Urteil
Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

Gericht:

FG Hessen 12. Senat


Aktenzeichen:

12 K 1273/07


Urteil vom:

19.09.2007


Tatbestand:

Die für das Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger streiten mit der beklagten Behörde (dem Finanzamt) um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung.

Für die Klägerin wurde vom zuständigen Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) festgestellt. Im Streitjahr errichteten die Kläger eine zum Eingangsbereich ihres selbst genutzten Einfamilienhauses führende Rollstuhlrampe. Das bis zum Veranlagungszeitraum 2000 nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) geförderte Objekt war von den Klägern im Jahr 1993 erworben worden. Die Rampe verläuft serpentinenartig mit zwei Kehren zum Balkon des Gebäudes, der sich unmittelbar links neben der Eingangstür befindet. Das Haus ist seither sowohl über die Treppe als auch über die Rampe zugänglich. Die Aufwendungen für die Errichtung dieser Rampe in Höhe von 2.395,- DM machten die Kläger neben anderen unstreitigen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die (im Einspruchsverfahren vorgelegte) ärztliche Bescheinigung einer neurologischen Fachklinik vom 4.7.2003, wonach die Klägerin an einer chronischen Erkrankung leidet, seit vier Jahren auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, das Haus ohne Rampe zu verlassen.

Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22.5.2003 den begehrten Abzug unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.6.1994 3 K 2008/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - FG - 1994, 1092, sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.1996 III R 209/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 491). Der hiergegen von den Klägern eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22.7.2003).

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass auf ihren Fall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Gegenwerttheorie nicht anzuwenden sei. Zudem könne der Auffassung des Finanzamts, nach der die hergestellte Rollstuhlrampe nicht nur für die behinderte Person einen Wert habe, sondern auch durch andere Personen (Behinderte, ältere Menschen) nutzbar sei, nicht gefolgt werden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 22.5.2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.7.2003 die Einkommensteuer für das Jahr 2001 auf 13.747,- DM (entspricht 7.028,73 EUR) herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es teilt die im Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092 vertretene Auffassung, wonach ein behinderter Steuerpflichtiger durch die Aufwendungen für den Bau einer Rollstuhlrampe als weiteren Zugang zu seinem Einfamilienhaus einen Gegenwert erhalte, weil die Rampe die Benutzbarkeit und den Wert des Hauses nicht nur für ihn, sondern allgemein verbessere. Wie bereits das Finanzgericht in dem entschiedenen Fall festgestellt habe, zeige ein Blick in die Altersstruktur unserer Gesellschaft, dass die Zahl alter und gleichzeitig auch gebrechlicher Menschen relativ und absolut gegenüber früheren Zeiträumen gestiegen sei. Daraus folge, dass der Bau einer Rollstuhlrampe als behindertengerechter Zugang zum Haus nicht nur den jetzigen Eigentümern des Hauses, besonders der Klägerin, diene, sondern dass im Fall des Verkaufs des Einfamilienhauses für dieses Grundstück ein eigener Marktwert bestehe, der es potenziellen Erwerbern ersparen würde, den Zugang zum Haus für ihre Bedürfnisse umzubauen. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts stehe auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH sowie der Rechtsprechung der übrigen Finanzgerichte. Danach stellten Aufwendungen für Baumaßnahmen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines Hauses, die bereits im Rahmen des Neubaus erfolgen oder nachträglich zu einer baulichen Umgestaltung oder Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes führen, keine als außergewöhnliche Belastung abziehbare Krankheitskosten dar. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setze u.a. voraus, dass ausgeschlossen sei, dass die durch die Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen könnten; wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliege. Dies sei nicht der Fall, wenn sich die Sonderausstattung des Einfamilienhauses (hier mit der Rampe) im Falle eines Verkaufs im Veräußerungspreis positiv niederschlage.

Die vom Finanzamt für die Kläger geführten Einkommensteuerakten haben dem Senat vorgelegen und waren somit Gegenstand des Verfahrens.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind die Aufwendungen für die Errichtung der Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

§ 33 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) "Belastung" zu tragen hat. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil vom 25.1.2007 III R 7/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1081, m.w.N.) nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Denn dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) "belastet". Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor.

Die außergewöhnliche Belastung muss zudem "zwangsläufig" eintreten. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

In seiner Rechtsprechung hat sich der BFH schon mehrfach mit der Abziehbarkeit von Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines Wohnhauses beschäftigt. So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

Seine Auffassung hat der BFH in den vorstehenden Entscheidungen im Wesentlichen damit begründet, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhalte. Denn die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses. Die - nur durch eine fiktive Aufteilung zu ermittelnden - Mehraufwendungen seien auch nicht zwangsläufig, weil nicht eindeutig und anhand objektiver Merkmale zwischen den steuerrechtlich irrelevanten privaten Motiven für die Gestaltung eines Hauses und den nach § 33 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden ausschließlich durch die Behinderung verursachten Aufwendungen unterschieden werden könne.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung der Rollstuhlrampe eine außergewöhnliche Belastung dar.

Nach der Auffassung des Senats unterliegen die streitigen Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach bleiben u.a. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bei der Prüfung des § 33 EStG außer Betracht, und zwar auch dann, wenn sie sich steuerlich nicht ausgewirkt haben (Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl. 2007, § 33 Rz. 4 m.w.N.). Ungeachtet der Streitfrage, ob nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung auch Herstellungskosten (ebenso wie Erhaltungsaufwand; vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104) im Rahmen des § 10e Abs. 1 EStG, in dessen zeitlichen Anwendungsbereich das Streitjahr fällt, vom Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgenommen sind (bejahend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.1996 5 K 92/94, EFG 1996, 758; Görke in Frotscher, EStG, § 33 Rz. 8; verneinend Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 Rz. 64), ist nach der Auffassung des Senats § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht anwendbar, weil hier der gegebene Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Rampe und dem Einfamilienhaus, der grundsätzlich zur Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes führt (so im Ergebnis auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092), von der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Baumaßnahme überlagert und damit verdrängt wird.

Dass der nachträgliche Bau der Rollstuhlrampe ursächlich und ausschließlich mit der Erkrankung der Klägerin zusammenhing, dürfte aufgrund der vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen ärztlichen Bescheinigung vom 4.7.2003 als unstreitig anzusehen sein. Danach war die Klägerin aufgrund ihrer fortgeschrittenen chronischen Erkrankung auf die Benutzung einer Rampe angewiesen, um mit ihrem Rollstuhl selbständig und ohne fremde Hilfe in ihr Wohnhaus gelangen zu können.

Die Kläger sind durch den Bau der Rampe auch wirtschaftlich belastet, da sie für ihren Aufwand keinen Gegenwert erhalten haben. Der BFH stellt insoweit entscheidend darauf ab, ob die neu eingebaute Einrichtung bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Hauses ebenso von anderen (nicht behinderten) Bewohnern des Hauses verwendet werden kann (vgl. BFH in BStBl II 1997, 491 und in BFH/NV 2004, 1252). Bei dieser Sachlage fehlt es selbst dann an einem "verlorenen Aufwand" (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2006, 36, m.w.N.), wenn der Anbau oder Umbau zu keiner Erhöhung, sondern evtl. sogar - wegen der (auch im Streitfall möglicherweise gegebenen) optischen Beeinträchtigung des Wohngebäudes - zu einer Verringerung des Verkehrswertes des betreffenden Objekts geführt hat (Dürr, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1081 in jurisPR-SteuerR 26/07). Die bestimmungsgemäße Nutzung einer an einem Wohngebäude angebrachten Rollstuhlrampe besteht einzig und allein darin, gehbehinderten Personen - insbesondere Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind - den selbständigen Zugang zum Gebäude zu ermöglichen. Nur zu diesem Zweck wird die Rampe in aller Regel errichtet und nur für diesen eingeschränkten Personenkreis ist sie von spezifischem Nutzen. Soweit sich im Einzelfall auch nicht behinderte Mitbewohner des Hauses - ohne darauf angewiesen zu sein - die Existenz einer derartigen Rampe zunutze machen (insbesondere beim Transport von Gütern oder sonstigen Gegenständen wie etwa einem Kinderwagen), ist diese alternative Verwendungsmöglichkeit der Vorrichtung im Verhältnis zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung von absolut untergeordneter Bedeutung. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es nach der Rechtsprechung des BFH auf die konkreten Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht ankommen soll (z.B. Urteile in BFH/NV 2006, 931 und in BFH/NV 2007, 1081). Nach seiner Ansicht besteht jedoch ein substanzieller Unterschied zwischen einer als Mobilitätshilfe für Gehbehinderte dienenden Rampe und den vom BFH bereits entschiedenen Fällen zu anderen Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes an die Behinderung. Denn nach der Überzeugung des Senats kann im Rahmen der nach der BFH-Rechtsprechung gebotenen typisierenden Betrachtung bei einer Rollstuhlrampe im Gegensatz zu sanitären Einrichtungen und für den Transport von mehreren Personen ausgestatteten Aufzugsanlagen nicht davon ausgegangen werden, dass "sie von unterschiedlichen Personen vielfältig nutzbar und daher für den Wert des Hauses jedenfalls nicht eindeutig ohne Belang ist" (so die Formulierung in BFH/NV 2007, 701).

Bei seiner Würdigung hat sich der Senat auch von der (Hilfs-)Erwägung leiten lassen, dass im Fachhandel aus Aluminium, Blech oder Stahl gefertigte Rollstuhlrampen zum stationären Einsatz für Hauseingänge erhältlich sind, die als Bausatz geliefert werden, keinen großen Installationsaufwand benötigen und demontierbar sind. Bei einer derartigen Rampe handelt es sich wohl unstreitig um ein vom Gebäude zu unterscheidendes eigenständiges Wirtschaftsgut, das nach der Auffassung des Senats funktional einem elektrischen Gerät wie einem Hublift oder Treppenschräglift vergleichbar ist, bei dem es der BFH - trotz theoretischer Nutzung dieser Einrichtung durch Dritte - für möglich gehalten hat, dass es sich hierbei um ein als gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel i.S. des § 33 EStG handelt (Urteil in BStBl II 1997, 491 unter 4.a der Entscheidungsgründe; vgl. ferner den Beschluss in BFH/NV 2007, 701). Der BFH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 1.11.1994 VII 369/91, EFG 1995, 264 (vgl. auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.9.1997 5 K 2881/96, Arzt und Recht 1999, 183) verwiesen, wonach in einem derartigen Fall die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommende Marktfähigkeit außer Betracht bleibt und die Gegenwerttheorie nicht zur Anwendung kommt, weil derartige Hilfsmittel im engeren Sinne nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 9.8.1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920). Im Ergebnis nicht anders kann aber der vorliegend gegebene Sachverhalt beurteilt werden, in dem nachträglich anstatt einer jederzeit demontierbaren Rampe eine mit der Gebäudesubstanz fest verbundene Rampe errichtet wird. Denn in beiden Fällen ist nach der Überzeugung des Senats der krankheitsbedingte, nämlich ausschließlich auf das Handicap der Mobilitätsbehinderung zurückzuführende Charakter der Aufwendungen offenkundig, weil diese von gesunden Personen nicht getätigt werden, mithin steuerrechtlich irrelevante private Entscheidungen und Gestaltungswünsche ausscheiden (vgl. zur Gleichsetzung derartiger auf behinderungsbedingten Sonderbedürfnissen beruhenden Maßnahmen mit "verlorenen Aufwand" i.S. der BFH-Rechtsprechung Blümich/Heger, Kommentar zum EStG, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Nebengesetzen, § 33 EStG Rz. 191 f.; ferner Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 10).

Dass den Klägern im Zusammenhang mit der Schaffung eines barrierefreien Zugangs andere zumutbare (kostengünstigere) Handlungsmöglichkeiten verblieben, die Baumaßnahme mithin nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG war (vgl. hierzu BFH in BStBl II 2004, 867 und in BFH/NV 2006, 931), ist im Streitfall nicht ersichtlich.

Da die Klage nach alledem Erfolg hatte, war der angefochtene Bescheid zu ändern und die Einkommensteuer für das Streitjahr 2001 in dem beantragten Umfang herabzusetzen. Die Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.395,- DM führt im Streitjahr zu einer Verminderung des zu versteuernden Einkommens auf 81.972,- DM. Bei Anwendung der Splittingtabelle errechnet sich hieraus die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung der anzusetzenden Ermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG in Höhe von 39,- DM mit 13.747,- DM (entspricht 7.028,73 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Finanzamt auferlegten Kosten folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Referenznummer:

R/R5118


Informationsstand: 21.12.2011