Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, weil der Kläger von diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 05.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 Satz Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Zuschuss zu dem vom Kläger beabsichtigten wohnumfeldverbessernden Umbau im Bad und den Einbau eines Treppenlifters der Höhe nach (konkludent) auf 0,00
EUR festgesetzt, nachdem sie sich zuvor mit Bescheid vom 18.11.2005 dem Grunde nach bereit erklärt hatte, einen Zuschuss im Sinne des § 40
Abs. 4
SGB XI zu gewähren. Die Festsetzung der Leistungshöhe auf 0,00
EUR ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zu leisten, denn seiner Ehefrau ist für dieselbe Maßnahme bereits von der BEK der Höchstzuschuss von 2.557,00
EUR bewilligt worden.
Für Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen dienen, enthält § 40
Abs. 4
SGB XI eine eigenständige und spezielle Regelung, die einen Rückgriff auf § 40
Abs. 1
SGB XI (Versorgung des Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln) ausschließt (
BSG, Urteil vom 03.11.1999 -
B 3 P 3/99 R -;
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2007 -
L 6 P 2/06 -). Der behindertengerechte Umbau der Wohnung und der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbstständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen, sind keine Pflegehilfsmittel. Der vom Kläger beabsichtigte behindertengerechte Umbau des Duscheinstiegs und der dauerhafte Einbau des Treppenlifters stellen wohnraumverbessernden Maßnahmen
i.S.d. § 40
Abs. 4
SGB XI dar (
vgl. auch Urteil des
BSG vom 19.04.2007 -
B 3 P 8/06 R - zur Einordnung eines Treppenlifters als wohnumfeldverbessernde Maßnahme; ebenso
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2007 - L 6 P 2/06 -).
Nach § 40
Abs. 4
SGB XI kann die Beklagte subsidär finanzielle Zuschüsse für die streitigen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz 1). Dabei ist der Pflegekasse sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Höhe der Leistung ein Ermessen eingeräumt (
vgl. BSG, Urteile vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - und 14.12.2000 -
B 3 P 1/00 R - in
BSG SozR 3-3300 § 40
Nr. 3). Der Zuschuss ist subsidiär und kommt nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem Pflegebedürftigen eine größere Selbstständigkeit in der Wohnung verschafft oder seine Pflege erleichtert oder erst ermöglicht wird. Letzteres ist ausweislich der Pflegegutachten des MDK unstreitig der Fall.
Vorrangige Ansprüche gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern sind nicht ersichtlich. Die gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) mit dem Ziel erhobenen Klagen, finanzielle Leistungen für die beabsichtigte Maßnahme gestützt auf §§ 30
Abs. 2
Nr. 2
i.V.m. 33
Abs. 1
Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz zu erhalten, hat das Verwaltungsgericht (
VG) Düsseldorf mit Urteilen vom 18.06.2007 (23 K 5940/06 und 23 K 693/07) abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerden waren erfolglos; ein wesentlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall von 1945 und der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des Klägers habe nicht glaubhaft gemacht oder gar bewiesen werden können. Auch soweit der Kläger Ansprüche aus Vorschriften der Kriegsopferfürsorge geltend gemacht hat, war dies erfolglos. Ihm wurde entgegengehalten, er sie nicht schwerpflegebedürftig (§§ 25 ff, 31
Abs. 2 BVG). Im Übrigen sind diese Leistungen gegenüber Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nachrangig (Udsching,
SGB XI, 2. Auflage 2000, § 13 Rdn. 5; Pfitzner in: Beck scher Online-Kommentar, Stand: 01.03.2008, Edition: 9, § 13
SGB XI Rdn. 6)
Ungeachtet dessen kommt ein Zuschuss aus Rechtsgründen nur dann in Betracht, wenn der Pflegebedürftige willens und in der Lage ist, eigene Investitionen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme zu tätigen. Dies folgt daraus, dass auf der Grundlage von § 40
Abs. 4
SGB XI lediglich Zuschüsse gewährt werden können, mithin vorausgesetzt wird, dass auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden. Daran fehlt es. Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, weder bereit noch finanziell in der Lage zu sein, den Umbau des Bades und den Einbau des Treppenlifters aus eigenen Mitteln zumindest teilweise zu finanzieren.
Hinzu kommt, dass Zuschüsse nach § 40
Abs. 4
S. 3
SGB XI für "eine" Maßnahme im Rechtssinne maximal 2.557,00
EUR betragen dürfen. Daher stehen die der Ehefrau des Klägers von ihrer Pflegekasse für den Einbau des Treppenlifters und den Umbau des Bades bewilligten Zuschüsse weiteren Zuschüssen durch die Beklagte für dieselbe Maßnahme im Rechtssinne entgegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesen beiden baulichen Maßnahmen (Badumbau und Treppenliftereinbau) um eine Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
i.S.d. § 40 Abs 4
SGB XI. Denn "eine" Maßnahme in diesem Sinne umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind
bzw. waren (
BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 - juris-Rdn. 19;
BSG SozR 3-3300 § 40
Nr. 2 und 3). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn - wie vorliegend - die Umbauarbeiten erst anschließend durchgeführt werden sollen. Der Antrag des Klägers für die später beabsichtigten Um-
bzw. Einbauten stammt vom 31.10.2005. Damals bedurfte er wegen seiner körperlichen Gebrechen (Polyarthrose der Hüfte, der Schultergelenke, und des linken Sprunggelenks sowie Herzinsuffizienz, Belastungsdyspnoe und Nykterie) sowohl des Treppenliftereinbaus als auch des niedrigeren Duscheinstiegs. Das ergibt sich aus dem Gutachten des MDK vom Dezember 2000, das bereits damals beide Maßnahmen empfahl.
Dass der Kläger für den Treppenlifterein- und den Badumbau von verschiedenen Firmen Kostenvoranschläge eingeholt hat und die Aufträge
ggf. auch an einen Betrieb vergeben will, ist für die rechtliche Einordnung als Einzelmaßnahme
i.S.d. § 40
Abs. 4
SGB XI unerheblich. Denn die Zusammenfassung mehrerer (baulicher) Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (sollen) (
BSG SozR 3-3300 § 40
Nr. 2).
Einem dem Kläger zu gewährenden Zuschuss steht entgegen, dass seiner Ehefrau für dieselbe Maßnahme von ihrer Pflegekasse im Jahre 2005 bereits ein Zuschuss i.H.v insgesamt 2.557,00
EUR gewährt worden ist. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau benötigen den Treppenlifter und den Umbau des Bades, da sie sonst wegen des hohen Einstiegs weder ihre Dusche im Erdgeschossbad nutzen noch ihr Schlafzimmer im Obergeschoss ohne Hilfe des Sohnes erreichen können. Für beide hat der MDK dieselben wohnumfeldverbessernden Maßnahmen empfohlen. Ein Blick auf die beim Kläger ("G", "B" und "RF") und seiner Ehefrau ("G", "aG", "H", "B" und "RF") anerkannten Merkzeichen, jeweils bei einem Gesamt-
GdB von 100, spricht für die Richtigkeit diese Einschätzung.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es sich jeweils um Individualansprüche handelt. Das führt entgegen seiner Auffassung jedoch nicht dazu, die der Ehefrau von der BEK bereits bewilligten Zuschüsse für dieselben Maßnahme bei der Bemessung seines Anspruchs nach § 40
Abs. 4
SGB XI unberücksichtigt zu lassen. Auch äußere Umstände können grundsätzlich Einfluss auf Individualansprüche haben. So hat der Gesetzgeber den dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Individualanspruch nach § 40
Abs. 4
S. 1
SGB XI durch Satz 3 dahingehend eingeschränkt, dass Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 2.557,00
EUR je Maßnahme nicht übersteigen dürfen. Damit wird zur höhenmäßigen Begrenzung des Anspruchs nicht auf die Person des Anspruchsberechtigten oder auf die zur Zahlung verpflichtete Pflegekasse abgestellt, sondern ausschließlich auf den Begriff der Maßnahme. Kommt daher - wie vorliegend - eine Maßnahme mehreren Pflegebedürftigen zugute, so ist der Zuschuss insgesamt auf den Höchstbetrag begrenzt (Leitherer in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 56. Ergänzungslieferung, 2007, § 40
SGB XII, Rdn. 42; ebenso Besprechung der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 11.06.1997, ErsK 1997, 342 sowie Vogel in: LPK,
SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 40 Rdn. 20).
Dieses Normverständnis wird durch die Rechtsprechung des
BSG bestätigt. Danach stellen mehrere unterschiedliche bauliche Maßnahmen, die zum selben (Antrags-) Zeitpunkt vorliegen, eine Maßnahme
i.S.d. Gesetzes mit der Folge dar, dass sie insgesamt nur mit bis zu 2.557,00
EUR bezuschusst werden können. Sind aber bereits verschiedene bauliche Maßnahmen, die eine Maßnahme im Rechtssinne darstellen, nur bis zu 2.557,00
EUR förderungsfähig, dann muss das erst recht für baulich und rechtlich identische Maßnahmen gelten. Anderenfalls hätten es Haushalte mit mehreren Pflegebedürftigen mittels Antragstellung durch verschiedene pflegebedürftige Mitglieder in der Hand, mehr Leistungen zu erhalten, als wenn nur ein Pflegebedürftiger die Maßnahme beantragt hätte, obwohl er alle Maßnahmen nutzen kann.
Schließlich sieht § 40
Abs. 4
S. 2
SGB XI vor, dass die Höhe der Zuschüsse unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen sind. Zum Einkommen des Klägers gehört grundsätzlich auch ein Unterhalts- oder Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehegatten. Selbst wenn dieser wegen der relativ geringen Einkünfte des Ehegatten nicht besteht, so ist zur Überzeugung des Senats zumindest der von der BEK der Ehefrau bereits bewilligte Zuschuss i.H.v. 2.557,00
EUR zu berücksichtigen, da durch diesen zweckgebunden finanzielle Mittel für dieselben baulichen Maßnahmen vorhanden sind, für die auch der Kläger Zuschüsse begehrt.
Ob das anders zu sehen ist, wenn zeitgleich durchgeführte Maßnahmen mehreren Pflegebedürftigen jeweils individuell zugeordnet werden können (
vgl. hierzu die Auslegungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 10.10.2002,
Nr. 5.6 zu § 40
SGB XI; Leitherer a.a.O., § 40
SGB XII Rdn. 42; offenbar ebenso: Vogel a.a.O., § 40 Rdn. 20), kann dahinstehen. Die einzelnen Maßnahmen (Badumbau und Treppenliftereinbau) können entgegen der Auffassung des Klägers keinem der beiden Ehegatten individuell zugeordnet werden. Der Kläger substantiiert sein Vorbringen nicht weiter; zudem hat er in erster Instanz gegenüber dem SG ausdrücklich verneint, dass einzelne Baumaßnahmen individuell zugeordnet werden können. Dafür spricht ebenfalls, dass der Kläger die begehrten Zuschüsse offenbar gestützt auf dieselben Kostenvoranschlägen begehrt, auf deren Grundlage die BEK bereits der Ehefrau einen Zuschuss bewilligt hat.
Da somit in der vorliegenden Fallgestaltung die Höchstgrenze von 2.557,00
EUR gilt und dieser Betrag bereits durch die BEK Pflegekasse der Ehefrau bewilligt worden ist, steht dem Kläger kein höherer als dieser bereits für die Maßnahme bewilligte Zuschuss zu. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung leben, ist unerheblich. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung
bzw. dem Haus, das umgebaut werden soll, stellt § 40
Abs. 4
SGB XI nicht ab.
Die vom Kläger daneben zitierte Anspruchsnorm § 21 BSHG existiert nicht mehr. Sie hätte ihm im Übrigen keinen Anspruch gegen die Beklagte gewährt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf das Vorhandensein des Merkzeichens "H" oder auf eine schädigungsbedingte
MdE von 30 v.H. stützt, ergibt sich hieraus kein Anspruch gegen die Beklagte oder einen anderen Leistungsträger. Ein etwaiger Anspruch aus § 22 Schwerbehindertenausgleichsabgabe-Verordnung (
SchwbAV) würde sich gegen das zuständige Integrationsamt richten und einem Anspruch gegenüber der Beklagten entgegen stehen. Ob das der Fall ist, kann dahinstehen, da dem Anspruch des Klägers bereits die Zuschussbewilligung durch die BEK Pflegeversicherung an seine Ehefrau für dieselbe Maßnahme entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG.
Die Revision war
gem. § 160
Abs. 2 Ziffer 1
SGG zuzulassen. Die Frage nach der Berücksichtigung von Zuschüssen an Dritte im Rahmen des § 40
Abs. 4
SGB XI, wenn es sich um dieselbe zu bezuschussende Maßnahme handelt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist bisher höchstgerichtlich noch nicht entschieden. Ihre Beantwortung lässt sich aus höchstgerichtlichen Rechtssätzen nicht herleiten. Die Frage stellt sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen.