Urteil
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeit unterschiedlicher Sozialleistungsträger bzw Rehabilitationsträger für die Versorgung eines behinderten Menschen mit einem Treppenlift - ausreichender Bezug zum Arbeitsverhältnis

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 R 477/16


Urteil vom:

14.12.2017


Grundlage:

Orientierungssätze:

Die Versorgung mit einem Treppenlift im Wohnbereich kann nur dann eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein, wenn ein ausreichender Bezug zum Arbeitsleben besteht.

Dient die Leistung zugleich auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe), kommt es auf den Schwerpunkt der Leistung an.

Der Umbau eines Hauses, der dem Mann mit Behinderung überhaupt erst ermöglicht, sein Haus selbstständig zu verlassen, stellt eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar.

Quelle: Reha-Info Nr. 3/2018 der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Rechtsweg:

SG Magdeburg, Urteil vom 30.08.2016 - S 43 R 630/13

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Erstattung von Kosten eines Treppenliftes weiter.

Bei dem am ... 1958 geborenen Kläger ist seit dem 16. Oktober 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "B", "G", "aG" und "H" festgestellt (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012), nachdem er als Folge einer spinalen Ischämie eine spontane akute Querschnittslähmung unterhalb des Brustwirbelkörpers 12 erlitt.

Der Kläger absolvierte von 1979 bis 1984 ein Studium an der Technischen Hochschule M. in der Fachrichtung Fertigungsprozessgestaltung und von 1986 bis 1988 ein Postgradualstudium in der Fachrichtung Produktionsprozesssteuerung. Er erwarb die Studienabschlüsse "Diplom-Ingenieur für Technologie der metallverarbeitenden Industrie" und "Fachingenieur für Produktionsprozesssteuerung". Seit April 2009 ist er bei der T. K. P. S. Tec Sch. GmbH als Reklamationsmanager im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig beschäftigt. Er lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim im Harz. Der Hauptzugang zum Haus befand sich auch vor der Erkrankung des Klägers ebenerdig unter der Überdachung des Carports. Die Außentreppe zur ursprünglichen Haustür des Gebäudes wurde nicht genutzt. Nach seinen Angaben pendelt der Kläger zurzeit arbeitstäglich von seinem Wohnsitz im Harz mit dem Pkw nach Sch ... Medizinische Therapien nehme er grundsätzlich am Arbeitsplatz wahr.

Der Kläger beantragte erstmalig am 26. November 2012 bei dem beklagten Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kraftfahrzeughilfe, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich seien. Dem Antrag beigefügt war ein Angebot der H. L. H. + R. GmbH vom 7. Dezember 2012 über einen Treppenlift mit einer halben Stahl-/ Glastür für den Innenbereich zu einem Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer (MWSt.) in Höhe von 25.000,00 EUR.

Nach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 14. Dezember 2012 bis zum 22. Februar 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger u.a. die Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch bis zu 1.000,00 EUR (Bescheid vom 5. April 2013), für einen Aufrichtrollstuhl in Höhe von 9.554,71 EUR nebst Armauflagen zu 180,00 EUR (Bescheid vom 13. Mai 2013) und für einen behindertengerechten Toilettenumbau am Arbeitsplatz in Höhe von 12.885,09 EUR (Bescheid vom 30. Juli 2013). Das Integrationsamt des Landes Sachsen-Anhalt bewilligte dem Kläger einen Zuschuss für die behindertengerechte Gestaltung seines Arbeitsplatzes in Höhe von 52.970,00 EUR (Bescheid vom 12. Juni 2013), für den die Beklagte im Rahmen eines Erstattungsverlangens in Anspruch genommen wurde. Von der Bezuschussung war insbesondere ein Aufzug für das Betriebsgebäude der Arbeitgeberin des Klägers erfasst.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für einen Treppenlift mit Bescheid vom 11. Februar 2013 ab. Sie könne - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§§ 10, 11 und 12 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) - nach § 33 Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) nur eine durch die Berufsausübung bzw. zum Erreichen des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage fördern. Hilfen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten, seien Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und könnten unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger erbracht werden.

Ungefähr im März/April 2013 erfolgte der Einbau eines Treppenliftes. Dem Senat ist erst am 4. Dezember 2017 die Rechnung der H. L. H. + R. GmbH vom 23. April 2013 über einen Gesamtbetrag einschließlich MWSt. in Höhe von 25.000,00 EUR übersandt worden. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 geht hervor, dass von dem Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 35.269,00 EUR geltend gemacht wurden, die - mit einem Abzug zumutbarer Belastungen von 5 Prozent (1.458,00 EUR) - steuerlich anerkannt wurden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, einmalig einen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 EUR von der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten zu haben (wahrscheinlich gerundet entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Höchstbetrag nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) a.F. in Höhe von 2.557,00 EUR).

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 als unbegründet zurück. Die Beklagte sei für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Wohnungshilfe nur insoweit als Rehabilitationsträger zuständig, soweit sich hierfür eine unmittelbare berufsbezogene Notwendigkeit ergebe. Der Förderrahmen der Beklagten als Rehabilitationsträger erstrecke sich grundsätzlich nur auf eine durch die Berufsausübung bzw. das Erreichen des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Nicht förderungsfähig seien solche Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten. Der Rentenversicherungsträger habe stets nur den Zugang zum Außenbereich zu gewährleisten. Dieser Zugang sei bei dem Kläger barrierefrei durch die Eingangsmöglichkeit vom Carport zum Haus gegeben. Auch bereits vor Eintritt der Behinderung habe der Kläger diesen Zugang genutzt, da die Treppenstufen zur normalen Eingangstür des Eigenheimes stark beschädigt seien.

Der Kläger hat am 13. August 2013 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben und "die Beklagte zur Kostenübernahme für den Treppenlift innerhalb des Eigenheimes zu verurteilen". Zur Begründung hat er ausgeführt, der Einbau eines Treppenliftes diene nicht zur persönlichen Lebensführung. Er bewohne die erste Etage (gesehen von der Seite des Carports) seines Hauses. Mit Ausnahme der Wege zur Arbeitsstelle und zurück verlasse er diese Etage derart selten, dass er für solche Gelegenheiten die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müsse. Es sei ihm nicht zumutbar, diese Hilfe Dritter auf Grund seiner Arbeit täglich in Anspruch zu nehmen. Der Treppenlift solle die Ebene der Zufahrt zum Carport mit der darüber liegenden Etage des Hauses verbinden. Auf der Ebene der Zufahrt zum Carport befinde sich neben den Abstellräumen lediglich der Ausgang. Die Abstellräume würden von ihm nicht aufgesucht. Er habe nur deshalb einen Innenlift gewählt, weil er seinen Pkw dadurch auch bei Schneefall erreichen könne. Nur auf Grund seiner Berufstätigkeit sei es für ihn erforderlich, tagtäglich das Haus zu verlassen. Wenn er ansonsten das Haus verlassen wolle, würden ihn seine Feuerwehrkollegen, an deren Dienstabenden er noch teilnehme, die Außentreppe heruntertragen. Den Einkauf erledige seine Frau.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2014 die Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Direktor der Sozialagentur, bewirkt und die Klage mit Urteil vom 30. August 2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Treppenlifts. Die Beklagte sei hier als erstangegangener Träger, der den Antrag nicht weitergeleitet habe, zuständig, über den Antrag des Klägers nach § 14 Abs. 1 SGB IX unter dem Gesichtspunkt aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen im Außenverhältnis zu entscheiden. Die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden Erstattungstatbestandes in § 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alternative SGB IX seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe hier die Gewährung einer Teilhabeleistung nicht zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger habe weder unter den Voraussetzungen des SGB VI einen Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben noch nach dem SGB XII einen Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Wohnungshilfe. Den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe bestimme sich nach § 16 SGB VI nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX umfassten diese auch die Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Voraussetzung sei, dass die Maßnahme final auf die Entwicklung oder Sicherung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sei. Nach diesem Maßstab sei der vom Kläger benötigte Treppenlift keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX. Der Schwerpunkt liege hier vielmehr in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ohne Treppenlift wäre es ihm nicht möglich, ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. Deshalb sei es nicht entscheidend, ob er derzeit noch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen könne, wenn er - in den seines Erachtens seltenen Fällen - sein Haus verlassen wolle. Bei wertender Betrachtung komme der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und damit an der Gesellschaft teilzuhaben, für das Selbstbestimmungsrecht des Klägers ein höheres Gewicht zu als der zugleich eröffneten Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen. Sei bereits die Möglichkeit, das Haus zu privaten Zwecken verlassen zu können, derart gleichgewichtig, komme es nicht entscheidend darauf an, wie oft er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache.

Gegen das ihm am 9. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Dezember 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Verfahren wiederholt. Er nehme ein- bis zweimal im Jahr an Veranstaltungen gesellschaftlicher Art teil, die das Verlassen des Hauses erforderlich machten. Sämtliche Aktivitäten, wie Einkaufen, Behördengänge oder sonstige außerhäusige Angelegenheiten, nehme ihm seine Ehefrau ab.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Treppenlift in Höhe von 25.000,00 EUR zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die ganz konkrete Nutzung und Häufigkeit der Nutzung eines Treppenliftes nach dem jeweiligen konkreten Zweck komme es nicht entscheidend an.

Die Beiladung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Beschluss des Senats vom 9. November 2017 aufgehoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat die Beiladung weiterer Rehabilitationsträger nicht für notwendig erachtet. Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris). Nicht erforderlich ist die Beiladung von Rehabilitationsträgern, die nur abstrakt, aber nicht im konkreten Verhältnis zu dem behinderten Menschen leistungspflichtig sein können.

Eine Beiladung der für den Kläger zuständigen Krankenkasse scheidet hier aus. Zu dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören zwar Leistungen der Teilhabe, insbesondere durch Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)). Treppenlifte dienen indes nicht der von der Krankenkasse allein geschuldeten Rehabilitation des Versicherten, sondern der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung, die nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fällt (vgl. zu einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe: BSG, Urteil vom 16. Juli 2014 - B 3 KR 1/14 R -, juris, RdNr. 16). Denn maßgebend ist insoweit nur ein vom jeweiligen Wohnumfeld unabhängiger Bedarf (ebenda RdNr. 26 und 29). Ein Anspruch des Klägers im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung (§ 112 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)) und damit eine Grundlage für die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit ist hier nicht gegeben. Die besonderen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben stehen zwar nicht im Ermessen der Behörden der Arbeitsförderung, müssen aber primär dazu dienen, dem behinderten Menschen eine angemessene Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten. Vor dem Hintergrund der auf der Hand liegenden Nähe des Klägers zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung fiele die Versorgung des Klägers hier indes bei der gleichgelagerten Zielrichtung des Anspruchs in die Zuständigkeit der Beklagten.

Die für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen primär verantwortliche Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB IX) erbringt Leistungen nur bis zu einem Höchstbetrag, den der Kläger nach seinen Angaben ausgeschöpft haben dürfte. Die Pflegekassen erbringen im Übrigen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sind keine Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX.

Der Senat hat die zunächst bewirkte Beiladung des Sozialhilfeträgers aufgehoben, weil für die nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) vom Einsatz des Einkommens und Vermögens freigestellten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hier die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist. Der Kläger hat sich bewusst gegen die Rücksendung der ihm von dem für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, dem Land Sachsen-Anhalt, bereits im Januar 2013 übersandten Formulare für die Beantragung von Eingliederungshilfe entschieden und hat auch im Rahmen des Rechtsstreits keine ausreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, über welches Vermögen die Familie verfügt und ob dieses ggfs. verwertbar gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 hat der Kläger dem Sozialgericht abschließend mitgeteilt, seine Vermögensverhältnisse nicht vollständig offenlegen zu wollen. Ausgehend von den hier maßgebenden Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Anschaffung des Treppenliftes im Jahr 2013 ist durch die steuerrechtliche Absetzung der Anschaffungskosten ein nicht bestehender Hilfebedarf im Übrigen hinreichend dokumentiert. Es hat dem Kläger frei gestanden, von einem Einsatz von Einkommen und Vermögen abhängige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu verfolgen.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Treppenlifts, die dem Senat in ihrer konkreten Höhe bisher nicht bekannt sind.

Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch um einen Geldleistungs- oder um einen Sachleistungsanspruch handelt (einen Geldleistungsanspruch für die Versorgung mit Batterien für Hörgeräte bejahend: BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris). Der Senat hält die Regelung in § 15 SGB IX hier für anwendbar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen einer selbstbeschafften Leistung verpflichtet, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Belastung mit Kosten im Sinne des § 15 SGB IX ist hier erst im Berufungsverfahren nachgewiesen worden. Offen bleiben kann auch, in welchem Umfang zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits die hier geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd hat berücksichtigen lassen und durch die volle Kostenerstattung eine Überkompensation eintreten würde.

Das Ermessen der Beklagten war hier nicht auf Null in Bezug auf die Übernahme von Kosten eines Treppenliftes reduziert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Als erstangegangener Rehabilitationsträger hat die Beklagte die Alleinzuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Teilhabe für den geltend gemachten Bedarf der Teilhabe, da sie Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, RdNr. 28 ff.).

Die Frage, "ob" durch die Beklagte als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit, während hinsichtlich des "wie", d.h. welche Leistungen im Einzelfall konkret zu erbringen sind, nur ein eingeschränkt gerichtlich überprüfbares Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R -, juris) besteht.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Treppenlift gegenüber der Beklagten setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und die Voraussetzungen nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX gegeben sind. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 SGB IX.

Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach durch den beklagten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 9 ff. SGB VI, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat in vielfältiger Hinsicht auch bereits von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht und dem Kläger Leistungen zur Anpassung seines Arbeitsplatzes gewährt.

Die von dem Kläger beantragte Versorgung mit einem Treppenlift kann nur eine Leistung zur Teilhabe im Sinne der § 33 SGB IX sein, wenn ein ausreichender Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Dieser fehlt hier.

Von § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sind die Leistungen umfasst, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderte Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Diese Leistungen umfassen nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 6 dieser Vorschrift auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Der Umbau eines Hauses, der es dem behinderten Menschen überhaupt erst ermöglicht, sein Haus selbstständig zu verlassen, stellt eine Maßnahme der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar (vgl. wie hier LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. November 2015 - L 9 SO 42/14 -, juris). Bei der hier vorliegenden architektonischen Gestaltung des Wohnhauses der Familie des Klägers überschneidet sich die prinzipiell sinnvolle altersgerechte Umgestaltung mit dem hier (nur zeitlich früher) erforderlichen behindertengerechten Umbau. Vor dem Hintergrund des zukunftsgerichteten Maßstabes kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit davon abgesehen hat, das Haus außer für seine Arbeit zu verlassen. Im Übrigen ist der Senat auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon überzeugt, dass eine ausschließlich berufliche Nutzung des Treppenliftes erfolgt. Soweit der Kläger angibt, medizinische Therapien erfolgten grundsätzlich durch Hausbesuche der Behandler an seinem Arbeitsplatz, kann eine entsprechende Handhabung zumindest zukunftsgerichtet nicht als Regelung von Dauer unterstellt werden. Der Senat kann im Ergebnis damit auch offenlassen, in welchem Umfang die Gesamtsituation - hier insbesondere die mehrere Stunden täglich dauernden und damit auch gesundheitlich belastenden Fahrten mit dem Pkw - in das Auswahlermessen zur Frage der Geeignetheit der Maßnahme hätte eingestellt werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Referenznummer:

R/R7760


Informationsstand: 11.07.2018