mit einem solchen Drehstuhl das Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Kostenerstattung des selbstbeschafften Schreibtisch-
Drehsessels gemäß § 13 Abs 3 2. Alternative
SGB V.
Danach sind dem Versicherten Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zu erstatten, wenn sie dadurch entstanden sind, dass die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand der rechtswidrigen Ablehnung und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) muss ein Kausalzusammenhang bestehen, ohne den die Bedingung des § 13 Abs 1
SGB V für eine Ausnahme vom Sachleistungsgrundsatz nicht erfüllt ist. Das bedeutet, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, nur zu ersetzen sind, wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung vorher abgelehnt hatte; ein Kausalzusammenhang und damit eine Kostenerstattung scheiden aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung ausserhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges selbst besorgt, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten (vgl Urteil des Bundessozialgerichts --
BSG -- vom 15. April 1997 -- 1 BK 31/96 --; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt Urteile vom 17. Juni 1998 -- L 4 KR 82/95 -- und vom 26. August 1998 -- L 4 KN 1/97 KR --).
Vorliegend hat die Klägerin ihren schriftlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schreibtischstuhl erst mit Schreiben vom 19. November 1996 bei der Beklagten gestellt. Ausweislich ihres eigenen Vortrages und der Rechnung der Firma T und S vom 24. Mai 1996 hatte die Klägerin sich den streitigen Schreibtischstuhl bereits im Mai 1996 angeschafft. Damit hat die Klägerin den Schreibtischstuhl erworben, ohne einen entsprechenden Antrag auf Versorgung bei der Beklagten gestellt und ohne die Entscheidung der Beklagten abgewartet zu haben. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs 3
SGB V liegen damit nicht vor.
Der Anspruch auf Kostenerstattung der Klägerin scheitert schließlich daran, dass es sich bei dem Schreibtischsessel nicht um ein Hilfsmittel handelt, das die Bekl an ihre Versicherten nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und 6 sowie § 33 Abs 1
SGB V zu erbringen hat.
Nach § 33 Abs 1
SGB V umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln nur solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4
SGB V ausgeschlossen sind.
Ein Hilfsmittel muss für die Lebensführung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse bestimmt und notwendig sein. Dazu gehören nicht nur Gesunderhaltung, geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger umfasst vielmehr auch Hilfsmittel zum Ausgleich eines Funktionsdefizites im beruflichen Bereich, allerdings nur dann, wenn sie zur Ausübung einer sinnvollen Tätigkeit überhaupt notwendig sind. Allein für die behindertengerechte Ausgestaltung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kommen Leistungen der Krankenkassen dagegen nicht in Betracht; die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt jedenfalls voraus, dass das Hilfsmittel nicht nur für den Beruf, sondern zugleich auch immer für andere Bereiche, zB dem privaten und dabei zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse, erforderlich ist (vgl
BSG Urteil vom 26.07.1994 -- 11 RAR 115/93 -- in SozR 3-4100 § 56 AfG Nr 15 mwN). Ein Schreibtischstuhl mit ergonomischer Ausgestaltung, den eine Studentin benötigt, um ihr Studium durchzuführen und um am Schreibtisch zu arbeiten und zu lernen, ist kein medizinisches Hilfsmittel, weil es nicht der Befriedigung von elementaren Grundbedürfnissen, sondern ausschließlich für Verrichtungen im Tätigkeitsbereich eines bestimmten Berufes bzw der Berufsausbildung dient. Die Lieferung eines solchen Stuhles ist vielmehr eine Maßnahme der beruflichen Eingliederung, die nicht die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse begründet.
Letztlich scheitert der Anspruch der Klägerin auch daran, dass es sich bei diesem Schreibtischstuhl um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Darunter fallen die Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, d.h. üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (vgl
BSG Urteil vom 8. Juni 1994 -- 3/1 RK 13/93 -- in SozR 3-
2500 § 33
SGB V Nr 7). Ein Schreibtischstuhl ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen oder durch eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird. Dies ist lediglich anders, wenn die behindertengerechte Veränderung nach Art und Ausmaß so umfassend ist, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden kann. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Behinderten bzw Kranken Verwendung findet oder ob er auch von Nichtbehinderten bzw Gesunden benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann (vgl
BSG Urteil vom 25. Januar 1995 -- 3/1 RK 63/93 -- in SozR 3-2500 § 33
SGB V Nr 13).
Dies ist bei dem von der Klägerin angeschafften Schreibtischstuhl der Fall. Zwar handelt es sich vorliegend um einen nach ergonomischen Gesichtspunkten entwickelten Schreibtischstuhl mit Lumbalteil. Ein solcher Schreibtischstuhl zählt zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens; denn er wird auch von gesunden Menschen benutzt, die ihn als Schreibtischstuhl zur Entlastung der Lendenwirbelsäule im Falle ständiger Schreibtischarbeit im Sitzen verwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 Nr 1 und 2
SGG haben nicht vorgelegen.