Die Revision ist unbegründet, sie ist zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die den Klägern für den Treppenlift entstandenen Aufwendungen zwangsläufig waren und als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
1. Die Einkommensteuer wird nach § 33
Abs. 1 EStG auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33
Abs. 2 EStG).
Die Zwangsläufigkeit ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Kläger ihrem Sohn zivilrechtlich zur Übernahme der Kosten des Treppenliftes verpflichtet waren und ihn nicht auf die Beleihung seines Anspruchs gegen den Unfallversicherer verweisen konnten.
a) Die Kläger hatten ihrem Sohn angemessenen Unterhalt zu leisten (§§ 1601, 1610
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-). Sein von ihnen aufzubringender Lebensbedarf umfasste auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 23. Juli 2003 XII ZR 339/00, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 2003, 1468; Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2005 11 WF 312/04, FamRZ 2006, 640; Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 1610 Rz 6). Der Treppenlift war unerlässlich, da der Sohn ohne ihn nicht in sein im ersten Stockwerk gelegenes Zimmer gelangen konnte.
b) Da der Eintritt der Querschnittslähmung und die damit verbundene sofortige Erforderlichkeit des Treppenliftes nicht vorhersehbar war, handelte es sich um Sonderbedarf (
BGH-Urteil vom 15. Februar 2006 XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612). Mit der Anschaffung des Treppenliftes konnte weder bis zur Auszahlung der Unfallversicherung gewartet werden noch durften die Kläger ihren Sohn - anders als der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 III R 209/81 (BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432) hinsichtlich der Anschaffung eines PKW für das querschnittsgelähmte Kind angenommen hat - darauf verweisen, eine erhöhte Unterhaltsrente zu beanspruchen und die Anschaffungskosten des Treppenliftes daraus anzusparen.
c) Unterhaltsberechtigt ist allerdings nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann (§ 1602
Abs. 1
BGB).
aa) Der Sohn erzielte keine Einkünfte und konnte als Schwerbehinderter auch nicht darauf verwiesen werden, seine Arbeitskraft einzusetzen (Palandt/ Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 1602 Rz 8). Er hatte aber, da er nicht mehr minderjährig war, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen; die Einschränkung des § 1602
Abs. 2
BGB, nach der bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Vermögen außer Betracht zu bleiben hat, gilt bei volljährigen Kindern nicht (
vgl. BGH-Urteile vom 18. April 1984 IVb ZR 49/82, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1984, 1813, und vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, NJW 1998, 978).
bb) Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger ist daher nicht bedürftig, wenn er es unterlässt, eine Forderung einzuziehen, die er in zumutbarer Weise einziehen könnte (
vgl. BGH-Urteile vom 25. Januar 1989 IVb ZR 31/88, FamRZ 1989, 499, 500, und in NJW 1998, 978).
Die Verpflichtung, vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen, wird jedoch allgemein durch einen zu belassenden "Notgroschen" für Fälle plötzlich auftretenden Bedarfs eingeschränkt (dazu
BGH-Urteil in NJW 1998, 978, unter II. 3. b). Übersteigt der Wert des Vermögens den "Notgroschen", so können Zumutbarkeitsgesichtspunkte gleichwohl seiner Verwertung entgegenstehen. Vermögen, das vom Großvater zweckgerichtet für die Ausbildung zugewendet wurde, muss daher nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes verbraucht werden, sondern kann auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer umgelegt werden (
BGH-Urteil in NJW 1998, 978, unter II. 4. a, betr. Vermächtnis von 50 000 DM; zustimmend Viefhues, jurisPK-
BGB Buch 4, § 1602 Rz 49;
vgl. auch
OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2006 5 WF 89/06, OLGR Frankfurt 2007, 285) . Schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, dürfen maßvoll Vermögen bilden; eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung braucht deshalb nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes verwertet zu werden (
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999 2 UF 229/98, FamRZ 2001, 47).
Nach diesen Grundsätzen konnte auch dem querschnittsgelähmten und einkommenslosen Sohn die Verwertung seiner Forderung gegen den Unfallversicherer, seinem einzigen Vermögensgegenstand, nicht zugemutet werden, da er hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines weiteren lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen war.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Sohn den vom Versicherer bestrittenen Anspruch durch Beleihung hätte verwerten können. Als nicht verwertbarer Vermögensgegenstand wäre der Anspruch ohnehin nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BFH/ NV 2008, 1724;
vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 B 14/7b AS 46/06 R, SozR 4-4200 § 12
Nr. 6).
2. Die Umstände, aufgrund derer der Sohn nach Auffassung des Senats rechtlich nicht auf die Verwertung seines Anspruchs aus der Unfallversicherung verwiesen werden kann, begründen im Übrigen zumindest eine sittliche Verpflichtung der Kläger, den Treppenlift auf ihre Kosten einbauen zu lassen.