Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3
VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 -
BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Der Kläger will geklärt wissen, "ob bei der gesetzlich geregelten, generellen Kostentragungspflicht des Schulträgers für die sächliche Ausstattung der Schule das Land aufgrund des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips verpflichtet ist, die Kosten einer besonderen, an die Konstitution des Landesbediensteten angepassten sächlichen Ausstattung zu tragen". Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der beklagte Schulträger sei nicht gehalten, eine durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit eines einzelnen Lehrers bedingte Sonderausstattung (hier: bandscheibengerechter Schreibtischstuhl) zu beschaffen; ein diesbezüglicher Anspruch des Beamten lasse sich nur aus der in § 98 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg -
LBG - normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten und richte sich nur gegen diesen.
Die Beschwerde meint, die von ihr formulierte Frage betreffe revisibles Recht, da die vorliegende Klage eine solche aus dem Beamtenverhältnis (§ 127
Nr. 2 BRRG) sei, sodass die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die umstrittene Auslegung des § 98
LBG durch das Berufungsgericht ist nicht gemäß § 127 BRRG revisibel. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger selbst Beamter ist. Wesentlich für ihre Anwendung ist aber, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Urteile vom 8. April 1976 -
BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 (304) [BVerwG 08.04.1976 - II C 15/74] = Buchholz 232 § 90 BBG
Nr. 20, vom 24. Juni 1982 -
BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 (41) [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81] = Buchholz 232 § 61 BBG
Nr. 4 und vom 22. Februar 1996 -
BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 (283) [BVerwG 22.02.1996 - 2 C 12/94] = Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG
Nr. 4). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine derartige Klage aus dem Beamtenverhältnis, sondern um einen klageweise geltend gemachten Erstattungs-
bzw. Aufwendungsersatzanspruch im Verhältnis zweier Hoheitsträger, der lediglich eine Vorfrage beamtenrechtlicher Art aufwirft. Fragen des Landesrechts, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 127
Nr. 2 BRRG irrevisibel sind, können die Zulassung der Revision nach § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO auch dann nicht rechtfertigen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben; denn sie sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 3 GKG.