Die Klägerin begehrt die Erstattung von Baukosten für den Einbau eines Personenaufzugs zur Herstellung der Barrierefreiheit in der ....
Die Klägerin ist Trägerin der .... An dieser Schule ist Herr O., ein Bediensteter des beklagten Landes, seit 2002 als Lehrer tätig. Mit Schreiben vom 15.05.2014 beantragte Herr O. beim Beklagten den Einbau eines Aufzugs für ihn in der ... und begründete dies damit, dass er wegen einer Erkrankung der Beine künftig nicht mehr die Treppen im Gebäude zu den naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen laufen könne und bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden sei. Eine Versetzung des Herrn O. an eine andere Schule ist mangels entsprechender Ausstattung der umliegenden Schulen nicht möglich.
In der Folge verhandelten die Beteiligten über die Aufteilung der Kosten für den Einbau des Aufzugs. Am 12.03.2015 legte das nunmehr beklagte Land Klage gegen die Klägerin ein und beantragte, sie zu verurteilen, an der ... einen Personenaufzug einzurichten (- 9 K 1061/15 -). Eine vollständige Fremdfinanzierung komme nicht in Frage, da der Aufzug in das Eigentum der Klägerin übergehe und anderweitig, nicht zuletzt auch für Lasten, genutzt werden könne. Eine letztlich nicht zustande gekommene Vereinbarung sah vor, dass die klagende Stadt zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die erforderlichen Baumaßnahmen vornehmen werde und dass sich die Beteiligten über die Investitions- und Folgekosten später einigen sollten.
Am 29.06.2015 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die Ausschreibung der Baumaßnahme an der ... ohne Anerkennung einer Rechts- und Finanzierungspflicht. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 09.07.2015 aus, dass sie die Kosten des Aufzugs unter Abzug der Zuwendung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden:
KVJS) dem beklagten Land in voller Höhe in Rechnung stellen werde. Die Kostentragung sei Aufgabe des beklagten Landes aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen beamteten Lehrern. Bei der Aufzugsanlage für den Lehrer O. handele es sich nicht um eine für die Schule erforderliche Einrichtung nach § 48
Abs. 2 SchG. Auch das Konnexitätsprinzip (Finanzierung der Inklusion an Schulen ab dem Schuljahr 2015/2016) indiziere die volle Kostenübernahme für Investitionsmaßnahmen durch das beklagte Land. Wenn der Beklagte im Zuge der Inklusion die Kosten für bauliche Maßnahmen am Schulgebäude voll trage, stehe es für seine Beamten im Wege der Fürsorgepflicht erst Recht in der Verantwortung. Unter dem 27.07.2015 nahm das Land die Klage zurück.
In der Folge führte die Klägerin die Baumaßnahmen durch. Die Gesamtkosten lagen bei 173.816,08
EUR. Der
KVJS bewilligte dem Beklagten insgesamt einen Zuschuss i.H.v. 52.144,82
EUR; dies entsprach einem Anteil an den Gesamtkosten i.H.v. 30 vom Hundert.
Mit Schreiben vom 25.11.2016 verlangte die Klägerin vom beklagten Land die Erstattung der verauslagten Gesamtkosten. Sie verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erklärte mit Schreiben vom 18.01.2017 gegenüber der Klägerin, dass das Kultusministerium einen Betrag von 60.835,63
EUR für die bauliche Maßnahme zur Herstellung der Barrierefreiheit in der ..., nämlich den Einbau eines Personenaufzugs, zur Auszahlung an den Schulträger zugewiesen habe. Es handele sich dabei um 35 vom Hundert der der Klägerin entstandenen Gesamtkosten. Hierfür stelle
§ 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX i.V.m. dem Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen des Kultusministeriums vom 17.09.2015 und dem Erlass des Kultusministeriums vom 11.04.2016, Az.: 12-04HH.0216/12 die Rechtsgrundlage dar. Da der
KVJS einen Betrag i.H.v. 52.144,82
EUR an das Regierungspräsidium überwiesen habe, überweise es der Klägerin einen Betrag von 112.980,45
EUR. Der Differenzbetrag zu dem beantragten Gesamtbetrag i.H.v. 60.835,63
EUR könne mangels Rechtsgrundlage nicht vom Arbeitgeber erstattet werden und verbleibe beim Schulträger. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt.
Unter dem 13.02.2017 legte die Klägerin unter Berufung auf ihr bisheriges Vorbringen Widerspruch ein. Ihr Anspruch auf volle Erstattung der Baukosten ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Stellung des Lehrers mit Behinderung. Der Aufzug sei einzig und alleine aufgrund der Behinderung der beamteten Lehrkraft erforderlich. Der Beklagte könne seine aus § 45 BeamtStG folgende Fürsorgepflicht für beamtete Lehrkräfte nicht auf die Klägerin als Schulträgerin abwälzen. Wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten Investitionsmaßnahmen erforderlich würden, habe das Land auch die finanziellen Lasten voll zu tragen. Haushaltsrechtliche Vorgaben und Erlasse innerhalb der Landesverwaltung hätten keine Bindungs- und Außenwirkung für die Kommunen. Der Personenaufzug werde ausschließlich von Herrn O. genutzt, dem ein entsprechender Schlüssel ausgehändigt worden sei; der Aufzug stehe dem allgemeinen Schulbetrieb nicht zur Verfügung. Im Übrigen übernehme die Klägerin die nicht unerheblichen Folgekosten für den Betrieb des Aufzugs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017, der Klägerin am 27.04.2017 zugegangen, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Nach § 15
Abs. 1 FAG trage das beklagte Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an der von der Klägerin getragenen öffentlichen .... § 1 Schullastenverordnung regele enumerativ und abschließend, welches diese persönlichen Kosten seien. Baukosten am Schulgebäude, insbesondere für den Einbau eines Aufzugs, seien hier nicht genannt. Diese Kosten zählten daher zu den übrigen Schulkosten
i.S.d. § 15
Abs. 2 FAG und seien deshalb von der Klägerin als Schulträgerin zu übernehmen. Es handele sich um Kosten für sonstige für die Schule erforderlichen Einrichtungen
i.S.d. § 48
Abs. 2 Satz 1 SchG. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, insbesondere für schwerbehinderte Beamte, folge für das beklagte Land, dass es die Schule für den schwerbehinderten Lehrer behinderungsgerecht einrichte. Es müsse jedoch Berücksichtigung finden, dass die Klägerin durch den Einbau des Aufzugs in das ihr gehörende Schulgebäude Eigentum daran erworben und jederzeit die Möglichkeit habe, den Aufzug auch für eigene Zwecke zu nutzen. Als Eigentümerin habe sie auch die Folgekosten zu tragen. Hierfür erschienen die vom Beklagten nicht ausbezahlten 35 % der Baukosten i.H.v. 60.835,63
EUR angemessen.
Am 24.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen. Die Klage sei nicht verfristet, da der Widerspruchsbescheid ohne Zustellungsnachweis übermittelt worden und ihr erst am 27.04.2017 zugegangen sei. Die Fiktion des § 41
Abs. 2 LVwVfG greife nicht. Ihr stehe eine Erstattung der Kosten in voller Höhe zu. Ein Personenaufzug werde für den allgemeinen Schulbetrieb weder nach den Bestimmungen des Schulgesetzes noch nach anderen Rechtsvorschriften gefordert; der Schulbetrieb könne deshalb jederzeit auch ohne diese Einrichtung sichergestellt werden. Der Einbau sei einzig auf Verlangen des Beklagten erfolgt, damit dieser seiner Fürsorgepflicht gegenüber der beamteten Lehrkraft nachkommen könne. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 -) habe festgestellt, dass sich weder aus § 48
Abs. 2 SchG noch aus § 15
Abs. 2 und 3 FAG
i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten lasse, dass der Schulträger zur Anschaffung von Einrichtungen und Gegenständen verpflichtet sei, die in der individuellen gesundheitlichen Konstitution eines Lehrers begründet seien und über die "normale" Schulausstattung hinausgehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 60.835,63
EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die am 24.05.2017 eingegangene Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid, der ausweislich des Abgangsvermerks vom 20.04.2017 versandt worden sei, gelte der Klägerin gegenüber als am 23.04.2017 bekanntgegeben. Die Klagefrist sei am 23.05.2017 abgelaufen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Baukosten. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch den Bau des Aufzugs unter anteiliger Beteiligung der Klägerin sei keine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt. Einen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bilde § 15
Abs. 1 FAG. Aus der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG und § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX folge seine Pflicht, die Schule für den schwerbehinderten Lehrer behinderungsgerecht einzurichten. Hier müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Klägerin Eigentum am Aufzug als bauliche Sonderausstattung erworben habe. Insoweit unterscheide sich dieser Sachverhalt von der Anschaffung sächlicher Sonderausstattungen (
z.B. maßangefertigter Schuhe oder behindertengerechter Büromöbel), die nur den betreffenden Lehrkräften Nutzen bringe. Eine dauerhafte Beschränkung der Nutzung auf einen einzigen Zweck und eine einzige Person, derzeit Herrn O., erscheine lebensfremd. Berücksichtige man die erfolgte Wertsteigerung des Schulgebäudes, erschienen die nicht ausbezahlten 35 % der Baukosten sachgerecht. Bauliche Maßnahmen an Schulen, die durch Inklusion von Schülern veranlasst seien, erfolgten nach § 1
Abs. 4 des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (SchulInklkomAusglG) sowie die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Gewährung eines Aufwendungsersatzes für Umbauten in Folge inklusiver Bildungsangebote kommunaler Schulträger. Diese Vorschriften bezögen sich auf die Inklusion von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an allgemeinen Schulen. Die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes einer Lehrkraft sei nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Förderfähig nach § 1
Abs. 4 SchulInklkomAusglG seien nur solche Maßnahmen für die inklusive Beschulung der betreffenden Schüler, die infolge der Entscheidung der Bildungswegekonferenz und des Staatlichen Schulamtes getroffen worden seien. Vorsorgliche Umbauten seien dagegen nicht nach § 1
Abs. 4 SchulInklkomAusglG förderfähig. Insoweit fehle es an der notwendigen unmittelbaren Kausalität zwischen der Entscheidung der Bildungswegekonferenz
bzw. des Staatlichen Schulamtes für die inklusive Beschulung und der baulichen Maßnahme.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der am 14.01.2019 vom Regierungspräsidium Karlsruhe widerrufen wurde.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe "Begleitende Hilfen im Arbeitsleben" für den Lehrer O. (ein Band), die Verfahrensakte der Klägerin (ein Band) und die Gerichtsakte des früheren Verfahrens (- 9 K 1061/15 -) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.12.2018 Bezug genommen.
Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten (
vgl. § 101
Abs. 2
VwGO).
Die Leistungsklage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung von 43.454,03
EUR verpflichtet. Soweit das als Bescheid anzusehende Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 dem entgegenstehen, sind sie aufzuheben.
I.
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, insbesondere ist sie nicht nach § 74
Abs. 1 Satz 1
VwGO verfristet. Nach § 74
Abs. 1 Satz 1
VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Abgesehen davon, dass die Leistungsklage grundsätzlich nicht fristgebunden ist, ist der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums der Klägerin nicht zugestellt worden. Im Übrigen ist er der Klägerin ausweislich des Posteingangsvermerk erst am 27.04.2017 zugegangen. Danach ist die am 24.05.2017 erhobene Klage nicht verfristet.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der klagenden Gemeinde ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Aufwendungen bis zu einer Höhe von 43.454,03
EUR in entsprechender Anwendung von § 683
BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677
ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (
vgl. BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477;
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG
Nr. 2, DÖV 2003, 732
m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150
ff. m.w.N., vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 50; und
OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369
ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677
ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist (
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (
vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O.
m.w.N., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Dies muss auch in solchen Regelungsbereichen gelten, die nicht eindeutig bestimmen, wer das betroffene Geschäft vorzunehmen hat. Denn auch insoweit lässt sich für die Träger öffentlicher Verwaltung nicht eindeutig bestimmen, in wessen Zuständigkeit das konkrete Geschäft fällt.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die entscheidenden Bestimmungen des Schul- und des Beamtenrechts keine eindeutige abschließende Regelung enthalten. Den Bestimmungen in § 15 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) - vom 01.01.2000 (GBl.
S. 14) - zum Schullastenausgleich, in § 54 BeamtStG und in § 48
Abs. 2 SchG lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob die Errichtung des streitgegenständlichen Aufzugs in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als fürsorgepflichtigen Dienstherrn fällt, der nach § 15
Abs. 1, 3 FAG die persönlichen Kosten der beamteten Lehrkräfte trägt, oder in denjenigen der Klägerin als Schulträgerin, die gemäß § 15
Abs. 2 FAG die "übrigen Schulkosten" zu tragen hat. Auch die die persönlichen Kosten nach § 15
Abs. 3 FAG konkretisierenden Bestimmung des § 1 Schullastenverordnung (SchLVO) lässt nicht erkennen, wessen Aufgabe die Errichtung eines Aufzugs für einen gehbehinderten Lehrer ist. Es ist insbesondere bisher ungeklärt, ob § 1 SchLVO eine abschließende Regelung enthält (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2006 -
9 S 2708/04 -, juris Rn. 20, und - 9 S 778/04 -, juris Rn. 19; bejahend,
VG Karlsruhe, Urteile vom 19.03.2001 - 12 K 1712/99 - unveröffentlicht, und vom 19.01.2004 - 12 K 691/02 - unveröffentlicht). Im Übrigen handelt es sich dabei um eine einer doppelt relevanten Tatsache vergleichbaren Fallkonstellation, da die Zuständigkeitsfrage auch im Rahmen der Geschäftsführung zu behandeln ist. Daher kann von der Anwendbarkeit der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen werden.
Der Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683
BGB setzt voraus, dass der Geschäftsführer (hier: die Klägerin) ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Daneben muss er mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, ohne durch den Geschäftsherrn (hier: den Beklagten) beauftragt worden zu sein. Weiter muss die Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. So liegt es hier.
a) Es liegt eine weit überwiegende Geschäftsführung für das beklagte Land vor. Dass die Klägerin zusätzlich ein eigenes Geschäft geführt hat, vermag den Anspruch analog § 683
BGB nicht zu Fall zu bringen.
aa) Es handelt sich für die Klägerin um ein fremdes Geschäft. Die Klägerin ist mit der Errichtung des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers O. ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe dazu nachgekommen, die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen (§ 48
Abs. 2 SchG). Sie hat damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende Fürsorgepflicht erfüllt. Das beklagte Land ist selbst davon ausgegangen, dass es aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für den schwerbehinderten O. die Schule behinderungsgerecht einrichten müsse. Dem Lehrer, für den dieser Aufzug errichtet worden ist, steht gegenüber der Klägerin als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines barrierefreien Zugangs zu den oberen Stockwerken der Schule zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Beklagten, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist, § 45 BeamtStG. Diese allgemeine Pflicht findet in
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX ihre Konkretisierung. Danach haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. Dazu zählt auch die barrierefreie Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, hier der in den oberen Stockwerken gelegenen Unterrichtsräume. Nach
§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 SGB IX findet die Vorschrift auch auf das beklagte Land Anwendung, da es als öffentlicher Arbeitgeber gemäß
Abs. 2
Nr. 2 gilt und der Legaldefinition des Arbeitgebers in
Abs. 1 Satz 1 unterfällt.
Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15
Abs. 2 und 3 FAG oder durch § 48
Abs. 2 SchG, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zwar ist die Klägerin als Schulträgerin nach § 48
Abs. 2 SchG
u. a. verpflichtet, die Schulgebäude und die Schulräume zu errichten und zu unterhalten und die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke und der dort gelegenen Unterrichtsräume, beispielsweise durch Treppenhäuser, fallen auch unter den Begriff der "übrigen Schulkosten" im Sinne von § 15
Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten, vielmehr trägt sie vor, der allgemeine Schulbetrieb sei auch ohne den Personenaufzug sichergestellt. Die Klägerin hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn sie zusätzlich zur "normalen Ausstattung", zur Errichtung eines Personenaufzugs, der wegen der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers die Barrierefreiheit herstellt, verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung der Klägerin besteht jedoch nicht, da der Zugang zu den oberen Stockwerken durch die vorhandenen Treppen hergestellt ist.
Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs lässt sich weder aus § 48
Abs. 2 SchG noch aus § 15
Abs. 2 und 3 FAG
i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 48
Abs. 2 SchG, der den Schulträger verpflichtet, die "für die Schule" erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 -, juris Rn. 20). Mit dem Vorhalten eines funktionstüchtigen Treppenhauses, das es Schülern und Lehrkräften ermöglicht, die oberen Stockwerke und die dort befindlichen Unterrichtsräume zu erreichen, hat die Klägerin das erforderliche Sachmittel für die Schule bereitgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG
bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15
Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15
Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel (hier: der Zugänglichkeit der oberen Stockwerke) zu tragen hat. Bei der Auswahl der Zugangsmöglichkeiten ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder
DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet. Im Übrigen stünde der Annahme, die Aufzählung in § 1 SchLVO sei abschließend, wegen ihres Charakters als untergesetzliche Norm das höherrangige einfache Gesetzesrecht in § 45 BeamtStG entgegen.
Am Vorliegen eines fremden Geschäfts ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin Eigentum nach §§ 946, 94
BGB erworben hat, weil sie den Aufzug in das bestehende Gebäude eingebaut hat und er dadurch wesentlicher Bestandteil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks geworden ist. Denn es bleibt dabei, dass die Errichtung auf der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers O. beruht, für die der Beklagte nach § 45 BeamtStG Sorge zu tragen hat.
bb) Zugleich liegt in der Errichtung des Personenaufzugs im Schulgebäude aber auch eine untergeordnete Eigengeschäftsführung der Klägerin, da sie Eigentum und die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit für eigene Zwecke erworben hat. Dadurch wird aber der Anspruch dem Grunde nach nicht ausgeschlossen; denn es liegt ein sog. auch-fremdes Geschäft vor.
Wie ausgeführt hat die Klägerin Eigentum nach §§ 946, 94
BGB erworben; zugleich hat sie damit nach § 903
BGB die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit erworben. Die Beteiligten haben keine Vereinbarung darüber getroffen, dass der Aufzug lediglich durch Lehrer O. benutzt werden darf. Bei lebensnaher Betrachtung ist damit zu rechnen, dass Bedienstete der Klägerin, etwa ein Hausmeister, den Aufzug zum Transport der für den Unterricht benötigten Sachmittel (
z.B. neue Bunsenbrenner o.ä. für den naturwissenschaftlichen Unterricht) oder schwerer Gegenstände verwenden wird. Auch ist nicht auszuschließen, dass Stühle oder ähnliche Sachmittel damit transportiert werden, um sich das Treppensteigen zu ersparen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bestünden keine Weisungen an den Hausmeister, den Aufzug nicht zu nutzen. Selbst mit entsprechenden Weisungen dürfte die tatsächliche Nutzung nicht auszuschließen sein. Denn in einem solchen Fall müsste die Klägerin zusätzlich überwachen, ob die Weisungen eingehalten werden, da der Hausmeister über einen Schlüssel verfügt. Der Aufzug mag zwar, wie die Klägerin vorträgt, für den allgemeinen Schulbetrieb nicht erforderlich sein, allerdings erleichtert er ihn. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich nicht um einen Lastenaufzug handelt. Dies schließt nämlich die Möglichkeit des Transports von Gegenständen, wie
z.B. einigen Stühlen, nicht aus. Nach alledem liegt zusätzlich eine Eigengeschäftsführung vor; zumindest ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin aus der Fremdgeschäftsführung etwas erlangt hat [(dazu sogleich d) bb].
Treffen Eigen- und Fremdgeschäftsführung zusammen, schließt dies grundsätzlich nicht den Anspruch analog § 683
BGB aus. Denn die Eigengeschäftsführung ist so lange unschädlich, wie gleichzeitig noch ein objektiv fremdes Geschäft (sog. auch-fremdes Geschäft) geführt wird (
vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.06.2007 - 2 L 290/05 -, juris Rn. 32; Sprau, in Palandt, 77. Aufl. 2018, § 677
BGB Rn. 6; Schäfer, in: MüKo
BGB, 7. Aufl. 2017, § 677 Rn. 38, jeweils
m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des
BGH). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Eigengeschäftsführung nur einen untergeordneten Teil der Geschäftsführung ausmacht.
b) Die Klägerin hat auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, weil sie ausweislich ihres Schreibens vom 09.07.2015 dem Beklagten mitgeteilt hat, den Aufzug ohne Anerkennung einer Rechts- und Finanzierungspflicht zu errichten. Damit hat sie erklärt, dass nicht sie die finanzierungspflichtige Stelle sei, sondern das Land als Dienstherr des Lehrers O. Ferner liegt kein Auftragsverhältnis vor. Zwar sind sich die Beteiligten einig gewesen, dass für den Lehrer O. ein Aufzug errichtet werden musste. Sie haben aber letztlich erfolglos über die Finanzierung verhandelt. Auch darin, dass der Beklagte die Klägerin dazu gedrängt hat, insbesondere durch die Klageerhebung vom 12.03.2015, den Personenaufzug für den Lehrer O. herzustellen, kann keine Beauftragung gesehen werden. Die Beteiligten waren sich zu diesem Zeitpunkt nicht einig, wer die Kosten des Einbaus in welcher Höhe zu tragen hat, wer also Geschäftsherr sein würde. Eine explizite Beauftragung der Klägerin liegt nicht vor. Darüber hinaus hat der Beklagte unter dem 27.07.2015 die Klage zurückgenommen, so dass auch insoweit keine Beauftragung vorliegen kann.
Die Herstellung liegt auch im wirklichen, zumindest aber im mutmaßlichen Willen des beklagten Landes als Geschäftsherr. Diesen wirklichen Willen hat das beklagte Land in den Verhandlungen mit der Klägerin geäußert, indem es die Klägerin zur Errichtung des Aufzugs gedrängt hat. Selbst wenn auf den mutmaßlichen Willen abzustellen wäre, läge dieser vor. Durch die Geschäftsbesorgung der Klägerin ist das Land von seiner in § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX konkretisierten Fürsorgepflicht gegenüber seinem Bediensteten O. frei geworden, einen behinderungsgerechten Zugang zu seinem Arbeitsplatz in den oberen Stockwerken des Schulgebäudes herzustellen. Aus dieser Bestimmung folgt die Pflicht zur Errichtung eines Aufzugs. Denn der Beklagte hat eine Versetzung mangels barrierefreier Schulen im Umkreis ebenso ausgeschlossen wie die Errichtung eines kostengünstigeren Treppenlifts, weil dieser möglicherweise dem Vandalismus einiger Schüler ausgesetzt gewesen wäre.
Selbst wenn von einem entgegenstehenden Willen im Hinblick auf die Finanzierung des Vorhabens ausgegangen werden sollte, wäre dieser analog § 679
BGB unbeachtlich, da ohne das Eingreifen der Klägerin eine Pflicht des Beklagten als Geschäftsherr, die im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (
vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 24.07.2014 - 4 K 1055/13.NW -, juris Rn. 19
m.w.N.). Die Pflicht zur Herstellung des barrierefreien Zugangs für O. liegt nicht nur in dessen Interesse. Die Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist vielmehr ein allgemeiner Belang. Die Pflicht bestand seit der Antragstellung des O., so dass ohne das Eingreifen der Klägerin eine weitere Verzögerung mit Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des O. eingetreten wäre.
c) Daraus folgt dem Grunde nach ein Ersatzanspruch für die Aufwendungen, die der Klägerin im Rahmen der Errichtung des Aufzugs entstanden sind.
d) Den Aufwendungsersatzanspruch kann die Klägerin aber nicht in voller Höhe beanspruchen. Er ist um einen Anteil von 10 % an den Gesamtkosten (17.381,60
EUR) zu kürzen. Der Anspruch besteht nur in Höhe von 43.454,03
EUR.
aa) Treffen Fremd- und Eigengeschäftsführung zusammen und ist eine gegenständliche Abgrenzung der Aufwendungen nicht möglich, kommt eine Verteilung der Kosten nach dem Maß der Verantwortlichkeit, dem Gewicht der Interessen und der Vorteile der Beteiligten in Betracht (
BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, juris Rn. 38; Sprau, in Palandt, 77. Aufl. 2018, § 677
BGB Rn. 8).
Es entspricht dem bei der Klägerin entstandenen Vorteil, den Anspruch auf 43.454,03
EUR zu kürzen, was einer Eigenbeteiligung der Klägerin an den Gesamtkosten in Höhe von 10 % gleichsteht. Dazu ist das Gericht gemäß § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 287
Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1
ZPO befugt. Nach § 287
Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1
ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten über die Höhe des streitigen Anspruchs, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die Beteiligten streiten vorliegend um den jeweiligen Finanzierungsanteil für die Aufzugerrichtung. Eine vollständige Aufklärung, insbesondere durch eine Beweisaufnahme, ist nicht zu erreichen, da sich der Nutzungswert des Aufzugs erst in der Zukunft unter der tatsächlichen Nutzung durch Bedienstete der Klägerin herausstellen kann. Der Geldwert des Aufzugs und des daran erlangten Eigentums lassen sich darüber hinaus nicht bemessen, da keine Anhaltspunkte für einen Verkauf des Schulgebäudes vorliegen. Trotz der rückläufigen Schülerzahlen der ... ist nicht mit einem Verkauf des Schulgebäudes an Dritte zu rechnen. Im Falle der Schließung der Schule ist vielmehr davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten von der benachbarten ... übernommen werden, da diese auch schon bisher Schulräume mitbenutzt. Die Klägerin ist auch Trägerin dieser Schule. Eine mögliche Wertsteigerung ließe sich damit nicht realisieren. Unter diesen Umständen ist in der Schätzung des Gerichts auch kein Verstoß gegen § 86
Abs. 1
VwGO zu sehen (dazu
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1995 - 8 C 36.92 -, juris Rn. 27).
Unter Würdigung aller Umstände insbesondere der Vorteile für die Klägerin erscheint eine Bezifferung des Vorteils mit 10 % der Gesamtkosten als angemessen. Der von dem Beklagten vorgetragene Vorteil der Klägerin von 35 % der Gesamtkosten bildet die tatsächlichen Verhältnisse und Interessen nicht hinreichend ab. Die Bezifferung scheint vielmehr von Gesichtspunkten des Staatshaushalts getragen. So enthält Titel 883 65 des Einzelplans 04 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Staatshaushaltsplans Baden-Württemberg 2015/2016 für die Zuweisung zur behindertengerechten Ausstattung und Ausrüstung öffentlicher Schulen den Passus (
S. 31): "Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind grundsätzlich Ausgaben bis zur Höhe von 1/3 der notwendigen Aufwendungen je Einzelmaßnahme zulässig. Soweit Erstattungsleistungen des
KVJS aus der Ausgleichsabgabe im Einzelfall dieses Drittel nicht erreichen, können Ausgaben bis zu 50 % der danach verbliebenen Restsumme geleistet werden." Darauf aufbauend hat der Beklagte die nicht von den Erstattungsleistungen des
KVJS gedeckten Kosten (70 % der Gesamtkosten) paritätisch geteilt. Dieses Vorgehen lässt außer Acht, dass der Aufzug weit überwiegend durch den Lehrer O. genutzt wird, der ihn für seinen Unterricht mindestens zweimal täglich benutzt. Damit ist zugleich die in § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt worden. Die daneben bestehenden Nutzungsvorteile der Klägerin fallen nicht erheblich ins Gewicht. Auf ihrer Seite besteht lediglich eine untergeordnete Nutzungsmöglichkeit für den Hausmeister der Schule zum Transport. Auf eine Wertsteigerung ist - wie ausgeführt - nicht abzustellen, zumal die Klägerin auch für den Fall, dass Schüler künftig im Rahmen der Inklusion den Aufzug benutzen müssten, einen Anspruch auf Erstattung nach § 1
Abs. 4 SchulInklkomAusglG hätte. Darüber hinaus kann der bezifferte Vorteil aber nicht deshalb geringer ausfallen, weil die Klägerin bisher tatsächlich die Folgekosten des laufenden Aufzugsbetriebs übernimmt. Diese sind nämlich nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst.
Der Anspruch der Klägerin ist aber auch nicht auf 0,-
EUR zu reduzieren. Denn Rechtsgrundlage des Anspruchs ist nicht der Erlass des Kultusministeriums vom 11.04.2016 oder dessen Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen vom 17.09.2015. Solche Verwaltungsvorschriften entfalten gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften - wie der Klägerin - keine Bindungswirkung.
bb) Selbst wenn man in der Aufzugserrichtung keine untergeordnete Eigengeschäftsführung der Klägerin sähe, hätte die Klage auch dann nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
In der Verweigerung einer weiteren Kostenbeteiligung durch den Beklagten kann zugleich eine Aufrechnung mit dem Gegenanspruch auf Herausgabe des aus der öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgung Erlangten analog §§ 681 Satz 2, 667
BGB zu sehen sein. Dieser umfasst auch die Nutzungen, § 100
BGB (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum
BGB, 7. Aufl. 2017, § 667 Rn. 23), worunter Gebrauchsvorteile zu fassen sind (Stresemann, in: Münchener Kommentar zum
BGB, 8. Aufl. 2018, § 100 Rn. 2). Die Klägerin hat durch die Errichtung des Aufzugs Eigentum daran und bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit erlangt, diesen auch für ihre Zwecke zu verwenden. Da eine Herausgabe des erlangten Eigentums und der Nutzungsmöglichkeiten in natura ausgeschlossen ist, kommt nur ein auf diesen Wert bezogener Zahlungsanspruch in Betracht. Dieser Anspruch beträgt - wie ausgeführt - nach richterlicher Forderungsermittlung gemäß § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 287
Abs. 2, 1 Satz 1
ZPO 10 % der Gesamtkosten des Aufzugs. Folglich ist durch die in der Weigerung einer weiteren Kostenbeteiligung zu sehende Aufrechnungserklärung die Forderung der Klägerin in der genannten Höhe erloschen, § 389
BGB.
2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin hat seine Rechtsgrundlage zudem in einem öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch.
Ein solcher Anspruch ist als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und
OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils
m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812
ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (
BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch die Herstellung des Personenaufzugs für den Lehrer O. entstanden. Zwar ist der Aufzug als wesentlicher Gebäudeteil wie ausgeführt in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Gleichzeitig liegt eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten darin, dass dieser durch die Errichtung des Aufzugs von seiner in § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX konkretisierten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG befreit worden ist und sich insoweit teilweise eigene Aufwendungen erspart hat. Diese Vermögensmehrung basiert darauf, dass die Klägerin die Kosten für die Errichtung vorauslagt hat. Wie ausgeführt, besteht zwischen den Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung im Gefüge des Schulrechts, da die Klägerin als Schulträgerin die Sachkosten und der Beklagte als Dienstherr der beamteten Lehrer die Personalkosten tragen. Diese Vermögensverschiebung ist auch ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Klägerin nicht zur Tragung der Errichtungskosten, die als Personalkosten anzusehen sind, verpflichtet ist. Der Beklagte hat Wertersatz analog § 818
Abs. 2
BGB zu leisten, denn die Herausgabe der Vermögensmehrung ist in natura ausgeschlossen. Die Klägerin kann der Höhe nach aber nur bis zu einem Betrag von 43.454,03
EUR den Wert der erlangten Pflichtbefreiung ersetzt verlangen; sie muss sich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben analog § 242
BGB die bei ihr durch den Einbau entstandenen Vorteile entgegenhalten lassen. Diese Nutzungsvorteile entsprechen - wie ausgeführt - einem Anteil von 10 % an den Gesamtkosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155
Abs. 1 Satz 1
Art. 2
VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
Abs. 1 Satz 1
VwGO, §§ 708
Nr. 11, 709 Satz 1, 2, § 711
ZPO.
Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 124a
Abs. 1 Satz 1, 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO.