Urteil
Treppenlift keine Dienstunfallfürsorgeleistung

Gericht:

VG Wiesbaden 3. Kammer


Aktenzeichen:

3 K 1004/15.WI


Urteil vom:

29.09.2016


Grundlage:

  • HBeamtVG § 39 Abs. 1 |
  • OrthV § 18

Leitsätze:

Ein fest in das Haus eingebauter Treppenlift ist kein anderes Hilfsmittel im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG.

Die Bestimmung betrifft nach Sinn und Zweck nur die Zurverfügungstellung solcher Hilfsmittel, welche den Behinderten an die Erfordernisse der Umwelt anpassen, nicht aber solcher, die das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angleichen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen für einen Treppenlift.

Der Kläger erlitt am XXX einen Dienstunfall. Mit Bescheid vom XXX erkannte das Regierungspräsidium Gießen eine "Patellaluxation am rechten Kniegelenk" als Dienstunfallfolge an. Der Kläger war seitdem beim Gehen eingeschränkt und konnte nur unter Schwierigkeiten Treppen steigen. Der Kläger erhält Unfallausgleich nach einem GdS von 30. Der Kläger ist schwerbehindert. Seit XXX beträgt der festgestellte GdB unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen XXX. Der Kläger ist in Pflegestufe XXX eingestuft. Wegen seiner Bewegungsprobleme und Synkopebedingten Schwindelanfällen besteht eine erhebliche Sturzgefahr und der Kläger bedarf beim Treppensteigen stets der Hilfe. Weil dies für seine Ehefrau eine starke, auch körperliche Belastung darstellt, beschloss der Kläger, einen Treppenlift installieren zu lassen.

Mit Schreiben vom XXX beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen Treppenlift im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Mit Bescheid vom 30.06.2015 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag ab, da der Einbau des Lifts der Verbesserung des Wohnumfeldes, nicht aber dem Ersatz einer Körperfunktion diene. Am 21.07.2016 bestellte der Kläger den Treppenlift. Von den Kosten für den zwischenzeitliche erfolgten Einbau in Höhe von 13.708,80 Euro übernahm die Pflegeversicherung des Klägers (DKV und Beihilfe) insgesamt 4.000 Euro.

Am 31.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Treppenlift handele es sich um ein anderes Hilfsmittel im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG. Es sei nicht zu fordern, dass der Kläger das Hilfsmittel stets mit sich tragen oder im Falle eines Wohnsitzwechsels mitnehmen könne. § 39 HBeamtVG setze nicht voraus, dass das Hilfsmittel dem Ersatz einer Körperfunktion dienen müsse, was im Übrigen aber sogar der Fall sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss keinen Zweifel daran gelassen, dass die Kosten eines Treppenlifts im Rahmen der Unfallfürsorge zu erstatten seien.


Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.06.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die restlichen Kosten für den Einbau des Treppenlifts in Höhe von 9.708,80 Euro zu erstatten.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dem Erstattungsanspruch stehe bereits § 7 Abs. 1 HeilvfV entgegen, wonach eine Kostenerstattung grundsätzlich nur nach vorheriger Zusage in Betracht komme. Eine Erstattung scheide aber auch deshalb aus, weil ein Treppenlift nicht zu den anderen Hilfsmitteln nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts in Verbindung mit den anzuwendenden Verordnungen gehöre. Fest in ein Haus eingebaute technische Hilfen seien keinen anderen Hilfsmittel im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG. Das Bundessozialgericht habe für die vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB 5 entschieden, dass ein Treppenlift nicht als Hilfsmittel anzusehen sei, da er der Anpassung des Wohnumfeldes diene, nicht aber den Behinderten den Erfordernissen der Umwelt anpasse.

Der Kläger hält dem entgegen, es müsse genügen, dass er den Antrag auf Kostenübernahme vor Durchführung der Arbeiten gestellt gehabt habe, und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest.

Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des in Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Dienstunfallakten (4 Bände).

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.06.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übernahme der restlichen Kosten für den Treppenlift in Höhe von 9.708,80 Euro nicht zu. Ein fest in die Wohnung eingebauter Treppenlift stellt kein Hilfsmittel im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG dar.

Unfallfürsorgeansprüche aus Anlass eines Dienstunfalls hat der verletzte Beamte nur nach Maßgabe der §§ 35 - 52 HBeamtVG (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG). Die Voraussetzungen der danach allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 39 HBeamtVG sind hinsichtlich des Treppenlifts nicht gegeben. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG besteht Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten u. a. für orthopädische und andere Hilfsmittel, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen. Nachdem eine Durchführungsverordnung der Landesregierung (§ 39 Abs. 4 HBeamtVG) noch nicht erlassen worden ist, gilt zur Ausfüllung der Einzelheiten die Heilverfahrensverordnung des Bundes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVGÜG HE).

Danach scheidet eine Kostenübernahme aus. Nach § 7 Abs. 1 HeilvfV sind neben den Kosten für Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln auch Kosten für andere Hilfsmittel grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie 600 Euro übersteigen, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat und die Hilfsmittel schriftlich verordnet und den persönlichen Bedürfnissen des Verletzten angepasst worden sind.

Das Gericht lässt offen, ob einem Anspruch des Klägers bereits entgegensteht, dass eine Kostenerstattung grundsätzlich die vorherige Zusage des Dienstherrn voraussetzt (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 15.10.2001 - 7 K 2325/00 -, Rn. 18 bei juris). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine schriftliche Verordnung für den Treppenlift vorliegt. Auch wenn das Gericht zugunsten des Klägers unterstellt, dass besondere Umstände vorgelegen haben, welche die sofortige Durchführung des Treppenlifteinbaus unumgänglich gemacht haben und weiter davon ausgeht, dass eine Verordnung, die grundsätzlich ebenfalls vor Beschaffung des Hilfsmittels zu erfolgen hat, ausnahmsweise ebenfalls noch nachträglich vorgelegt werden darf und auch wird, hat die Klage keinen Erfolg.

Bei dem von dem Kläger eingebauten Treppenlift handelt es sich nicht um ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG. Eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass als "andere Hilfsmittel" keine fest in ein Haus eingebauten technischen Hilfen anzusehen sind.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 -, Rn. 13 bei juris) zu der vergleichbaren Bestimmung des § 33 Abs. 1 SGB 5 ausgeführt:

"Aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs. 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel, einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits folgt ferner, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind, die - wie die ausdrücklich genannten Hilfen - vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtfinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Das Hilfsmittel soll die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde nicht nur den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, sondern sich auch auf die Herrichtung der Zufahrtswege oder noch weitergehende Umgestaltungen des Wohnumfeldes erstrecken. Der Einwand, für einen Gehbehinderten sei zumindest die selbständige Beweglichkeit innerhalb der eigenen Wohnung von grundlegender Bedeutung, ist zwar zutreffend, aber dennoch nicht geeignet, aus diesem Grunde die Leistungspflicht der Krankenkasse zu begründen. Denn er besagt nur, dass damit ein Grundbedürfnis betroffen ist, ändert aber nichts an der Erkenntnis, dass es sich beim Einbau eines Treppenlifts um die Anpassung des Wohnumfeldes handelt, die nur deshalb aus der Sicht des Klägers notwendig geworden ist, weil in seiner Wohnung eine Treppe zu überwinden ist. Für einen Versicherten mit gleicher Behinderung, der in einer ebenerdigen Wohnung wohnt, ergibt sich diese Notwendigkeit nicht. Die Hilfsmitteleigenschaft eines Geräts hängt aber nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen ab. Dass nach dem Gesetz das Hilfsmittel "im Einzelfall" erforderlich sein muss, besagt nicht, dass bereits die Frage, ob ein nützliches Mittel ein Hilfsmittel iS der Krankenversicherung ist, nach allen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen wäre, sondern nur, dass Anspruch auf ein Hilfsmittel insoweit besteht, als es nach den individuellen (körperlichen und geistigen) Verhältnissen des Versicherten erforderlich ist (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 17). Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V. Von daher kann die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 - (SozR 2200 § 182b Nr 33) zum insoweit inhaltsgleichen § 182b Reichsversicherungsordnung (RVO) vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst dann ein in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist. Die für den Bereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ausdrücklich niedergelegte Regelung, dass "unbewegliche Gegenstände" nicht geliefert werden und damit von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausgeschlossen sind (vgl. § 18 Abs. 1 Orthopädieverordnung), gilt daher in entsprechender Weise auch für die gesetzliche Krankenversicherung."

Nach Auffassung des Gerichts sind diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar. Denn auch die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur die Zurverfügungstellung solcher Mittel, welche den Behinderten an die Erfordernisse der Umwelt anpassen, nicht aber solcher, die das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angleichen. Dies gilt sowohl für die ausdrücklich genannte notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln als auch für die ausdrücklich genannte Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln. Alle diese Maßnahmen setzen am Körper des Behinderten an. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass durch die Aufnahme des Begriffes der "anderen Hilfsmittel" diese Anbindung an die Körperfunktionen des Behinderten aufgegeben werden und die Möglichkeit eröffnet werden sollte, auch das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten anzugleichen. Denn hierdurch würde - worauf auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung abhebt - die Bandbreite der in Betracht kommenden Hilfsmittel ins nahezu Uferlose gesteigert. Verglichen mit den in der Bestimmung ausdrücklich genannten Hilfsmitteln und auch im Hinblick darauf, dass § 39 HBeamtVG ausdrücklich das Heilverfahren, nicht aber die Rehabilitation und die weitere soziale Eingliederung des Behinderten regelt, entspräche eine solche Auslegung des Begriffs "andere Hilfsmittel" erkennbar nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr erweist sich die seitens des Bundessozialgerichts vorgenommene Abgrenzung als überzeugend, wonach Maßnahmen, die der Anpassung des Wohnumfeldes dienen, grundsätzlich nicht als "andere Hilfsmittel" angesehen werden können (VG Freiburg, U. v. 15.10.2001 - 7 K 2325/00 -, Rn. 21 für behindertengerechte Fenster).

Bei dem eingebauten Treppenlift handelt es sich um eine fest eingebaute technische Hilfe, die nicht dem Ersatz einer Körperfunktion des Klägers dient, sondern in dem dargelegten Sinn der Verbesserung des Wohnumfelds dient. Er ist daher kein anderes Hilfsmittel im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG (so auch SG Freiburg (Breisgau), GB v. 26.03.2013 - S 16 VK 4903/12 -, Rn 20 ff. bei juris; vgl. auch BFH, U. v. 06.02.2014 - VI 61/12 -, Rn. 16 bei juris).

Aus den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Orthopädieverordnung (§ 7 Abs. 5 HeilvfV) folgt nichts anderes. Soweit in § 7 Abs. 5 HeilvfV auf die §§ 1 - 11 OrthV Bezug genommen wird, ist diese Verweisung seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Orthopädieverordnung am 01.01.1990 so zu verstehen, dass auf die §§ 1 - 42 OrthV verwiesen wird (Plog/Wiedow, BBG, §§ 33 BeamtVG Rn. 64). Dies stellt keine unzulässige Analogie (vgl. § 3 Abs. 1 HBeamtVG) dar, sondern beruht auf der Anpassung des Norminhalts an eine spätere Rechtsänderung durch Auslegung. Bei In-Kraft-Treten des § 7 Abs. 5 OrthV im Jahr 1979 war der Leistungskatalog der Orthopädieverordnung auf die §§ 1 - 11 beschränkt. Erst die Neufassung der Verordnung führte zu einer erheblichen Auffächerung der Vorschriften, den die Heilverfahrensverordnung unbedacht nicht nachvollzogen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Heilverfahrensverordnung danach eine Beschränkung auf diejenigen Leistungen vorsehen wollte, die nunmehr in den §§ 1 - 11 OrthV n. F. vorgesehen sind. Dies würde nämlich dazu führen, dass im Gegensatz zum früheren Recht etwa die Kosten für die Ausstattung eines PKW mit einem automatischen Getriebe und für die Änderung von Bedienungseinrichtungen nicht mehr erstattungsfähig wären. Nicht nachvollziehbar wäre es auch, dass zwar der Katalog der orthopädischen Hilfsmittel in § 3 OrthV einbezogen wäre, die Bezugnahme aber nur bis zur Vorschrift über die Gehhilfen (§ 11 OrthV) reichte, dagegen die Vorschriften über Rollstühle (§ 12 OrthV), Hilfen zur Lagerung (§ 14 OrthV) oder schützende Hilfen (§ 14 OrthV) nicht anwendbar sein sollten (Plog/Wiedow, BBG, §§ 33 BeamtVG Rn. 64).

Nach der somit heranzuziehenden Vorschrift des § 18 OrthV über sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände erhält behinderungsgerechte Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen, wer bei nichtberuflichen Verrichtungen des täglichen Lebens dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung, d. h. hier des Dienstunfalls, zu erleichtern. Ein fest in der Wohnung eingebauter Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 OrthV werden unbewegliche Gegenstände nicht als Hilfsmittel geliefert.

Der Treppenlift ist auch nicht von den in § 18a OrthV genannten behinderungsgerechten (unbeweglichen) Ausstattungen umfasst. Nach § 18a Abs. 1 OrthV werden fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen für Ohnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen gewährt, wenn sie dringend darauf angewiesen sind. Nach § 18a Abs. 2 OrthV erhält Haltegriffe und Handläufe, wer wegen wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit dringend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für den Gehhilfen nicht ausreichen. Der Treppenlift gehört nicht zu diesen Ausstattungen. Er unterfällt auch nicht dem Katalog der Ersatzleistungen nach § 22 Absatz 1 OrthV, für die ein Zuschuss gewährt werden kann.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Erstattung von Stromkosten für einen Treppenlift im Rahmen der Unfallfürsorge zugesprochen hat (B. v. 10.04.2008 - 3 B 04.86 -, Rn. 19 bei juris) ergibt sich aus der Entscheidung nichts für das Begehren des Klägers. Der Beschluss verhält sich nämlich nicht zu der Frage der Leistungspflicht für das Hilfsmittel selbst; diese stand vielmehr in dem entschiedenen Fall bereits fest.

Der Kläger kann einen Erstattungsanspruch auch nicht unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) herleiten. Die Fürsorgepflicht steht § 53 HBeamtVG nicht entgegen. Dem hergebrachten Grundsatz der Fürsorgepflicht genügt der Gesetzgeber durch die Gewährung der Versorgungsansprüche des Beamtenversorgungsgesetzes (BVerfG, B. v. 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 -, Rn. 40 bei juris; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG § 46 Rn. 8). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die Last für den Kläger auf die Nutzungszeit des Lifts verteilt und dadurch etwas gemindert wird, dass der Kläger Unfallausgleich erhält. Diese Leistung beinhaltet auch einen pauschalierten Ersatz solcher Mehraufwendungen, die nicht bereits von § 39 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG erfasst sind (vgl. Bay. VGH, B. v. 10.04.2008 - 3 B 04.86 -, Rn. 25 bei juris).

Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R9066


Informationsstand: 14.05.2020