Urteil
Förderung mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe für die behinderungsbedingten Kosten einer Umbaumaßnahme im Rahmen der Barrierefreiheit

Gericht:

VG Saarlouis


Aktenzeichen:

3 K 1015/14


Urteil vom:

29.05.2015


Leitsätze:

Zur Ermessensentscheidung einer Forderung für die behinderungsgerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2013 die Förderung mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe für die behinderungsbedingten Kosten einer Umbaumaßnahme im Rahmen der Barrierefreiheit (Elektrifizierung einer Flurtür) in Höhe von 24.013,00 EUR für einen bei ihr beschäftigten schwerbehinderten Beamten. Zur Begründung führte die Klägerin aus, es handele sich um die Elektrifizierung einer Flurtür zwischen Treppenhaus und Foyer im Objekt Mecklenburgring in Saarbrücken. Die betreffende Tür sei bislang immer offengehalten worden. Bei einer Begehung des BAD habe sich ergeben, dass durch die offene Tür eine Zugluftsituation entstehe, wodurch die Mitarbeiter des Empfanges gefährdet würden. Da der schwerbehinderte Mitarbeiter die Tür nicht selbst öffnen könne, sei eine Automatisierung erforderlich.

Der technische Beratungsdienst der Beklagten stellte am 05.11.2013 nach Aktenlage fest, dass die vorgesehene Maßnahme technisch sinnvoll und behinderungsbedingt notwendig sei, wobei die Maßnahme aber in erster Linie die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung umsetze und die unmittelbar behinderungsbedingt notwendige Maßnahme nur der Türöffnungsantrieb sei (Kosten hierfür ca. 3.500,00 EUR).

Mit Bescheid vom 20.02.2014 gewährte die Beklagte zur Elektrifizierung der Flurtür einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 1.750,00 EUR als Hilfe zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 77 Abs. 5, 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB IX i.V.m. §§ 14, 17, 18 und 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV. Zur Begründung wird ausgeführt, die beantragte Maßnahme diene der Umsetzung der Arbeitgeberpflichten, wie sie §§ 3, 4 ArbSchG sowie § 3 a Arbeitsstättenverordnung fordere. Insbesondere diese Tatsache und der Umstand, dass die Klägerin ihre Pflichtquote nach §§ 74-76 SGB IX nicht erfülle, führe dazu, dass ein Zuschuss in Höhe von maximal 50% der Kosten für den unmittelbar behinderungsbedingt notwendigen Türöffnungsantrieb, die mit 3.500 EUR zu bemessen seien, angemessen sei.

Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2014 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, eine Umrüstung der Flurtür sei ohne ihren kompletten Austausch nicht möglich, da die Türanlage sonst ihre Zulassung verliere. Die durch die Umrüstung der Tür entstehenden Kosten seien rein behinderungsbedingt und entstünden ihr durch die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.05.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014, der Klägerin am 08.07.2014 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 07.08.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, aus Gründen des Brandschutzes sei die Demontage der vorhandenen Türanlage sowie die Lieferung und Montage einer neuen Türanlage behinderungsbedingt erforderlich. Die in Rede stehende Flurtür stelle einen Feuerschutzabschluss dar. Die hierfür vorgesehene Zulassung erlösche, wenn nachträglich Bohrungen vorgenommen würden, um einen (bloßen) Türöffnungsantrieb anzubringen. Von daher sei nur der Austausch der Türanlage möglich (Kosten: 20.342,00 EUR), so dass bei einer angemessenen Zuschussquote von 50 % mithin 10.171 EUR zu leisten seien. Diese Maßnahme sei auch dem Grunde nach förderungsfähig. Der Anwendungsbereich des § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX sei nicht durch § 3 a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung oder § 81 Abs. 4 SGB IX ausgeschlossen.


Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagen vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die in Rede stehende Umbaumaßnahme sei nicht individuell auf den behinderten Mitarbeiter zugeschnitten, sondern die Barrierefreiheit komme sowohl den behinderten Kunden als auch jedem potentiell behinderten Mitarbeiter der Klägerin zu Gute. Es sei somit ein nach dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung geforderter barrierefreier innerbetrieblicher Verkehrsweg zu einem Arbeitsplatz geschaffen worden. Für diese Maßnahme sei allein der Arbeitgeber zuständig. Eine Rechtspflicht zur Bezuschussung bestehe daher dem Grunde nach nicht. Es sei der Klägerin als Arbeitgeberin weder unzumutbar, den Verkehrsweg zum Arbeitsplatz behindertengerecht auszugestalten, noch sei die Durchführung der Maßnahme mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden. Insbesondere gegenüber schwerbehinderten Beamten, die dem Arbeitgeber keine Beitragszahlungen an die Rentenversicherungsträger abverlangten, die bei anderen Arbeitnehmern die zuständigen Reha-Träger seien, sei von einer gesteigerten Einstands- und Fürsorgepflicht auszugehen.

Die Klägerin(Schriftsatz vom 30.04.2015, Bl. 66 der Gerichtsakte) und die Beklagte(Schriftsatz vom 04.05.2015, Bl. 67 der Gerichtsakte) haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte im Einverständnis die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ergehen.

Die gemäß §§ 42 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 12.09.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2014 ist rechtmäßig.

Die Fördervoraussetzungen für die beantragte Maßnahme(Dabei geht das Gericht davon aus, dass die unmittelbar behinderungsbedingt notwendige Maßnahme die Elektrifizierung der Flurtür durch den Einbau eines Türöffnungsantriebes darstellt, vgl. insoweit auch die Bewertung des Technischen Beratungsdienstes des Integrationsamtes vom 05.11.2013, Bl. 21, 22 und 63 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Hierfür evtl. erforderliche nachträgliche Bohrungen an einer Feuerschutztür führen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Zulassung als Feuerschutzabschluss, vgl. Deutsches Institut für Bautechnik, „Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren“ (Stand.01.10.2010) in Verbindung mit „Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ in der Fassung vom 01.06.1995 (Mitteilung des DIBt vom 01.02.1996)) sind grundsätzlich gegeben.

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist das Integrationsamt (§ 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) für die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX zuständig. Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen. Nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann diese Förderung (neben einer Förderung an schwerbehinderte Menschen und an Integrationsfachdienste) auch Arbeitgebern zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen gewährt werden. Die Bewilligung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe liegt nach der genannten Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes. Deshalb besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf bestimmte Mittel oder auf eine bestimmte Art von Mitteln. Das Ermessen des Integrationsamtes ist durch den in § 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszweck der Ausgleichsabgabe determiniert und begrenzt.

Die hier in Rede stehende Förderung nach § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX beschränkt sich dabei nicht auf einzelne Arbeitsplätze ohne Rücksicht auf ein behinderungsgerechtes Umfeld. Aufgabe des Gesetzes ist es in erster Linie, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX) zu ermöglichen und damit auch die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Aus diesem Grund würde die Beschränkung von Hilfeleistungen auf einzelne Arbeits- oder Ausbildungsplätze dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Vielmehr umfassen die Hilfeleistungen folgerichtig auch das behinderungsgerechte Umfeld von einzelnen Arbeitsplätzen und damit auch die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie sonstige Maßnahmen. Deutlich wird dies in den Bestimmungen der §§ 17 ff. SchwbAV. Gemäß § 26 Abs. 1 SchwbAV können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten z.B. für die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV) sowie für sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV), erhalten, wobei sich nach § 26 Abs. 2 SchwbAV die Art und Höhe der Leistung nach den Umständen des Einzelfalles richtet.

Zwar besteht nach § 3a Abs. 2 ArbStättV, worauf die Beklagte verweist, eine Verpflichtung zur behinderungsgerechten Ausgestaltung von Arbeitsstätten. Danach hat ein Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie dazu zugehörenden Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. Diese Verpflichtung gilt nach § 1 ArbstättV beim Einrichten (gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 ArbStättV „bauliche Maßnahmen oder Veränderungen“) und Betreiben von Arbeitsstätten. Doch schließt diese planerische und bauliche Verpflichtung eine Förderung zur Finanzierung und Erfüllung dieser Verpflichtung nicht von vorneherein aus, wie sich allein daraus ergibt, dass § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX und § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV eben gerade für diese Verpflichtungen eine im Ermessen des Integrationsamtes stehende Förderung vorsehen.

Im Rahmen der Kontrolle dieser Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO dann jedoch nur zu prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nicht zu prüfen ist, ob irgendwelche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung sprechen, so dass sie im Ergebnis aufrechterhalten werden kann.

Dies zugrunde gelegt ist die Ermessensentscheidung der Beklagten vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden.

Es liegt zunächst kein Ermessensfehler in Gestalt einer sog. Ermessensunterschreitung vor. Die Beklagte war sich bewusst, dass ihr in der Sache ein Ermessensspielraum zukommt, und sie hat ihr Ermessen ausgeübt, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 ergibt, der dem Ausgangsbescheid seine maßgebliche Gestalt verleiht (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog(Vgl. dazu, dass § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei der Verpflichtungsklage entsprechende Anwendung findet, Sächs. OVG, Beschluss vom 19.10.2012 -2 A 762/11-, juris)) und in dem ausgeführt wird:“ Der Widerspruchsausschuss kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Integrationsamtes …. ermessensfehlerfrei war…“. Zwar könnte man aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2014(Bl. 56, 57 der Gerichtsakte) schließen, dass sie im gerichtlichen Verfahren dies in Abrede stellen wollend davon ausgeht, die Maßnahme sei dem Grunde nach nicht zuschussfähig, was im Ergebnis eine Ermessensentscheidung ausschließen würde. Allerdings wird mit Schriftsatz vom 13.02.2015(Bl. 60, 61 der Gerichtsakte) nochmals deutlich, dass die Beklagte sich bewusst war, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben („Bei den anspruchsbegründenden Vorschriften des § 102 Abs. 3 SGB IX und des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV handelt es sich um Kannvorschriften. Eine dementsprechende Ermessensentscheidung ist mit o.a. Bescheid getroffen worden…“). Letztlich sind diese Erläuterungen der Beklagten auch nicht entscheidungserheblich. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung sind die Ausführungen in dem Bescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2014 maßgeblich. Diese sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ergebende Rechtsfolge wird durch § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und bestätigt, wonach während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des klagegegenständlichen Bescheides allein die Ergänzung unvollständiger Ermessenserwägungen durch die Behörde zulässig ist, nicht dagegen eine Nachholung noch gar nicht ausgeübten Ermessens oder ein Austausch der Begründung(Vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.07.2014 -2 L 334/14-m.w.N, juris sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 19.10.2012 -2 A 762/11-, juris).

Die Beklagte hat in ihre Ermessenserwägung auch all das eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, hat den Sachverhalt richtig ermittelt und die sodann vorgenommene relative Gewichtung sachgerecht durchgeführt. Die Art und die Höhe der Förderung bestimmen sich gemäß § 26 Abs. 2 SchwbAV nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere soll danach berücksichtigt werden, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1(Diese Bestimmung lautet: “Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann.“), Abs. 4 Satz 1 Nr. 4(Diese Bestimmung lautet: „Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.“) und 5(Diese Bestimmungen lautet: „Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.“) und Abs. 5 Satz 1(Diese Bestimmung lautet: „Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.“) des SGB IX besteht und erfüllt wird sowie ob schwerbehinderte Menschen ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 71 SGB IX) … beschäftigt werden. Nach § 26 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 SchwbAV sollen Leistungen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt.

Mit Blick auf diese gesetzlichen Vorgaben ist das Vorgehen der Beklagten, die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit den Regelungen des Arbeitsschutzgesetztes und der Arbeitsstättenverordnung als Kriterium für die Bemessung der Höhe der Förderung heranzuziehen, sachgerecht. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff. SGB IX nicht erfüllt(Vgl. den Antrag der Klägerin vom 12.09.2013, Bl. 3 ff. der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, in dem die Quote mit 4,31% angegeben wird (nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind „auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen“)), ist in die Entscheidung einzustellen, was die Beklagte getan hat. Daneben sind für die Bemessung der Höhe der Förderung auch die Größe und die wirtschaftliche Situation der Klägerin zu berücksichtigen.

Da nach alldem die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R7369


Informationsstand: 22.08.2017