Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 24. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob eine Rechtsverletzung deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann ihr ursprüngliches Klagebegehren mit Schreiben vom 10. Januar 2007 wirksam auf die Frage der doppelten Erfassung der Rentenbezüge beschränkt hatten. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat der Beklagte die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung
gem. § 33
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG entstanden sind.
Gem. § 33
Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung,
z. B. BFH Urteil vom 15. März 2007 III R 28/08, BFH/NV 2007, 1841).
Gem. § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Zwar werden Aufwendungen für bestimmte medizinische Hilfsmittel wie etwa Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle - sog. medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne - typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es einer nach § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen weiteren Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedürfte
(z. B. BFH Beschluss vom 14. Dezember 2007
III B 178/06, BFH/NV 2008, 561). Jedoch sind bei anderen medizinischen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden angeschafft werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation und damit der Zwangsläufigkeit i.
S. d. § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG zu stellen (
vgl. BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).
Bei einem solchen medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten - also ein von einer öffentlich-rechtlichen Institution erstelltes Gutachten - nachzuweisen
(z. B. BFH Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).
Darüber hinaus kann eine die Anschaffung eines Treppenliftes indizierende Bewegungs- oder Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden (
vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003
VI 361/2002,
EFG 2004, 735).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügen die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der behandelnden Ärzte nicht, um die Zwangsläufigkeit der Anschaffung des Treppenliftes nachzuweisen.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne anzusehen ist. Er wird durchaus auch von gesunden Menschen zur Steigerung des Lebensstandards
bzw. Erleichterung der Erledigung häuslicher Verrichtungen angeschafft. Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (
vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008
3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003
VI 361/2002,
EFG 2004, 735). Außerdem war der Lift auch durch die Klägerin nutzbar.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob es zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eines vor Anschaffung des Treppenliftes erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bedurft oder ob auch ein nachträglich erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten genügt hätte. Denn die Klägerin hat kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt.
Sie hat vielmehr lediglich Bescheinigungen der behandelnden Ärzte ihres Ehemannes, der Herren E. P. und H.
S., eingereicht. Diese genügen nach Auffassung des Senates allerdings nicht zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit - und damit der Zwangsläufigkeit - der Anschaffung des Treppenliftes.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem konkreten Inhalt der Bescheinigungen, die den Grund der attestierten Geh-
bzw. Treppengangunfähigkeit nicht darlegen. Bereits hieraus folgt, dass den Bescheinigungen nur begrenzte Aussagekraft zukommt.
Hinzu kommt aber auch, dass der Stellungnahme eines behandelnden Arztes nach Auffassung des Gerichts nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres der gleiche Beweiswert zukommt wie einem amts-
bzw. vertrauensärztlichen Gutachten, das als eine Unvoreingenommenheit verbürgende sachverständige Stellungnahme zu qualifizieren ist (
vgl. auch BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571). Der behandelnde Arzt ist demgegenüber aufgrund der zu seinem Patienten bestehenden persönlichen Beziehung nicht in gleicher Weise unvoreingenommen wie ein Amts- oder Vertrauensarzt. Seine Stellungnahme vermag die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt daher nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres zu ersetzen.
Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine unzulässige, im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkung
bzw. Ungleichbehandlung gleichwertiger Beweismittel festschreibe, nicht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verstößt nicht gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 81
ff., 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder gegen
Art. 20
Abs. 3
GG.
Dies gilt zum einen, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zutreffend ist, dass die zwischen behandelndem Arzt und Patient bestehende persönliche Beziehung Einfluss auf den Inhalt eines ärztlichen Attestes haben kann. Zum anderen versteht der Senat die Rechtsprechung auch nicht dahin, dass damit ein ausnahmslos geltender Grundsatz statuiert werden soll. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass es - auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - im Einzelfall ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen,
d. h. zum Nachweis der Zwangsläufigkeit einer Maßnahme die Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes genügen zu lassen. Allerdings ist eine solche Ausnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein zeitnah erstellte Attest des behandelnden Arztes selbst die Gründe für die Zwangsläufigkeit einer konkreten Maßnahme umfassend und überprüfbar darlegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Attest auf der Grundlage objektiver Befunddaten jedenfalls für sachverständige Dritte nachvollziehbar und überprüfbar die Zwangsläufigkeit der streitigen Maßnahme dartut.
Hieran aber fehlt es im Streitfall. Die Bescheinigungen der behandelnden Ärzte lassen nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten, objektiven Befunde die Anschaffung des Treppenliftes zwangsläufig war. Sie beschreiben weder die konkreten körperlichen Einschränkungen des Ehemannes der Klägerin, noch deren medizinischen Ursachen. Letztlich ist das in den Bescheinigungen niederlegte Ergebnis der "weitgehenden Geh- und Treppengangunfähigkeit" für einen Dritten nicht verifizierbar.
Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass der Senat keine Veranlassung hatte, Herrn H.
S. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Hierin sieht der Senat - anders als die Klägerin - keine Verletzung des Rechts auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens
gem. Art. 20
Abs. 3
GG.
Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit in der Praxis dazu führen, dass die Regelung des § 33 EStG leer liefe. Vielmehr ist die Anwendung eines strengen Maßstabes für den Bereich der medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinn - und nur um diesen geht es hier - sachgerecht und geboten. Hier ist die Abgrenzung zwischen zwangsläufigen Anschaffungen und Anschaffungen, die aus Gründen der Praktikabilität, der Verbesserung des Lebensstandards oder aus sonstigen Motiven getätigt werden, regelmäßig schwierig.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Geh- und Treppengangunfähigkeit ihres verstorbenen Ehemannes auch nicht durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen.
Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ohne Weiteres einen entsprechenden Ausweis hätte erhalten können. Denn die Möglichkeit, einen solchen Ausweis erhalten zu können, ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Geh-
bzw. Treppengangunfähigkeit durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin vom Versorgungsamt bezogene Rente.
Auch der Hinweis der Klägerin, dass sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bereits aufgrund des Alters ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns im Zeitpunkt des Einbaus des Treppenlifts ergebe, führt nicht zum Erfolg der Klage, und zwar auch unter Einbeziehung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl III 1964, 331, und vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl II 1980, 295). Zum einen betreffen die genannten Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Kuraufenthalten ergangen sind, mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte. Zum anderen lässt sich diesen nicht entnehmen, dass allein schon aufgrund des Alters einer Person auf weitere Nachweise zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen verzichtet werden kann. Dies ist aus Sicht des Senates zudem weder geboten noch sachgerecht.
Im Streitfall ergeben sich auch im Rahmen einer Gesamtschau keine Umstände, die es (ausnahmsweise) als geboten erscheinen lassen, auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amts-
bzw. vertrauensärztliches Attest zu verzichten. Ein solcher Verzicht kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn Aufwendungen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt (
vgl. BFH Urteil vom 22. Oktober 2009,
VI R 7/09, BStBl 2010, 280). Jedoch fehlt es im Streitfall an einer solchen Situation. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Einschränkungen der Gehfähigkeit des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin von Art und Schwere mit den offenkundigen Einschränkungen
z. B. aufgrund einer Querschnittlähmung vergleichbar waren.
Schließlich ist der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Eine Verpflichtung des Beklagten, sich vor Erlass der Einspruchsentscheidung ein persönliches Bild vor Ort zu machen
bzw. Herrn H.
S. als Zeugen zu hören, bestand - wie oben dargelegt - nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115
Abs. 2 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.