Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, ein behindertes 2-jähriges Kind mit einem zusätzlichen Zimmerfahrgestell mit Sitzschale zu versorgen, damit dieses den Schulkindergarten besuchen kann.
Das 2-jährige Kind erlitt bei seiner Geburt im Juni 2007 einen Hirnschaden. Er ist nicht in der Lage, frei zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Seine Krankenkasse stellte ihm deshalb u.a. ein Zimmerfahrgestell mit individuell angepasster Sitzschale zur Verfügung. Im Dezember 2009 genehmigte das Schulamt wegen der Förderbedürftigkeit des Kindes dessen Besuch im Kindergarten einer Körperbehindertenschule. So wurde es bereits mit knapp zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen. Allerdings konnte das vorhandene und von ihm weiterhin benötigte Zimmerfahrgerüst wegen seiner Größe (ebenso wenig wie die dazugehörige Sitzschale) nicht täglich vom Fahrdienst in den Kindergarten transportiert werden. Die Eltern des Zweijährigen - die seinerzeit nur von BaföG und Elterngeld lebten - beantragten daher bei der Krankenkasse ein zweites Zimmerfahrgestell. Diese sah sich hierfür nicht zuständig und leitete den Antrag an das Sozialamt des Landkreises weiter. Der Landkreis bezahlte das weitere Zimmerfahrgestell mit Sitzschale für den Kindergartenbesuch und verlangte von der Krankenkasse die Kosten in Höhe von 5.500 Euro erstattet, weil er davon ausging, dass eigentlich diese hätte zahlen müssen. Die Krankenkasse weigerte sich aber unter Berufung auf Urteile des BSG (u.a. Urt. v. 03.11.2011 - B 3 KR 13/10 R), weil das Kind den Schulkindergarten im fraglichen Zeitraum bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht habe; erst danach könne aber auf die Schulfähigkeit hingewirkt werden.
Das SG Heilbronn hat der Klage des Landkreises stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Krankenkasse das Zimmerfahrgerüst für den Schulkindergarten zur Verfügung stellen müssen; sie habe den Antrag der Eltern zu Unrecht an das Sozialamt weiter geleitet. Denn das Kind sei behinderungsbedingt bereits mit zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen worden, um eine möglichst frühzeitige sonderpädagogische Förderung und den anschließenden (Sonder-) Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne zweites Zimmerfahrgerüst nebst Sitzschale hätte es den Schulkindergarten aber nicht besuchen können.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.