Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Sitz- und Stehhilfe zum Preis von 222,74 Euro.
Die ... 1940 geborene und jetzt 62-jährige Klägerin leidet an einer Muskelschwäche und Arthrosen in beiden Kniegelenken. Seit 1992 war sie in Pflegestufe I, nunmehr ist sie aufgrund des Pflegegutachtens vom 06.11. 2002 in Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (
SGB XI) eingestuft worden. Ihre Krankheit führt dazu, dass sie erhebliche Probleme hat, vom normalen Stuhl aufzustehen, besonders wenn sie am Tisch sitzt. Sie muss sich mit den Armen mühsam hochstützen, was nur über das Aufstützen auf der Tischplatte möglich ist.
Am 18.02.2002 verordnete die Gemeinschaftspraxis S/
Dr. Z, Ärzte für Orthopädie, der Klägerin eine Sitz- und Stehhilfe 6024, variabel.
Am 25.02.2002 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Verordnung und eines Kostenvoranschlages des Sanitätshauses K vom 21.02.2002, worin die Kosten für die Sitz- und Stehhilfe auf 222,72 Euro beziffert wurden, bei der Beklagten diese.
Mit Bescheid vom 26.02.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich bei der Sitz- und Stehhilfe nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handele, da das Hilfsmittel nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Eine Kostenübernahme sei daher nicht möglich.
Hiergegen legte die Klägerin am 11.03.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie benötige den Stuhl dringend als erhöhte Sitzhilfe und insbesondere als Aufstehhilfe. Nur durch den erhöhten Sitz und die seitlichen Stützholme könne sie noch vom Sitzen zum Stehen kommen. Dies brauche sie dringend am Tisch bei Einnahmen der Mahlzeit und Verrichtung von kleinen Tätigkeiten, Essensvorbereitung, Schreiben
usw. Sie benötige auch seit Jahren einen erhöhten Toilettenaufsatz mit Seitenstützen. Dieser sei ihr von der Beklagten damals genehmigt worden. Sie verstehe nicht, warum nicht das Gleiche am Tisch gelten solle. Mit Schreiben vom 04.05.2002 wies sie darauf hin, durch die Verzögerungen habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Durch das mühsame Hochstützen mit den Armen auf den Tisch oder Stuhllehnen beim Aufstehen habe sie jetzt eine äußerst schmerzhafte Sehnenscheidenentzündung im Arm und Ellenbogen bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid führte sie
u. a. aus, Sitz- und Stehhilfen würden, auch wenn sie besonders gestaltet seien, nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen konzipiert oder hergestellt werden. Sie seien vielmehr in jedem Fachgeschäft zu erhalten und würden entsprechend allgemein im täglichen Leben verwendet werden. Hierbei sei es unerheblich, dass im Fall der Klägerin die Sitz- und Stehhilfe aufgrund ihrer Muskelschwäche angeschafft werden solle oder speziell gestaltet sei. Es handele sich bei Sitz- und Stehhilfen um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Kosten könnten hierfür nicht übernommen werden. Die Anschaffung von geeigneten Sitz- und Stehhilfen seien der eigenverantwortlichen Gesundheitsfürsorge zuzuordnen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Solidarität in Eigenverantwortung gemeinsam die tragenden Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung seien (§ 1
SGB V).
Hiergegen hat die Klägerin am 08.07.2002 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, bei der Sitz- und Stehhilfe handele es sich um ein orthopädisches Hilfsmittel im Sinne der Vorschrift des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V, da durch die spezielle Höhenverstellbarkeit der Sitzfläche sowie beiden Armstützen der Bewegungsapparat entlastet und es der Klägerin erst so ermöglicht werde, eigenständig und ohne fremde Hilfe aufzustehen. Es handele sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die hier strittige Sitz- und Stehhilfe werde nicht im allgemeinen Handel angeboten und werde auch im Übrigen nicht von einer Vielzahl von Personen als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens benutzt. Es möge zwar zutreffen, dass ein gewöhnlicher Stuhl einen solchen Gegenstand des täglichen Lebens darstelle, jedoch nicht die hier strittige Sitz- und Stehhilfe. Es handele sich um ein orthopädisches Hilfsmittel zur Kompensation von krankheitsbedingter Muskelschwäche, das ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Verschreibung nur in besonderen Sanitätsfachgeschäften erhältlich sei. Allenfalls handele es sich um einen Gegenstand mit Doppelfunktion, worauf sich die Beklagte aber nicht berufe. Bei der Pflegebegutachtung sei nicht mehr ausdrücklich auf den Antrag für eine variable Sitz- und Stehhilfe hingewiesen worden. Sie könne jetzt nicht mehr von einem normalen Stuhl mit normaler Höhe ohne Seitenstützen aufstehen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2002 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Sitz- und Stehhilfe
Nr. 6024, variabel der Firma O zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den gesamten Akteninhalt ihrer Verwaltungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, sie bestreite nicht den Gesundheitszustand der Klägerin. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sei ihr bekannt. Nur sei es nicht ihre Aufgabe, allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zur Verfügung zu stellen. Auch im Pflegegutachten würden keine Empfehlungen an die Pflegekasse zur Hilfsmittel-/Pflegehilfsmittelversorgung gegeben werden.
Auf Anfrage hat die Kammer Auskunft vom Sanitätshaus K unter Datum vom 25.11.2002 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 26.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2002 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung mit der Sitz- und Stehhilfe
Nr. 6024 der Firma O zu einem Preis von 222,74 Euro.
Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (
vgl. § 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Krankenversicherung --
SGB V)
u. a. Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt (§ 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind
(z. B. Brillen, Hörgeräte). Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird (
vgl. BSG, Urteile vom 16.09.1999 --
B 3 KR 9/98 R -- (Tandem), --
B 3 KR 8/98 R -- ( Rollstuhl-Bike) und
B 3 KR 1/99 R -- ( Luftreinigungsgerät)).
Bei der von der Klägerin begehrten Sitz- und Stehhilfe 6024, variabel handelt es sich um ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung und nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Bei der Sitz- und Stehhilfe handelt es sich um einen besonderen Stuhl, der in der Höhe verstellbar ist. Er ist mit Armlehnen und einer Rückenlehne ausgestattet. Die Höhe des Stuhls kann auf eine Höhe von 85 bis 100
cm eingestellt werden. Der Stuhl ist auch in der Länge und in der Breite variabel. Die Armlehnenhöhe kann auf 73 bis 87
cm eingestellt werden. Die variable Sitzhöhe kann so auf 58 bis 73
cm eingestellt werden. Auch können die Armlehnen jeweils um 6
cm stufenlos nach außen verstellt werden. Die Rückenlehne lässt sich um 5
cm stufenlos nach hinten verschieben. Dadurch wird eine größere Anpassungsmöglichkeit an die individuellen Sitzerfordernisse des Benutzers erreicht.Hieraus wird für die Kammer ersichtlich, dass diese Sitz- und Stehhilfe für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist. Aufgrund der Einstellmöglichkeiten, die aufgrund ihrer Verankerung insbesondere eine sichere Sitzposition gewährleisten sollen, wird diese Sitzhilfe überwiegend von kranken und behinderten Menschen benutzt. Soweit die Beklagte durch ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass auch solche Sitz- und Stehhilfen in anderen Bereichen verwendet werden, so
z. B. auch von gesunden Menschen zum Bügeln, so handelt es sich hierbei um eine wesentlich andere Bauart. Die Vertreterin des Beklagten hat selbst eingeräumt, dass solche Hilfen
z. B. regelmäßig ohne Armlehnen geliefert werden. Die von der Klägerin begehrte Sitz- und Stehhilfe garantiert auch durch ihre Bauart eine wesentlich sichere Sitzposition, die sie gerade aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin oder anderer Behinderter notwendig ist. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch ergänzend darauf hingewiesen, die Höhenverstellbarkeit sei auch deshalb notwendig, damit die Klägerin sich auch noch an den Tisch zum Essen setzen könne. Die begehrte Sitz- und Stehhilfe garantiere dann, dass auch die Füße noch unter den Tisch gelangen können.
Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.08.2001 --
B 3 P 13/00 R -- hingewiesen hat, so sieht sich die Kammer hierdurch in ihrem Urteil bestätigt. Zum einen stellt das Bundessozialgericht darin nochmals klar, dass das Aufstehenkönnen zu den "allgemeinen Grundbedürfnissen" gehört. Insbesondere aber handelte es sich bei dem dort von der Klägerin begehrten elektrisch verstellbaren Aufsteh- und Liegesessel, einem sogenannten Fernsehsessel, um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil dieser schon von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht sei. Dem gegenüber ist die von der Klägerin begehrte Sitz- und Stehhilfe, wie bereits ausgeführt, für Gesunde wenig tauglich, da sie auf leichter handhabbare und mobilere Sitz- und Stehhilfen zurückgreifen werden. Diese Unterschiede in Konzeption und Bauart sind aber wesentlich dafür, dass es sich vorliegend um ein Hilfsmittel im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen handelt.
Nach allem war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz --
SGG --. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 144
SGG nicht vorliegen.