Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 57
Abs. 1, 51
Abs. 1, 8 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90
SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Bescheide vom 19.09.2006 und 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit der begehrten mobilen Hebebühne.
Die Versorgung mit der begehrten mobilen Hebebühne der
Fa. sani-trans scheitert daran, dass die Hebebühne kein Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 SGB V darstellt. Nach § 33
Abs. 1
SGB V hat der Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4 ausgeschlossen sind. Nach § 40
Abs. 1
SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei sollen die Pflegekassen technische Hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40
Abs. 3 Satz 1
SGB XI). Die Pflegekassen können auch finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40
Abs. 4 Satz 1
SGB XI).
Hilfsmittel im Sinne der Kranken- und Pflegeversicherung müssen vom Leistungsempfänger getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -
SGB IX -, § 31 Rdz 8). Für den Bereich der Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht (
BSG) in seinem Urteil vom 06.08.1998 (
B 3 KR 14/97 R in SozR 3-2500 § 33
Nr. 30) ausgeführt, dass zu den technischen Hilfsmitteln im Sinn des § 33
Abs. 1
SGB V nur solche Hilfsmittel gehören, die wie die ausdrücklich genannten Hilfen (Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke) vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Das Hilfsmittel solle die Körperfunktion des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte werde dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde nicht nur den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, sondern sich auch auf die Herrichtung der Zufahrtswege oder noch weitergehende Umgestaltungen des Wohnumfeldes erstrecken. Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen würden folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33
Abs. 1
SGB V fallen. Für den Bereich der Pflegeversicherung hat das
BSG im Urteil vom 28.06.2001
(
B 3 P 3/00 R in Breith. 2002, 2) ausgeführt, dass zu den technischen Hilfsmitteln nach § 40
Abs. 3
SGB XI jedenfalls nicht die Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbstständiges Wohnen des Behinderten ermöglichen sollen, zählen.
Wie im Bereich der Krankenversicherung ist die Abgrenzung grundsätzlich nach beweglichen und fest einzubauenden Gegenständen zu treffen. Die Beschränkung der Hilfsmitteleigenschaft auf "bewegliche" Gegenstände wird auch durch die Definition in dem zum 01.07.2001 in Kraft getretenen
SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gestützt, das für sämtliche Sozialleistungsträger anzuwenden ist. Nach
§ 31 Abs. 1 SGB IX umfasst der Begriff des Hilfsmittels nach § 26
Abs. 2
Nr. 6 die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Abzugrenzen vom Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen wäre, ist auch, ob es sich gegebenenfalls um ein Mittel der Wohnungsfürsorge im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (
SGB XII) handelt. Nach der Rechtsprechung des
BSG ist hierfür nicht maßgebend, ob die Einrichtung mit dem Gebäude fest verbunden ist. Es kommt vielmehr auf die konkrete Zweckbestimmung an. Eignet sich der begehrte Gegenstand für den Behinderungsausgleich in jeder Wohnung unabhängig von deren Lage und Ausstattung, so kann ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung dem Behinderten zur Verfügung zu stellen ist, vorliegen (
vgl. BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 33 - Klingelleuchte;
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 29 - Treppenraupe). Im Gegensatz dazu handelt es sich um Mittel der Wohnungsfürsorge im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte, wenn der begehrte Gegenstand nur in der konkreten Wohnung
bzw. auf dem Wohngrundstück wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen
bzw. Wohngebäuden eines solchen Hilfsmittels bedarf (
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 29).
Die vom Kläger begehrte Hebebühne der
Fa. sani-trans ist kein Hilfsmittel im Sinne des § 33
SGB V oder des § 40
Abs. 1
SGB XI, sondern stellt eine technische Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40
Abs. 4
SGB XI dar.
Die Hebebühne besteht laut Darstellung im Internet aus einer Plattform, die an den Seiten zur Sicherheit mit Handläufen ausgestattet ist, mit einer Breite von 815 mm und einer Länge von 1170 mm bei einer Förderhöhe von 609 mm. Der Rohllstuhlfahrer fährt mittels einer hochklappbaren Rampe auf die Hebebühne, die dann mittels Hubsystem auf die Treppenhöhe hochfährt, wo der Rollstuhlfahrer an der anderen Seite ausfahren kann. Die Hebebühne muss auf einem ebenen Untergrund aufgestellt werden. Dabei genügt entgegen des Ersteindruckes, den der Prospekt und die Beschreibung im Internet erwecken, nicht jede ebene Fläche. Vielmehr muss es sich nach der Auskunft der
Fa. sani-trans um eine befestigte Fläche handeln mit einer Mindesttragkraft von 200
kg. Zusätzlich wird die Hebebühne mit dem Boden verankert. Denn es muss sichergestellt sein, dass sich die Hebebühne bei Belastung nicht verschiebt oder in den Untergrund einsinkt. Ebenso muss sich in der Nähe eine Steckdose für den Stromanschluss als Außenanschluss befinden. Die Aufstellung erfolgt durch Fachpersonal der
Fa. sani-trans, da eine Höheneinstellung vorgenommen werden muss.
Diese Höheneinstellung durch Fachpersonal müsste auch bei Wiedereinsatz der Hebebühne bei einer anderen Wohnung vorgenommen werden. Angesichts der Anforderungen an Größe und Tragkraft des Fundamentes kann die Hebebühne nicht "an jedem beliebigen Ort" eingesetzt werden, wie dies die Prospektwerbung suggeriert. Sie ist nicht "beliebig mobil" und kann auch wegen der Verankerung im Boden zur Sicherung gegen ein Verrutschen nicht wie sonstige Hilfsmittel (
z.B. Toilettenstuhl, Hebelifter) bei einem Wohnungswechsel "einfach mitgenommen" werden. Die Aufstellung am neuen Einsatzort muss durch Fachpersonal erfolgen, um die Anforderungen an das Fundament und den Stromanschluss zu prüfen und den sicheren Betrieb am neuen Einsatzort zu gewährleisten. Ein einfaches Mitnehmen und ein sofortiger Einsatz in der neuen Wohnung sind also nicht möglich. Es ist auch nicht garantiert, dass die Hebebühne in einer neuen Wohnung weiterhin notwendig und zweckmäßig wäre, da sie individuell auf die Bedürfnisse des Versicherten in der jetzigen Wohnung ausgerichtet ist. Ist die Wohnung ebenerdig zu erreichen, ist die Hebebühne nicht erforderlich. Die Tatsache, dass die Hebebühne nicht wie eine betonierte Rampe auf Dauer unauflöslich mit dem Gebäude verbunden ist, bedeutet nicht, dass es sich um ein Hilfsmittel handeln würde. So hat auch das
BSG in seinem Urteil vom 28.06.2001 aaO für den Fall des Einbaus einer Gegensprechanlage, die ebenfalls prinzipiell wieder ausgebaut und in einer anderen Wohnung eingebaut werden könnte, eine Hilfsmitteleigenschaft verneint. Auf die Art der Befestigung
bzw. Verbindung mit Gebäude oder Wohnung kommt es letztlich nicht an.
Das Gericht verneint daher eine Hilfsmitteleigenschaft der begehrten mobilen Hebebühne (siehe hierzu auch
LSG für das Saarland vom 07.10.2004,
L 4 KN 42/03 KR).
Da es sich um kein Hilfsmittel im Sinne der Kranken- oder Pflegeversicherung handelt, wäre ein Zuschuss nach § 40
Abs. 4
SGB XI als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes denkbar. Die Pflegekasse hat dem Kläger jedoch bereits im Dezember 2006 den höchstmöglichen Zuschuss für eine solche Maßnahme bewilligt. Ein erneuter Zuschuss käme nur in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich die Pflegesituation verändert hätte und sich damit die Notwend igkeit weiterer wohnumfeldverbessernder Maßnahmen ergeben würde (Gallon in LPK-SGB IX, 2. Aufl., § 40 Rdz 19). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Was eine
evtl. Bezuschussung als Maßnahme der Eingliederungshilfe anbelangt, so ist zum Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau sowie zu
evtl. Vermögen nichts bekannt. Hierzu wird dem Kläger daher empfohlen, sich direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG.