II.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die - zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich; die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 130 a
VwGO). Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2
i.V.m. § 125
Abs. 2 Satz 3
VwGO gehört worden.
Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger auf der Grundlage des § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG
i.V.m. § 7
Abs. 2 HeilvfV die von diesem - in ihrer Höhe von monatlich 16,43 Euro unbestrittenen - geltend gemachten Stromkosten für den Treppenlift für die Zeit vom Februar 2001 bis einschließlich Mai 2003 in Höhe von insgesamt 456,30 Euro zu erstatten. Da der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt wird, ist der versagende Verwaltungsakt vom 4. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2003 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß Erstattung zu leisten (§ 113
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die erforderlichen Stromkosten für einen Treppenlift sind nach § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG als zum Heilverfahren gehörig vom Beklagten zu übernehmen. Wenn die Leistungspflicht des Dienstherrn für ein Hilfsmittel feststeht, so wie dies vorliegend hinsichtlich des Treppenlifts der Fall ist, so gehört es - zumindest unter den vorliegend gegebenen Umständen - zur vollständigen Leistungserbringung, wenn auch die anfallenden Betriebskosten übernommen werden.
Der Senat wendet vorliegend diesen vom Bundessozialgericht (Urteil vom 6.2.1997, Az.
3 RK 12/96, BSGE 80, 93) in Anwendung des
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V entwickelten Grundsatz auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge an. Danach erfasst der Anspruch auf ein Hilfsmittel (grundsätzlich) alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Leistungseinschränkungen sind allerdings unter dem Gesichtspunkt eines zumutbaren Eigenanteils oder der Unmöglichkeit der konkreten Berechnung denkbar, so etwa, wenn zusätzliche Stromkosten als so geringfügig anzusehen wären, dass etwa ein besonderer Stromanschluss mit eigenem Zähler unverhältnismäßig wäre (
BSG a.a.O.). Dies kann für den beim üblichen Betrieb eines Treppenlifts anfallenden Betriebsstrom nicht in Betracht kommen. Außerdem lässt sich der Aufwand schätzen und der Beklagte hat die geltend gemachte Höhe auch nicht bestritten.
Nach dem vom Beklagten zitierten Kommentar Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 4 zu § 7 HeilvfV, sollen zu den Kosten im Sinn des § 7
Abs. 2 HeilvfV nicht die Kosten für den Betrieb eines Hilfsmittels gehören. Eine nähere Begründung findet sich nicht. Als Beispiel sind lediglich Treibstoffkosten für einen mit Zuschuss beschafften Pkw angeführt. Diese konkrete Einschränkung ist nachvollziehbar, denn ein PKW kann unter den gegenwärtig herrschenden Verhältnissen als ein allgemeiner Gegenstand des täglichen Lebens angesehen werden. Zieht man in Betracht, dass der Dienstherr (wie eine Krankenkasse) nur für solche Mittel aufzukommen hat, die spezifisch einer Behinderung entgegenwirken, indem sie eigens für diesen Zweck hergestellt werden oder zumindest ganz überwiegend vom Behinderten benutzt werden, so macht eine solche Einschränkung Sinn. Anders ist es aber im hier zu entscheidenden Fall, denn ein Treppenlift wird - anders als etwa ein PKW - in der Regel nur für den Behinderten angeschafft und von ihm benutzt. Folglich rechtfertigt es der Umstand, dass Stromkosten praktisch in jedem Haushalt anfallen und somit Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind, nicht, dem Kläger mit den Stromkosten für den Treppenlift zu belasten.
Die vom Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte gegen die Anwendung von Grundsätzen, die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu
§ 33 SGB V entwickelt worden sind, sind nicht tragfähig.
Der Hinweis auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzes (§ 33
SGB V: "um eine Behinderung auszugleichen", was auf eine weitestgehende Nivellierung der Gesundheitsbeeinträchtigung abziele; § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG: "um die Unfallfolgen zu erleichtern", was nur eine graduelle Verbesserung im Auge habe) überzeugt nicht. Insofern fehlt jeder praktikable Maßstab. Auf der anderen Seite gibt § 7
Abs. 4 Satz 2 HeilvfV Anspruch auf den Ersatz des Unterhalts eines Führhundes (worin zweifellos auch und sogar vor allem - cum grano salis - dessen "Betriebskosten" zu sehen sind), was (im Hinblick auf einen besonderen Regelungsbedarf angesichts der besonderen Bedürfnisse eines Lebewesens) nicht als argumentum e contrario dienen kann, sondern vielmehr tendenziell auf eine Wertung des Gesetzes in Richtung des Ersatzes eines spezifischen Energieaufwands hindeutet. Unter diesen Umständen sieht der Senat darin, dass § 7
Abs. 2 HeilvfV Energiekosten nicht ausdrücklich nennt, nicht etwa den stillschweigenden Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgrund der fehlenden Nennung in einem abschließend zu verstehenden Aufzählungskatalog. Vielmehr sind die Kosten der "Hilfsmittel" bereits in § 1
Abs. 1 HeilvfV mit geregelt, zumal unter diesen Begriff ohne Weiteres auch die erforderliche Energiezufuhr subsumiert werden kann, was bei den in § 1
Abs. 2 HeilvfV aufgeführten Kosten nicht der Fall ist, so dass insofern Anlass für die dort geregelte Fiktion besteht. Im Fall eines mit Batterien betriebenen Hörgeräts sieht dies der Beklagte offenbar ebenso. Sein Argument, diese Energieträger seien Bestandteile des jeweiligen Hilfsmittels, wobei im Falle wiederaufladbarer Batterien
bzw. Akkus die Kosten für den Ladevorgang nicht übernommen würden, da diese ebenfalls reine Betriebskosten seien, erscheint nicht schlüssig. Eine nicht aufladbare Batterie trägt zwar die zur Verfügung gestellte Energie gewissermaßen in sich. Im Hinblick auf ihre Austauschbarkeit wird sie aber nicht in dem Sinn Bestandteil des jeweiligen Hilfsmittels, dass eine grundsätzliche Unterscheidung gegenüber einer von außen durch eine Leitung bewerkstelligte Energiezufuhr sachlich gerechtfertigt wäre.
Der Beklagte lehnt eine Erstattung von Stromkosten nach § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG auch unter Hinweis auf den Gesamtzusammenhang des Systems der rechtlichen Regelungen - also namentlich der §§ 32
ff. BeamtVG - ab, in das diese Norm eingebettet sei. Damit soll der Kläger auf die ihm aus dem Gesichtspunkt des Unfallausgleichs (§ 35 BeamtVG) zu leistenden Mittel verwiesen werden.
Zwar trifft es zu, dass der Unfallausgleich (anders als die Unfallrente) sowohl ein pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen als auch ein Ausgleich für sonstige, durch den Körperschaden verursachte immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten sein soll (zutreffend Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 1
Nr. 2 zu § 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Doch ergibt sich gerade aus dem Zusammenspiel der §§ 32
ff. BeamtVG, dass im § 35 BeamtVG nicht geregelt sein kann, was bereits von § 33 BeamtVG erfasst wird; diese Norm betrifft aber die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen. Zu ihnen zählt auch der vorliegend zu beurteilende Energiebedarf. Sollten die fraglichen Aufwendungen - wie der Beklagte ausführt - beihilfefähig sein, so zeigt dies einmal, dass der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit von Betriebskosten auch anderweitig zum Tragen kommt, zum anderen aber ist diese Anspruchsgrundlage nach den Grundsätzen des Beihilferechts subsidiär.
Somit muss die Berufung des Klägers Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167
Abs. 2
VwGO, §§ 708
ff. ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132
Abs. 2
VwGO; § 127 BRRG; § 172 BBG.