Die Klage ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind die Aufwendungen für die Errichtung der Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33
Abs. 1 EStG).
§ 33 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) "Belastung" zu tragen hat. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (
vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil vom 25.1.2007 III R 7/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1081,
m.w.N.) nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Denn dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) "belastet". Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor.
Die außergewöhnliche Belastung muss zudem "zwangsläufig" eintreten. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33
Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
In seiner Rechtsprechung hat sich der BFH schon mehrfach mit der Abziehbarkeit von Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines Wohnhauses beschäftigt. So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten
bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997
III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005
III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).
Seine Auffassung hat der BFH in den vorstehenden Entscheidungen im Wesentlichen damit begründet, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhalte. Denn die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses. Die - nur durch eine fiktive Aufteilung zu ermittelnden - Mehraufwendungen seien auch nicht zwangsläufig, weil nicht eindeutig und anhand objektiver Merkmale zwischen den steuerrechtlich irrelevanten privaten Motiven für die Gestaltung eines Hauses und den nach § 33
Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden ausschließlich durch die Behinderung verursachten Aufwendungen unterschieden werden könne.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung der Rollstuhlrampe eine außergewöhnliche Belastung dar.
Nach der Auffassung des Senats unterliegen die streitigen Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 33
Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach bleiben u.a. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bei der Prüfung des § 33 EStG außer Betracht, und zwar auch dann, wenn sie sich steuerlich nicht ausgewirkt haben (Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl. 2007, § 33 Rz. 4
m.w.N.). Ungeachtet der Streitfrage, ob nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung auch Herstellungskosten (ebenso wie Erhaltungsaufwand;
vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104) im Rahmen des § 10e
Abs. 1 EStG, in dessen zeitlichen Anwendungsbereich das Streitjahr fällt, vom Abzugsverbot des § 33
Abs. 2 Satz 2 EStG ausgenommen sind (bejahend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.1996 5 K 92/94,
EFG 1996, 758; Görke in Frotscher, EStG, § 33 Rz. 8; verneinend Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 Rz. 64), ist nach der Auffassung des Senats § 33
Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht anwendbar, weil hier der gegebene Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Rampe und dem Einfamilienhaus, der grundsätzlich zur Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes führt (so im Ergebnis auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in
EFG 1994, 1092), von der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Baumaßnahme überlagert und damit verdrängt wird.
Dass der nachträgliche Bau der Rollstuhlrampe ursächlich und ausschließlich mit der Erkrankung der Klägerin zusammenhing, dürfte aufgrund der vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen ärztlichen Bescheinigung vom 4.7.2003 als unstreitig anzusehen sein. Danach war die Klägerin aufgrund ihrer fortgeschrittenen chronischen Erkrankung auf die Benutzung einer Rampe angewiesen, um mit ihrem Rollstuhl selbständig und ohne fremde Hilfe in ihr Wohnhaus gelangen zu können.
Die Kläger sind durch den Bau der Rampe auch wirtschaftlich belastet, da sie für ihren Aufwand keinen Gegenwert erhalten haben. Der BFH stellt insoweit entscheidend darauf ab, ob die neu eingebaute Einrichtung bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Hauses ebenso von anderen (nicht behinderten) Bewohnern des Hauses verwendet werden kann (
vgl. BFH in BStBl II 1997, 491 und in BFH/NV 2004, 1252). Bei dieser Sachlage fehlt es selbst dann an einem "verlorenen Aufwand" (
vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2006, 36,
m.w.N.), wenn der Anbau oder Umbau zu keiner Erhöhung, sondern
evtl. sogar - wegen der (auch im Streitfall möglicherweise gegebenen) optischen Beeinträchtigung des Wohngebäudes - zu einer Verringerung des Verkehrswertes des betreffenden Objekts geführt hat (Dürr, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1081 in jurisPR-SteuerR 26/07). Die bestimmungsgemäße Nutzung einer an einem Wohngebäude angebrachten Rollstuhlrampe besteht einzig und allein darin, gehbehinderten Personen - insbesondere Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind - den selbständigen Zugang zum Gebäude zu ermöglichen. Nur zu diesem Zweck wird die Rampe in aller Regel errichtet und nur für diesen eingeschränkten Personenkreis ist sie von spezifischem Nutzen. Soweit sich im Einzelfall auch nicht behinderte Mitbewohner des Hauses - ohne darauf angewiesen zu sein - die Existenz einer derartigen Rampe zunutze machen (insbesondere beim Transport von Gütern oder sonstigen Gegenständen wie etwa einem Kinderwagen), ist diese alternative Verwendungsmöglichkeit der Vorrichtung im Verhältnis zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung von absolut untergeordneter Bedeutung. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es nach der Rechtsprechung des BFH auf die konkreten Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht ankommen soll (
z.B. Urteile in BFH/NV 2006, 931 und in BFH/NV 2007, 1081). Nach seiner Ansicht besteht jedoch ein substanzieller Unterschied zwischen einer als Mobilitätshilfe für Gehbehinderte dienenden Rampe und den vom BFH bereits entschiedenen Fällen zu anderen Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes an die Behinderung. Denn nach der Überzeugung des Senats kann im Rahmen der nach der BFH-Rechtsprechung gebotenen typisierenden Betrachtung bei einer Rollstuhlrampe im Gegensatz zu sanitären Einrichtungen und für den Transport von mehreren Personen ausgestatteten Aufzugsanlagen nicht davon ausgegangen werden, dass "sie von unterschiedlichen Personen vielfältig nutzbar und daher für den Wert des Hauses jedenfalls nicht eindeutig ohne Belang ist" (so die Formulierung in BFH/NV 2007, 701).
Bei seiner Würdigung hat sich der Senat auch von der (Hilfs-)Erwägung leiten lassen, dass im Fachhandel aus Aluminium, Blech oder Stahl gefertigte Rollstuhlrampen zum stationären Einsatz für Hauseingänge erhältlich sind, die als Bausatz geliefert werden, keinen großen Installationsaufwand benötigen und demontierbar sind. Bei einer derartigen Rampe handelt es sich wohl unstreitig um ein vom Gebäude zu unterscheidendes eigenständiges Wirtschaftsgut, das nach der Auffassung des Senats funktional einem elektrischen Gerät wie einem Hublift oder Treppenschräglift vergleichbar ist, bei dem es der BFH - trotz theoretischer Nutzung dieser Einrichtung durch Dritte - für möglich gehalten hat, dass es sich hierbei um ein als gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel i.
S. des § 33 EStG handelt (Urteil in BStBl II 1997, 491 unter 4.a der Entscheidungsgründe;
vgl. ferner den Beschluss in BFH/NV 2007, 701). Der BFH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 1.11.1994 VII 369/91,
EFG 1995, 264 (
vgl. auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.9.1997 5 K 2881/96, Arzt und Recht 1999, 183) verwiesen, wonach in einem derartigen Fall die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommende Marktfähigkeit außer Betracht bleibt und die Gegenwerttheorie nicht zur Anwendung kommt, weil derartige Hilfsmittel im engeren Sinne nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden (
vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 9.8.1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920). Im Ergebnis nicht anders kann aber der vorliegend gegebene Sachverhalt beurteilt werden, in dem nachträglich anstatt einer jederzeit demontierbaren Rampe eine mit der Gebäudesubstanz fest verbundene Rampe errichtet wird. Denn in beiden Fällen ist nach der Überzeugung des Senats der krankheitsbedingte, nämlich ausschließlich auf das Handicap der Mobilitätsbehinderung zurückzuführende Charakter der Aufwendungen offenkundig, weil diese von gesunden Personen nicht getätigt werden, mithin steuerrechtlich irrelevante private Entscheidungen und Gestaltungswünsche ausscheiden (
vgl. zur Gleichsetzung derartiger auf behinderungsbedingten Sonderbedürfnissen beruhenden Maßnahmen mit "verlorenen Aufwand" i.
S. der BFH-Rechtsprechung Blümich/Heger, Kommentar zum EStG, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Nebengesetzen, § 33 EStG Rz. 191 f.; ferner Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 10).
Dass den Klägern im Zusammenhang mit der Schaffung eines barrierefreien Zugangs andere zumutbare (kostengünstigere) Handlungsmöglichkeiten verblieben, die Baumaßnahme mithin nicht zwangsläufig
i.S.d. § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG war (
vgl. hierzu BFH in BStBl II 2004, 867 und in BFH/NV 2006, 931), ist im Streitfall nicht ersichtlich.
Da die Klage nach alledem Erfolg hatte, war der angefochtene Bescheid zu ändern und die Einkommensteuer für das Streitjahr 2001 in dem beantragten Umfang herabzusetzen. Die Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.395,- DM führt im Streitjahr zu einer Verminderung des zu versteuernden Einkommens auf 81.972,- DM. Bei Anwendung der Splittingtabelle errechnet sich hieraus die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung der anzusetzenden Ermäßigung nach § 34g
Nr. 1 EStG in Höhe von 39,- DM mit 13.747,- DM (entspricht 7.028,73
EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Finanzamt auferlegten Kosten folgt aus § 151
Abs. 1 und 3 FGO i.V. mit §§ 708
Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.