Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90
Abs. 2 FGO), ist unbegründet. Der Beklagte hat die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Fernsehgerätes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt.
1. Gemäß § 33
Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33
Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (
vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 29. September 1989, III R 129/86, BStBl II 1990, 418).
2. Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgeräts können nicht i.d. Sinne als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehört zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für seine Anschaffung rechnen deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich bei dem im Streitfall erworbenen Fernseher um ein besonders kontraststarkes Modell handeln soll. Denn wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, stellen besonders kontraststarke Fernseher keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten dar. Vielmehr ist die Kontraststärke ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes.
Eine außergewöhnliche Belastung i.
S. von § 33
Abs. 1 EStG stellen die streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht deshalb dar, weil sie - wie der Kläger behauptet - infolge der Sehkrafteinschränkung seiner Ehefrau notwendig wurden. Dies mag für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger durch die Anschaffung des Fernsehgerätes keine größere Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (
vgl. z.B. auch BFH, Urteil vom 21. August 1974, VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 zu mit Rücksicht auf eine krankheitsbedingte Behinderung der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommenen Aufwendungen für die Anschaffung, Installation und den Betrieb einer Geschirrspülmaschine).
3. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen außerdem zu Recht deshalb nicht berücksichtigt, weil der Kläger für seine Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hat.
Von einer Belastung i.
S. von § 33 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung solcher Gegenstände verwendet werden, die von bleibendem oder zumindest länger andauerndem Wert und Nutzen sind und demnach einen in einer gewissen Marktfähigkeit zum Ausdruck kommenden Verkehrswert besitzen (
vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1991, III R 74/87, BStBl II 1992, 290). Dies gilt auch für Gegenstände, die unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, wenn sie nicht auf die speziellen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind, sondern auch für andere Personen von Wert sein können (
vgl. z.B. BFH, Urteil vom 04. März 1983, VI R 189/79, BStBl II 1983, 378).
So liegen die Dinge hier. Bei dem angeschafften Fernseher handelt es sich - anders als
z.B. bei einer Brille oder einer Prothese - um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist.
Soweit der BFH von der Anwendung der sog. Gegenwertlehre beim Verlust von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses (
z.B. Brand) oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wohnens unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands abgesehen und eine Belastung i.
S. von § 33
Abs. 1 EStG angenommen hat, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (
vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2002, III R 52/99, BStBl II 2002, 592), liegen die Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Denn die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau des Klägers stellt kein unabwendbares Ereignis i.d. Sinne dar. Im Übrigen hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermögensverlust entstanden sein könnte.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen stehen auch - anders als
z.B. Aufwendungen für den Bau einer Rollstuhlrampe in einem Einfamilienhaus wegen einer Gehbehinderung des Steuerpflichtigen - nicht so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt (
vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009,
VI R 7/09, BStBl II 2010, 304). Vielmehr liegt es auch unter den im Streitfall gegebenen Umständen noch in der Entscheidungsfreiheit des Steuerpflichtigen, sich ein (neues) Fernsehgerät anzuschaffen oder von dieser - nicht existenznotwendigen - Anschaffung abzusehen.
4. Ob das beklagte Finanzamt als Nachweis der medizinischen Indikation der Anschaffung des Fernsehgeräts zu Recht die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests verlangt hat - im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (
vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503) könnten hieran Zweifel bestehen - bedarf keiner näheren Prüfung. Denn die Klage konnte schon aus den unter Ziff. 2 und 3 dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.