1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2006 verurteilt, den Kläger mit einem weiteren Therapiestuhl des Typs "Puntu Blu" zu versorgen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Streitig ist die Versorgung mit einem zweiten Therapiestuhl.
Der am ... 2002 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Zum Ausgleich einer Behinderung ist er seit September 2005 mit einem Therapiestuhl "Puntu Blu" versorgt.
Am 11.7.2006 verordnete ihm der behandelnde Facharzt für Kinderheilkunde
Dr. W. einen weiteren Therapiestuhl. Nach einem Voranschlag der Firma F. sollte der Therapiestuhl "Puntu Blu" insgesamt 3.082,03
EUR kosten.
Mit Bescheid vom 3.8.2006 lehnte die Beklagte die verordnete Leistung ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei bereits im Besitz eines vergleichbaren Hilfsmittels. Eine erneute Versorgung komme erst in Frage, wenn das vorhandene Hilfsmittel nicht mehr genutzt werden könne.
Hiergegen legte der Kläger - vertreten durch seinen Vater - am 18.8.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, der Kläger könne weder gehen noch selbständig sitzen. Aus diesem Grunde sei für ihn ein Therapiestuhl unverzichtbar. Den zweiten Therapiestuhl benötige er für den Kindergarten. Es sei nicht möglich, den in der Wohnung stehenden Therapiestuhl täglich in den Kindergarten und zurück zu transportieren: Schon jetzt sei die Mutter des Klägers durch das ständige Tragen ihres Sohnes stark belastet. Es könne ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, den Therapiestuhl - der mindestens 25
kg wiege - aus der Wohnung im ersten Obergeschoss zu dem Bus zu tragen, mit dem der Kläger in den Kindergarten fahre. Um den Therapiestuhl überhaupt heben und in den Bus laden zu können, müsste er in zwei Teile zerlegt werden. Die Erzieherinnen im Kindergarten wiederum müssten die Teile aus dem Bus laden und den Stuhl im Kindergarten zusammensetzen. Bei der Rückfahrt sei der Vorgang zu wiederholen. Dies erscheine unzumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die mehrfache Ausstattung mit einem Hilfsmittel sei nur ausnahmsweise notwendig: Zum einen, wenn ein am Körper getragenes Hilfsmittel aus hygienischen Gründen gewechselt werden müsse, zum anderen, wenn die Erstausstattung nicht ausreiche, um alle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Denn der Besuch eines Kindergartens gehöre nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Angesichts dessen überschritte die beantragte Leistung das Maß des Notwendigen.
Mit der am 15.11.2006 - durch seinen Vater - erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt ergänzend vor, ohne den beantragten Therapiestuhl könne der Kläger im Kindergarten nicht selbständig essen, nicht am Tisch sitzen und nicht am Tisch spielen. Zur umfassenden Versorgung und Förderung im Kindergarten sei er daher auf einen zweiten Therapiestuhl dringend angewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bekräftigt zur Begründung ihre Auffassung, wonach der Besuch eines Kindergartens kein allgemeines Grundbedürfnis darstelle. Es sei nicht ersichtlich, dass die überwiegende Zahl der Kinder in Deutschland im Alter zwischen drei und sechs Jahren einen Kindergarten besuche. Zudem sei der Therapiestuhl des Klägers nicht an dessen individuelle Körpermaße angepasst, sondern ein Produkt "von der Stange". Es wäre daher die Pflicht des Kindergartenträgers, ein solches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen eines Erörterungstermin am 2.7. 2007 hat das Gericht die Mutter des Klägers ergänzend angehört. Am 18.7.2007 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es durch Gerichtsbescheid zu entscheiden beabsichtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
1) Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105
Abs. 1 Satz 1
SGG). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.
2) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Versorgung mit einem weiteren Therapiestuhl des Typs "Puntu Blu",
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
a) Bei dem beantragten Therapiestuhl handelt es sich um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel. Er ist auch nicht gemäß § 34
Abs. 4
SGB V von der Versorgung ausgeschlossen.
b) Die Versorgung mit einem weiteren Therapiestuhl ist erforderlich, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen.
Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger nicht in der Lage, längere Zeit auf einem handelsüblichen Stuhl zu sitzen. Vielmehr benötigt er hierfür einen sog. Therapiestuhl, der an seine individuellen Körpermaße angepasst ist und in dem der Kläger mit einem Gurtsystem gesichert werden kann. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger nicht nur Anspruch auf einen, sondern auf zwei Therapiestühle:
Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln ist möglich, wenn nur auf diese Weise der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V erreicht werden kann ( Berstermann in: Peters , Hdb. der Krankenversicherung, § 33
Rdnr. 68). Die unter Ziff. 21 der Hilfsmittel-Richtlinien (vom 17.2.1992, zuletzt geändert am 19. 10.2004) genannten Fälle sind insoweit nicht abschließend. Vielmehr kommt auch in weiteren, nicht unter Ziff. 21 fallenden Konstellationen eine Doppelversorgung in Betracht (
vgl. z. B. BSG, SozR 3-2500 § 33
Nr. 22). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Doppel-)Versorgung der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des Versicherten dient (
BSG, SozR 4-2500 § 33
Nr. 3
Rdnr. 10).
Dies ist hier der Fall. Neben einem Therapiestuhl für zuhause benötigt der Kläger einen zweiten Therapiestuhl für den Kindergarten.
aa) Der Besuch des Kindergartens für körperbehinderte und schwer mehrfach behinderte Kinder in R.durch den Kläger stellt ein allgemeines Grundbedürfnis dar.
Zu den Grundbedürfnissen gehört
u. a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens. Anders als bei Erwachsenen lassen sich bei Kindern und Jugendlichen die Lebensbereiche nicht in Beruf, Gesellschaft und Freizeit trennen. Nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht, sondern auch die Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger ist bei ihnen Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel unverzichtbar ist, um eine Isolation des Kindes zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird (
BSG, SozR 3-2500 § 33
Nr. 46 Seite 258 f.).
So verhält es sich hier. Zwar besteht - anders als beim Schulbesuch - keine Rechtspflicht, einen Kindergarten zu besuchen. Gleichwohl machen rund 90 % der Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren von dieser Möglichkeit Gebrauch ( Wikipedia , Stichwort "Kindergarten / Rechtsanspruch", unter Hinweis auf eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom März 2006). Im Kindergarten erwerben die Kinder zum einen spielerisch erstes Grundwissen, das auf den späteren Schulbesuch vorbereitet, zum anderen - gleichsam nebenbei - soziale Kompetenz im Umgang mit einer Gruppe Gleichaltriger. Da diese Erfahrungen für die Entwicklung eines Kindes von erheblicher Bedeutung sind, dient der Besuch eines Kindergartens der Integration und damit einem Grundbedürfnis ( so auch das rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 23.4.2007, S 5 KR 5033/05).
Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Kindergarten - wie hier - speziell auf die Bedürfnisse behinderter Kinder zugeschnitten ist. In diesem Fall wird nicht nur die ( allgemeine) Integration in den Kreis Gleichaltriger gefördert, sondern darüber hinaus ein therapeutischer Ansatz verfolgt. Die Möglichkeit des behinderten Versicherten, einen Therapeuten aufzusuchen, stellt wiederum ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar (BSGE 93, 176
Rdnr. 12 f.).
bb) Der Kindergarten für körperbehinderte und schwer mehrfach behinderte Kinder in R.ist nicht (vorrangig vor der Beklagten) verpflichtet, den Kläger mit einem Therapiestuhl zu versorgen.
Zwar hat der Träger des Kindergartens den allgemein üblichen Ausstattungsstandard selbst zu gewährleisten; wird der Kindergarten ausschließlich oder überwiegend von behinderten Kindern besucht, gehören hierzu möglicherweise auch behindertengerechte Zusatzeinrichtungen. Die Versorgung des Versicherten durch den Träger des Kindergartens scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn das streitige Hilfsmittel auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kindes zugeschnitten ist (so für den Schulträger:
BSG, SozR 3-2500 § 33
Nr. 22 Seite 127 f.).
Gemessen hieran besteht keine Verpflichtung des Kindergartens für körperbehinderte und schwer mehrfach behinderte Kinder in R., Therapiestühle des Typs "Puntu Blu" für die Kinder vorzuhalten. Selbst wenn ein nicht unwesentlicher Teil der Kinder dort auf Sitzhilfen angewiesen sein sollte (so die Angabe der Mutter des Klägers im Erörterungstermin vom 2.7. 2007), dürften sich die Sitzhilfen im Hinblick auf die individuellen Beeinträchtigungen deutlich voneina nder unterscheiden; nicht in jedem Fall dürften Therapiestühle des Typs "Puntu Blu" geeignet sein. Angesichts dessen gehört dieser Therapiestuhl auch bei behinderten Kindern nicht zum "Ausstattungsstandard".
cc) Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit, seinen ( häuslichen) Therapiestuhl täglich in den Kindergarten und zurück zu transportieren.
Zwar schlösse eine solche Möglichkeit einen Anspruch auf eine doppelte Versorgung aus (
vgl. BSG,
a. a. O., Seite 130).
Im vorliegenden Fall setzte ein solcher Transport aber
u. a. voraus, dass die Mutter des Klägers den Therapiestuhl täglich von der Wohnung im 1. Obergeschoss zum Bus (und abends zurück) trägt. Es besteht kein genereller Vorrang familiärer Hilfe gegenüber Versicherungsansprüchen (
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 16 Seite 76;
Nr. 18 Seite 93) ; allenfalls zumutbare kleinere Hilfeleistungen können von den Angehörigen erwartet werden ( Höfler in: KassKomm ,
§ 33 SGB V Rdnr. 18c) . Die Grenze der Zumutbarkeit würde hier überschritten. Denn wie sich aus dem Attest des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin U. vom 17.8. 2006 ergibt, ist es der Mutter des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, täglich den Therapiestuhl zu tragen; vom hohen Gewicht und Umfang des streitigen Stuhls hat sich das Gericht im Erörterungstermin vom 2. 7. 2007 selbst ein Bild machen können.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Transportunternehmen überhaupt bereit wäre, den Therapiestuhl täglich mitzunehmen. Eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger gegenüber dem Transportunternehmen ein subjektives Recht auf Mitnahme gäbe, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten benannt.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.